RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3 Ob 75/26i
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00075.26I.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht setzte den vom Vater ab 1. September 2019 zu leistenden monatlichen Unterhalt für das minderjährige Kind zunächst mit 416 EUR fest. Im August 2022 beantragte das Kind rückwirkend für September 2019 bis August 2022 eine Erhöhung auf den jeweils doppelten Regelbedarf; später wurde das Erhöhungsbegehren auf nachfolgende Zeiträume ausgedehnt. Daneben wurde Sonderbedarf für medizinische Behandlungen, Medikamente und Untersuchungen geltend gemacht. [2] [1]

Das Kind lebt nach den Feststellungen seit 10. Februar 2021 mit seiner Mutter in Russland. Der Vater stimmte grundsätzlich einem Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs zu, vertrat für die Zeit ab dem Umzug aber die Auffassung, der Unterhalt sei wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten als Mischunterhalt zu bemessen und auf 65 % zu reduzieren. [3] [1]

Das Erstgericht nahm ab dem Umzug eine Bemessung als Mischunterhalt vor und hielt eine Reduktion auf 65 % für gerechtfertigt. Das Rekursgericht bestätigte zwar dem Grunde nach die Bildung eines Mischunterhalts, wandte aber eine andere Berechnungsmethode an und setzte für mehrere Zeiträume höhere Beträge fest. [1] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH trennte die Beurteilung nach Unterhaltszeiträumen. Die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts war für die Zeit vor dem Umzug des Kindes sowie für die Zeit nach der Antragstellung in Österreich aus Sicht des Senats eindeutig. Klärungsbedürftig blieb dagegen das auf den Zeitraum zwischen Umzug und Antragstellung anzuwendende Recht. [3] [1]

Ergebnis

Für die Unterhaltsperioden vom 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 und ab 1. September 2022 wies der OGH den Revisionsrekurs des Kindes zurück. Dem Revisionsrekurs des Vaters gab er insoweit teilweise Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. [1] [1]

Für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 setzte der OGH das Verfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH über das gesonderte Vorabentscheidungsersuchen vom 20. Juli 2026 aus. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die kollisionsrechtliche Bestimmung des Unterhaltsstatuts nach dem HUP 2007 sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Aussetzung und des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3] [1]

Spruch

Für die Zeiträume vom 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 wies der OGH den Revisionsrekurs des Kindes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und gab jenem des Vaters teilweise Folge. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 setzte er das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die zeitliche Reichweite des Art 4 Abs 3 HUP 2007 aus.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 31.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 setzte das Erstgericht den ab 1. September 2019 vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für N* wie von ihr begehrt mit 416 EUR fest.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Entscheidungsgegenstand: [9] 1. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 75/25p hegte der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts keine Bedenken.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des unterhaltsberechtigten Kindes kann sich auch das auf den Unterhalt anwendbare Recht ändern.
  • Für Ansprüche nach der Geltendmachung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen hielt der OGH im Anlassfall österreichisches Sachrecht für anwendbar.
  • Ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch Rückstände zwischen dem Umzug und der späteren Antragstellung erfasst, wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • Der OGH entschied nur über die von der unionsrechtlichen Auslegungsfrage unabhängigen Unterhaltszeiträume abschließend.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt nach dem Umzug eines unterhaltsberechtigten Kindes ins Ausland?

Nach Art 3 HUP 2007 gilt grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei einer Geltendmachung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen kann Art 4 Abs 3 HUP 2007 zu einer anderen Anknüpfung führen.

Warum hat der OGH den EuGH angerufen?

Ungeklärt war, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch rückständigen Unterhalt für die Zeit zwischen dem Aufenthaltswechsel des Kindes und der späteren Antragstellung erfasst.

Welche Unterhaltszeiträume wurden ausgesetzt?

Ausgesetzt wurde das OGH-Verfahren für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2022.

Hat der OGH bereits über alle Unterhaltsansprüche entschieden?

Nein. Abschließend entschieden wurde nur über die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022. Der dazwischenliegende Zeitraum hängt von der Vorabentscheidung des EuGH ab.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet innerhalb der Ausführungen zum Revisionsrekurs des Kindes; nicht sichtbare Begründungsteile wurden nicht rekonstruiert.

Die konkrete Bemessung des Mischunterhalts wird nur als Verfahrenshintergrund dargestellt, weil die zentrale offene Frage die kollisionsrechtliche Behandlung

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