RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3 Ob 69/26g
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000

Sachverhalt

Im Titelverfahren wurde die O*gesmbH mit Urteil vom 30. April 2025 verpflichtet, der betreibenden Partei Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 740.000 EUR das Eigentumsrecht an einer näher bezeichneten Liegenschaft durch grundbücherliche Einverleibung einzuräumen. Nach den wiedergegebenen Feststellungen hatte die O*gesmbH die Liegenschaft zunächst im September 2021 an die Betreibende und später mit Kaufvertrag vom 31. März 2023 an die H* AG verkauft; im Oktober 2023 wurde das Eigentumsrecht der H* AG bücherlich einverleibt. [2] [3]

Die Betreibende beantragte auf Grundlage dieses Urteils die Exekution nach § 350 EO gegen die H* AG durch bücherliche Vormerkung ihres Eigentumsrechts. Sie argumentierte, die H* AG habe während des laufenden Titelverfahrens eine streitverfangene Liegenschaft erworben; daher könne der gegen die Verkäuferin erwirkte Titel gemäß § 234 ZPO und § 9 EO gegen die nunmehrige bücherliche Eigentümerin vollstreckt werden. [1] [3]

Das Erstgericht bewilligte die Exekution, das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag jedoch ab. Das Rekursgericht verneinte im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft einen Übergang der aus dem Titel folgenden Pflicht der Verkäuferin auf die zweite Käuferin und sah die Voraussetzungen des § 9 EO nicht als erfüllt an. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte die Entscheidung in den Kontext seiner bisherigen Rechtsprechung zur Veräußerung streitverfangener Liegenschaften, insbesondere zur Doppelveräußerung und zur Vollstreckung gegen einen nicht im Titel genannten Erwerber. Die Betreibende berief sich auf ältere Entscheidungen, der OGH folgte dieser Argumentation aber nicht. [3]

Aus dem wiedergegebenen Rechtsprechungsverlauf hob der OGH hervor, dass die Aussage, der bücherlich einverleibte zweite Käufer sei allein wegen Erwerbs der streitverfangenen Sache hinsichtlich des Eigentumsverschaffungsanspruchs des ersten Käufers Rechtsnachfolger im Sinn des § 9 EO, in der Lehre auf einhellige Ablehnung gestoßen war. Zudem verwies der OGH auf spätere Entscheidungen, in denen die Entscheidung 5 Ob 16/94 ausdrücklich abgelehnt oder eingeschränkt wurde. [3]

Für den Fall des Doppelverkaufs wird im RIS-Auszug als tragende Linie wiedergegeben, dass der im Grundbuch eingetragene Käufer nicht ohne Weiteres in die schuldrechtliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem anderen Käufer eintritt, diesem Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen. Damit fehlt es an der für § 9 EO erforderlichen materiell-rechtlichen Rechtsnachfolge, sofern eine solche nicht anderweitig nachgewiesen ist. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Damit blieb es bei der Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht. [1] [3]

Die betreibende Partei wurde verpflichtet, der verpflichteten Partei die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 4.030,80 EUR, darin enthalten 671,80 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Zentrale rechtliche Bezugspunkte der Entscheidung sind die Vollstreckung gegen einen nicht im Exekutionstitel genannten Dritten nach § 9 EO, die prozessuale Wirkung der Veräußerung streitverfangener Sachen nach § 234 ZPO und die sachenrechtlichen Folgen eines Liegenschaftserwerbs im Grundbuch. [3]

Spruch

Bei einer Exekution gegen eine nicht im Titel genannte Person genügt § 9 EO nicht als eigenständige Grundlage für einen Schuldnerwechsel. Erforderlich ist ein materiell-rechtlicher Übergang der titulierten Verpflichtung; im dargestellten Fall der Doppelveräußerung verneinte der OGH die Berechtigung des Revisionsrekurses gegen die Abweisung des Exekutionsantrags.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 4.030,80 EUR (darin enthalten 671,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] In dem seit Juli 2023 streitanhängigen Titelverfahren wurde die O*gesmbH mit Urteil vom 30. April 2025 schuldig erkannt, der hier Betreibenden Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 740.000 EUR das Eigentumsrecht an einer näher bezeichneten Liegenschaft durch dessen grundbücherliche Einverleibung einzuräumen. Nach dem dort festgestellten Sachverhalt hatte die O*gesmbH die Liegenschaft im September 2021 an die Betreibende und mit Kaufvertrag vom 31.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. [8] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E* HandelsgmbH, *, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die verpflichtete Partei H* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen § 350 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 32 R 117/25v-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 8 E 3168/25t-2, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0030OB00069_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 9 EO setzt einen materiellen Übergang der titulierten Verpflichtung voraus und ordnet diesen nicht selbst an (Quelle: ris-3).
  • § 234 ZPO schützt den Prozessgegner bei Veräußerung einer streitverfangenen Sache, verlangt aber eine materiell-rechtlich idente Verpflichtung oder einen identen Anspruch beim Nach
  • Bei Liegenschaften ist für die Veräußerung im Sinn des § 234 ZPO die bücherliche Einverleibung maßgeblich, nicht der Kaufvertragszeitpunkt (Quelle: ris-3).
  • Dem Revisionsrekurs wurde nicht Folge gegeben; die Betreibende hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (Quelle: ris-spruch).

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 3 Ob 69/26g?

Der Revisionsrekurs wurde zur Klarstellung der Rechtslage zugelassen, blieb aber erfolglos; dem Rechtsmittel wurde nicht Folge gegeben. Quelle: ris-rechtliche-beurteilung, ris-spruch.

Worum ging es bei der Doppelveräußerung der Liegenschaft?

Im RIS-Auszug geht es um eine doppelt veräußerte Liegenschaft und die Frage, ob ein gegen die Verkäuferin erstrittener Titel nach § 9 EO gegen die später bücherlich einverleibte Käuferin vollstreckt werden kann. Quelle: ris-3.

Welche Rolle spielt § 9 EO in der Entscheidung?

§ 9 EO setzt nach den Ausführungen des OGH einen bereits erfolgten materiellen Rechtsübergang voraus; die Bestimmung ordnet einen solchen Übergang nicht selbst an. Quelle: ris-3.

Was bedeutet § 234 ZPO für streitverfangene Sachen?

Nach dem RIS-Auszug verhindert § 234 ZPO, dass eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands während des Prozesses die Sachlegitimation beseitigt; die Anwendung setzt aber eine nach materiellem Recht idente Verpflichtung oder einen identen Anspruch beim Rechtsnachfolger voraus. Quelle: ris-3.

Quelle und Hinweis

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