RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht setzte den vom Vater ab 1. September 2019 zu leistenden monatlichen Unterhalt für das minderjährige Kind zunächst mit 416 EUR fest. Im August 2022 beantragte das Kind rückwirkend für September 2019 bis August 2022 eine Erhöhung auf den jeweils doppelten Regelbedarf; später wurde das Erhöhungsbegehren auf nachfolgende Zeiträume ausgedehnt. Daneben wurde Sonderbedarf für medizinische Behandlungen, Medikamente und Untersuchungen geltend gemacht. [2] [1]
Das Kind lebt nach den Feststellungen seit 10. Februar 2021 mit seiner Mutter in Russland. Der Vater stimmte grundsätzlich einem Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs zu, vertrat für die Zeit ab dem Umzug aber die Auffassung, der Unterhalt sei wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten als Mischunterhalt zu bemessen und auf 65 % zu reduzieren. [3] [1]
Das Erstgericht nahm ab dem Umzug eine Bemessung als Mischunterhalt vor und hielt eine Reduktion auf 65 % für gerechtfertigt. Das Rekursgericht bestätigte zwar dem Grunde nach die Bildung eines Mischunterhalts, wandte aber eine andere Berechnungsmethode an und setzte für mehrere Zeiträume höhere Beträge fest. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH trennte die Beurteilung nach Unterhaltszeiträumen. Die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts war für die Zeit vor dem Umzug des Kindes sowie für die Zeit nach der Antragstellung in Österreich aus Sicht des Senats eindeutig. Klärungsbedürftig blieb dagegen das auf den Zeitraum zwischen Umzug und Antragstellung anzuwendende Recht. [3] [1]
- Haager Unterhaltsprotokoll: Das HUP 2007 ist nach Art 2 allseitig anzuwenden. Das von seinen Kollisionsnormen bestimmte Recht muss daher nicht das Recht eines Vertragsstaats sein. [3] [1]
- Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts: Nach Art 3 Abs 1 HUP 2007 ist grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person maßgebend. Bei einem Aufenthaltswechsel tritt der Statutenwechsel für die Zukunft ein; Forderungen aus der Zeit davor bleiben grundsätzlich dem bisherigen Recht unterstellt. [3] [1]
- Geltendmachung im Aufenthaltsstaat des Pflichtigen: Art 4 Abs 3 HUP 2007 verdrängt die allgemeine Anknüpfung, wenn die im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Person ihren Anspruch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen geltend macht. Im Anlassfall führte dies jedenfalls für die Zeit nach der Antragstellung zur Anwendung österreichischen Sachrechts. [3] [1]
- Rückständiger Unterhalt: Als nicht eindeutig geklärt beurteilte der Senat, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch Unterhaltsansprüche aus der Zeit zwischen dem Umzug der berechtigten Person und der späteren Antragstellung erfasst. Der OGH verwies auf unterschiedliche Entscheidungen und Lehrmeinungen zu dieser Frage. [3] [1]
- Vorabentscheidungsersuchen: Der OGH legte dem EuGH mit gesondertem Beschluss eine Frage zur Anwendbarkeit des Art 4 Abs 3 HUP 2007 auf rückständigen Unterhalt vor. Das innerstaatliche Verfahren wurde für den davon betroffenen Zeitraum ausgesetzt. [1] [3] [1]
- Revisionsrekurs des Kindes: Für die bereits entscheidungsreifen Zeiträume zeigte der Revisionsrekurs des Kindes keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Bereits vom Rekursgericht geprüfte und verneinte Verfahrensmängel konnten nicht neuerlich in dritter Instanz geltend gemacht werden. [3] [1]
Ergebnis
Für die Unterhaltsperioden vom 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 und ab 1. September 2022 wies der OGH den Revisionsrekurs des Kindes zurück. Dem Revisionsrekurs des Vaters gab er insoweit teilweise Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. [1] [1]
Für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 setzte der OGH das Verfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH über das gesonderte Vorabentscheidungsersuchen vom 20. Juli 2026 aus. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die kollisionsrechtliche Bestimmung des Unterhaltsstatuts nach dem HUP 2007 sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Aussetzung und des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3] [1]
- Art 2 HUP 2007: Allseitige Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls unabhängig davon, ob das berufene Recht das Recht eines Vertragsstaats ist. [3] [1]
- Art 3 Abs 1 und 2 HUP 2007: Grundanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person und Rechtswechsel bei Änderung dieses Aufenthalts. [3] [1]
- Art 4 Abs 3 HUP 2007: Besondere Anknüpfung bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen; die Reichweite für davor entstandene Rückstände ist Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens. [3] [1]
- § 90a Abs 1 GOG: Aussetzung des Verfahrens vor dem OGH bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH. [1] [1]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3] [1]
- § 57 Z 3 AußStrG: Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags kann einen Verfahrensmangel begründen; ein bereits vom Rekursgericht geprüfter und verneinter Mangel kann grundsätzlich nicht nochmals in dritter Instanz geltend gemacht werden. [3] [1]
Spruch
Für die Zeiträume vom 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 wies der OGH den Revisionsrekurs des Kindes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und gab jenem des Vaters teilweise Folge. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 setzte er das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die zeitliche Reichweite des Art 4 Abs 3 HUP 2007 aus.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 31.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 setzte das Erstgericht den ab 1. September 2019 vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für N* wie von ihr begehrt mit 416 EUR fest.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
I. Zum Entscheidungsgegenstand: [9] 1. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 75/25p hegte der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts keine Bedenken.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des unterhaltsberechtigten Kindes kann sich auch das auf den Unterhalt anwendbare Recht ändern.
- Für Ansprüche nach der Geltendmachung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen hielt der OGH im Anlassfall österreichisches Sachrecht für anwendbar.
- Ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch Rückstände zwischen dem Umzug und der späteren Antragstellung erfasst, wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- Der OGH entschied nur über die von der unionsrechtlichen Auslegungsfrage unabhängigen Unterhaltszeiträume abschließend.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt nach dem Umzug eines unterhaltsberechtigten Kindes ins Ausland?
Nach Art 3 HUP 2007 gilt grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei einer Geltendmachung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen kann Art 4 Abs 3 HUP 2007 zu einer anderen Anknüpfung führen.
Warum hat der OGH den EuGH angerufen?
Ungeklärt war, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch rückständigen Unterhalt für die Zeit zwischen dem Aufenthaltswechsel des Kindes und der späteren Antragstellung erfasst.
Welche Unterhaltszeiträume wurden ausgesetzt?
Ausgesetzt wurde das OGH-Verfahren für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022.
Hat der OGH bereits über alle Unterhaltsansprüche entschieden?
Nein. Abschließend entschieden wurde nur über die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022. Der dazwischenliegende Zeitraum hängt von der Vorabentscheidung des EuGH ab.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet innerhalb der Ausführungen zum Revisionsrekurs des Kindes; nicht sichtbare Begründungsteile wurden nicht rekonstruiert.
Die konkrete Bemessung des Mischunterhalts wird nur als Verfahrenshintergrund dargestellt, weil die zentrale offene Frage die kollisionsrechtliche Behandlung
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