RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob97/26t
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00097.26T.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000

Sachverhalt

Das auf einer öffentlichen Straße mit vernachlässigbarem Gefälle abgestellte Fahrzeug der Beklagten geriet aufgrund eines technischen Defekts in Brand. Es setzte sich bereits brennend in Bewegung, rollte gegen das abgestellte Fahrzeug des Klägers und zerstörte dieses durch den übergreifenden Brand. [3]

Beim Beklagtenfahrzeug war der erste Gang eingelegt, die Handbremse jedoch nicht angezogen. Der Kläger verlangte vom erstbeklagten Halter und vom zweitbeklagten Haftpflichtversicherer 13.682,30 EUR samt Anhang und stützte sich auf die Haftung nach dem EKHG. [3]

Erst- und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht verneinte den Gefahrenzusammenhang, weil die Selbstentzündung nicht durch den Fahrbetrieb verursacht worden war. Die ordentliche Revision wurde zur Klarstellung der Rechtslage zugelassen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revision zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, in der Sache jedoch als nicht berechtigt. [3]

Ergebnis

Der geltend gemachte Anspruch bestand auf Grundlage der Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht zu Recht. Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge. [3]

Der Kläger wurde verpflichtet, der beklagten Partei die mit 1.343,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 223,96 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft den Gefahrenzusammenhang und den Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG sowie das Verhältnis dieser nationalen Haftungsgrundlage zum Unionsrecht über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. [3]

Spruch

Setzt sich ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug ausschließlich infolge einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung in Bewegung, fehlt der für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG erforderliche Gefahrenzusammenhang. Der OGH gab der Revision des Klägers daher nicht Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.343,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 223,96 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Das auf einer öffentlichen Straße (mit vernachlässigbarem Gefälle) abgestellte Beklagtenfahrzeug geriet aufgrund eines technischen Defekts in Brand. Es setzte sich dadurch bereits brennend in Bewegung und rollte gegen das abgestellte Klagsfahrzeug. Durch das Übergreifen der Flammen wurde das Klagsfahrzeug durch den Brand zerstört.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [11] 1. Der Kernbereich der vom Schutzzweck des EKHG umfassten Gefährlichkeit liegt in der Geschwindigkeit des durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugs („maschinentechnischer Ansatz“, Schauer in Schwimann/Kodek5, § 1 EKHG Rz 13).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

E*, vertreten durch Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 13.682,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 12 C 108/25p-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00097_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein bloßes Losrollen eines Fahrzeugs begründet nicht automatisch eine Haftung nach dem EKHG; entscheidend bleibt der Zusammenhang mit der spezifischen Betriebsgefahr.
  • Eine nicht fahrbetriebsbedingte Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs wird der allgemeinen Gefahr einer energiebetriebenen Anlage zugerechnet.
  • Hier beruhte die Bewegung nicht auf einem ungesicherten Abrollen infolge der Schwerkraft, sondern ausschließlich auf dem Entzündungsvorgang.
  • Die Entscheidung verneint den konkret geltend gemachten Anspruch aus der Gefährdungshaftung nach dem EKHG; sie trifft keine allgemeine Aussage über andere, nicht entscheidungsgegen

Häufige Fragen

Haftet der Fahrzeughalter nach dem EKHG, wenn ein abgestelltes Auto von selbst in Brand gerät?

Nicht ohne Weiteres. Nach dieser Entscheidung fehlt der Gefahrenzusammenhang, wenn die Selbstentzündung nicht durch den Fahrbetrieb verursacht wurde und sich nur die allgemeine Gefahr einer energiebetriebenen Anlage verwirklicht hat.

Begründet das Losrollen eines brennenden Fahrzeugs eine EKHG-Haftung?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies. Das Fahrzeug bewegte sich ausschließlich infolge der Selbstentzündung und setzte sich daher nicht in der für den Gefahrenzusammenhang nach dem EKHG erforderlichen Weise in Betrieb.

Kann auch ein Fahrzeug ohne Motorkraft in Betrieb sein?

Ja. Nach den Ausführungen des OGH kann eine Betriebsgefahr auch von einem abrollenden, angeschobenen oder unter Umständen stehenden Fahrzeug ausgehen. Maßgeblich sind jedoch die konkrete Ursache der Bewegung und der Zusammenhang mit der spezifischen Fahrzeuggefahr.

War das Fahrzeug ausreichend gegen Abrollen gesichert?

Nach den Feststellungen fehlte keine erforderliche Sicherung. Der erste Gang war eingelegt, die Straße hatte kein relevantes Gefälle und die Bewegung war nicht bloße Folge der Schwerkraft.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Aussage zur ausreichenden Sicherung wird ausdrücklich auf die gerichtlichen Feststellungen und die konkrete Straße ohne relevantes Gefälle beschränkt.

Die Verneinung betrifft die Gefährdungshaftung nach dem EKHG; mögliche andere Anspruchsgrundlagen werden mangels Entscheidungsgrundlage nicht beurteilt.

Parteien werden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nur nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet.

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