RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Titelverfahren wurde die O*gesmbH mit Urteil vom 30. April 2025 verpflichtet, der betreibenden Partei Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 740.000 EUR das Eigentumsrecht an einer näher bezeichneten Liegenschaft durch grundbücherliche Einverleibung einzuräumen. Nach den wiedergegebenen Feststellungen hatte die O*gesmbH die Liegenschaft zunächst im September 2021 an die Betreibende und später mit Kaufvertrag vom 31. März 2023 an die H* AG verkauft; im Oktober 2023 wurde das Eigentumsrecht der H* AG bücherlich einverleibt. [2] [3]
Die Betreibende beantragte auf Grundlage dieses Urteils die Exekution nach § 350 EO gegen die H* AG durch bücherliche Vormerkung ihres Eigentumsrechts. Sie argumentierte, die H* AG habe während des laufenden Titelverfahrens eine streitverfangene Liegenschaft erworben; daher könne der gegen die Verkäuferin erwirkte Titel gemäß § 234 ZPO und § 9 EO gegen die nunmehrige bücherliche Eigentümerin vollstreckt werden. [1] [3]
Das Erstgericht bewilligte die Exekution, das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag jedoch ab. Das Rekursgericht verneinte im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft einen Übergang der aus dem Titel folgenden Pflicht der Verkäuferin auf die zweite Käuferin und sah die Voraussetzungen des § 9 EO nicht als erfüllt an. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte die Entscheidung in den Kontext seiner bisherigen Rechtsprechung zur Veräußerung streitverfangener Liegenschaften, insbesondere zur Doppelveräußerung und zur Vollstreckung gegen einen nicht im Titel genannten Erwerber. Die Betreibende berief sich auf ältere Entscheidungen, der OGH folgte dieser Argumentation aber nicht. [3]
Aus dem wiedergegebenen Rechtsprechungsverlauf hob der OGH hervor, dass die Aussage, der bücherlich einverleibte zweite Käufer sei allein wegen Erwerbs der streitverfangenen Sache hinsichtlich des Eigentumsverschaffungsanspruchs des ersten Käufers Rechtsnachfolger im Sinn des § 9 EO, in der Lehre auf einhellige Ablehnung gestoßen war. Zudem verwies der OGH auf spätere Entscheidungen, in denen die Entscheidung 5 Ob 16/94 ausdrücklich abgelehnt oder eingeschränkt wurde. [3]
Für den Fall des Doppelverkaufs wird im RIS-Auszug als tragende Linie wiedergegeben, dass der im Grundbuch eingetragene Käufer nicht ohne Weiteres in die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem anderen Käufer eintritt, diesem Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen. Damit fehlt es an der für § 9 EO erforderlichen materiell-rechtlichen Rechtsnachfolge, sofern eine solche nicht anderweitig nachgewiesen ist. [3]
- Zulässigkeit und Erfolglosigkeit des Revisionsrekurses: Der Oberste Gerichtshof hielt den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, erachtete ihn aber als nicht berechtigt. [3] [3]
- Voraussetzungen des § 9 EO: Nach § 9 EO kann gegen eine andere als die im Exekutionstitel verpflichtete Person nur dann Exekution geführt werden, wenn durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass die im Titel festgestellte Verpflichtung auf diese Person übergegangen ist. [3]
- Materieller Rechtsübergang: Der OGH betonte, dass § 9 EO einen bereits erfolgten materiellen Rechtsübergang voraussetzt, diesen aber nicht selbst anordnet. Ob ein Rechtsübergang eingetreten ist, ist daher nicht nach § 9 EO zu beurteilen. [3]
- § 234 ZPO und Einzelrechtsnachfolge: § 234 ZPO verhindert, dass sich eine Partei während des Prozesses durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entzieht. Die Vorschrift erfasst Einzelrechtsnachfolge nach Eintritt der Streitanhängigkeit und kann Entscheidungswirkungen auf den Einzelrechtsnachfolger erstrecken. [3]
- Idente Verpflichtung oder identer Anspruch: Voraussetzung für die Rechtsfolgen des § 234 ZPO ist nach den Ausführungen des OGH, dass der Prozessgegenstand auf einen Rechtsnachfolger so übergegangen ist, dass diesen nach materiellem Recht infolge des Übertragungsvorgangs eine idente Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein identer Anspruch wie diesem zusteht. [3]
- Maßgeblicher Zeitpunkt bei Liegenschaften: Für die Beurteilung, ob eine Liegenschaft vor oder nach Streitanhängigkeit veräußert wurde, ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht das Datum des Kaufvertrags oder der Rangordnung, sondern das Datum der Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch maßgebend. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Damit blieb es bei der Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht. [1] [3]
Die betreibende Partei wurde verpflichtet, der verpflichteten Partei die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 4.030,80 EUR, darin enthalten 671,80 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentrale rechtliche Bezugspunkte der Entscheidung sind die Vollstreckung gegen einen nicht im Exekutionstitel genannten Dritten nach § 9 EO, die prozessuale Wirkung der Veräußerung streitverfangener Sachen nach § 234 ZPO und die sachenrechtlichen Folgen eines Liegenschaftserwerbs im Grundbuch. [3]
- § 350 EO: Die beantragte Exekution betraf eine Exekutionssache wegen § 350 EO; die Betreibende begehrte die bücherliche Vormerkung ihres Eigentumsrechts. [1] [3]
- § 9 EO: Die Norm regelt, unter welchen urkundlichen Voraussetzungen ein bereits erfolgter Übergang der im Titel festgestellten Verpflichtung im Exekutionsverfahren gegen eine andere Person berücksichtigt werden kann. [3]
- § 234 ZPO: Die Vorschrift betrifft die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung während des Prozesses und lässt den Prozess grundsätzlich unberührt. [3]
- § 440 ABGB: § 440 ABGB wird im RIS-Auszug im Zusammenhang mit der Kritik an einer zu weitgehenden Erstreckung der Rechtskraftwirkungen auf Erwerber bei Doppelveräußerung erwähnt. [3]
- § 57 Abs 1 GBG: Die Bestimmung wird im RIS-Auszug im Zusammenhang mit früheren Aussagen zur Löschung einer einstweiligen Verfügung im Grundbuchsverfahren erwähnt. [3]
Spruch
Bei einer Exekution gegen eine nicht im Titel genannte Person genügt § 9 EO nicht als eigenständige Grundlage für einen Schuldnerwechsel. Erforderlich ist ein materiell-rechtlicher Übergang der titulierten Verpflichtung; im dargestellten Fall der Doppelveräußerung verneinte der OGH die Berechtigung des Revisionsrekurses gegen die Abweisung des Exekutionsantrags.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 4.030,80 EUR (darin enthalten 671,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] In dem seit Juli 2023 streitanhängigen Titelverfahren wurde die O*gesmbH mit Urteil vom 30. April 2025 schuldig erkannt, der hier Betreibenden Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 740.000 EUR das Eigentumsrecht an einer näher bezeichneten Liegenschaft durch dessen grundbücherliche Einverleibung einzuräumen. Nach dem dort festgestellten Sachverhalt hatte die O*gesmbH die Liegenschaft im September 2021 an die Betreibende und mit Kaufvertrag vom 31.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. [8] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E* HandelsgmbH, *, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die verpflichtete Partei H* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen § 350 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 32 R 117/25v-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 8 E 3168/25t-2, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- § 9 EO setzt einen materiellen Übergang der titulierten Verpflichtung voraus und ordnet diesen nicht selbst an (Quelle: ris-3).
- § 234 ZPO schützt den Prozessgegner bei Veräußerung einer streitverfangenen Sache, verlangt aber eine materiell-rechtlich idente Verpflichtung oder einen identen Anspruch beim Nach
- Bei Liegenschaften ist für die Veräußerung im Sinn des § 234 ZPO die bücherliche Einverleibung maßgeblich, nicht der Kaufvertragszeitpunkt (Quelle: ris-3).
- Dem Revisionsrekurs wurde nicht Folge gegeben; die Betreibende hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (Quelle: ris-spruch).
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 3 Ob 69/26g?
Der Revisionsrekurs wurde zur Klarstellung der Rechtslage zugelassen, blieb aber erfolglos; dem Rechtsmittel wurde nicht Folge gegeben. Quelle: ris-rechtliche-beurteilung, ris-spruch.
Worum ging es bei der Doppelveräußerung der Liegenschaft?
Im RIS-Auszug geht es um eine doppelt veräußerte Liegenschaft und die Frage, ob ein gegen die Verkäuferin erstrittener Titel nach § 9 EO gegen die später bücherlich einverleibte Käuferin vollstreckt werden kann. Quelle: ris-3.
Welche Rolle spielt § 9 EO in der Entscheidung?
§ 9 EO setzt nach den Ausführungen des OGH einen bereits erfolgten materiellen Rechtsübergang voraus; die Bestimmung ordnet einen solchen Übergang nicht selbst an. Quelle: ris-3.
Was bedeutet § 234 ZPO für streitverfangene Sachen?
Nach dem RIS-Auszug verhindert § 234 ZPO, dass eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands während des Prozesses die Sachlegitimation beseitigt; die Anwendung setzt aber eine nach materiellem Recht idente Verpflichtung oder einen identen Anspruch beim Rechtsnachfolger voraus. Quelle: ris-3.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Volltext wurde nur gekürzt übergeben; Aussagen zu späteren Randnummern konnten daher nicht verwertet werden.
Die Zusammenfassung ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstextes.
Die ältere Rechtsprechung wird nur insoweit dargestellt, wie sie im gelieferten RIS-Auszug wiedergegeben ist.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Anwendbares Recht bei rückwirkender Unterhaltserhöhung nach dem HUP 2007 – OGH 3 Ob 75/26i
OGH 3 Ob 75/26i: Vorlage an den EuGH zur Frage, ob die lex fori nach Art 4 Abs 3 HUP 2007 bei einem Unterhaltserhöhungsantrag auch rückständige Unterhaltsbeiträge erfasst
Antragslegitimation des bloß biologischen Vaters im Obsorgeverfahren – OGH 3 Ob 175/25v
OGH 3 Ob 175/25v: Ein bloß biologischer, nicht rechtlicher Vater ist im Obsorgeverfahren nach § 181 Abs 2 ABGB nicht als Elternteil antragslegitimiert.
Abänderung des Unterhalts wegen rückwirkend gekürzten deutschen Kindergeldes – OGH 3 Ob 14
OGH 3 Ob 14/26v: Rückwirkende Bescheide der deutschen Familienkasse zur Kürzung oder Einstellung von Kindergeld können im Unterhaltsverfahren nova reperta und damit ein t
Beschwer beim Revisionsrekurs und Fortbestehen des Genehmigungsvorbehalts – OGH 3 Ob 19/26
OGH 3 Ob 19/26d: Zurückweisung eines Revisionsrekurses mangels Beschwer in einer Erwachsenenschutzsache zum Fortbestehen eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABH