RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob26/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00026.26A.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000

Sachverhalt

Am 23. März 2021 kollidierten an einem Bahnübergang in Altenmarkt im Pongau ein Zug und ein LKW samt Auflieger mit bulgarischem Kennzeichen. Der Zug schleifte den LKW mit; das Fahrzeug verkeilte sich mit einer Brückenanlage und blockierte die gesamte schneebedeckte Fahrbahn. Das Ladegut wurde an der Unfallstelle verstreut. Das Alleinverschulden traf den LKW-Lenker. [2]

Nach Verständigung durch die zuständige Feuerwehrzentrale koordinierte die klagende GmbH die für die Bergung erforderlichen Fahrzeuge und Leistungen. Einschließlich der Leistungen eines weiteren Abschleppunternehmens entstanden Kosten von 14.651,22 EUR. Die ausländische Haftpflichtversicherung des LKW leistete keine Zahlung. [2]

Die Klägerin verlangte vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs Ersatz der Räumungs- und Reinigungskosten. Sie stützte sich insbesondere auf § 1042 ABGB und den Deckungsumfang nach § 2 KHVG. Der beklagte Verband bestritt seine Passivlegitimation und vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revision wegen der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage als zulässig, in der Sache jedoch als nicht berechtigt. [3]

Ergebnis

Nach Ansicht des OGH hatte die Klägerin einen Aufwand für den fiktiven Versicherungsnehmer erbracht, den dieser aufgrund seiner Pflicht zur Beseitigung der Unfallfolgen selbst hätte tätigen müssen. Damit war der Tatbestand des § 1042 ABGB erfüllt; auch die nach § 4 Abs 1 KHVG zu berücksichtigenden Risikoausschlüsse standen dem Anspruch nach dem verfügbaren Entscheidungsauszug nicht entgegen. [3]

Der Revision des beklagten Verbands wurde nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Haftpflichtdeckung bei einem Inlandsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug, der weite Begriff der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen sowie der ergänzende Aufwandersatzanspruch. [3]

Spruch

Befreit ein Bergeunternehmen den für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen durch die Räumung von Straße und Eisenbahnanlagen von dessen Pflicht zur Naturalrestitution, kann ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB vorliegen. Dieser Anspruch fällt grundsätzlich unter die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des § 2 Abs 1 KHVG. Der OGH gab der Revision des beklagten Verbands nicht Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Am 23. März 2021 ereignete sich im Gemeindegebiet von Altenmarkt im Pongau an einem Bahnübergang ein Verkehrsunfall zwischen einem Zug und einem LKW samt Auflieger mit bulgarischem Kennzeichen. Der Zug schliff dabei den LKW mit und bog ihn um eine Brücke herum, wobei auch das gesamte Ladegut des LKW an der Unfallstelle verstreut wurde.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Zu den Rechtsgrundlagen der Deckungspflicht des beklagten Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs [11] 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Clemens Illichmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen 14.651,22 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00026_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB können gesetzliche Haftpflichtansprüche im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG sein.
  • Die Räumung eines unfallbedingt blockierenden Fahrzeugs kann den Verantwortlichen von seiner Pflicht zur Naturalrestitution befreien.
  • Ein erst im Revisionsverfahren erhobener Einwand zu einem möglichen Vertragsverhältnis kann wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben.
  • Im Grüne-Karte-System wird der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs im beschriebenen Fall als fiktiver Haftpflichtversicherer behandelt.

Häufige Fragen

Sind Bergungs- und Räumungskosten von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt?

Nach der Entscheidung können solche Kosten gedeckt sein, wenn ein begründeter Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht und die weiteren Voraussetzungen des KHVG erfüllt sind. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Falls.

Kann § 1042 ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung nach § 2 KHVG sein?

Ja. Der OGH zählt Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB zum weit verstandenen Begriff der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

Warum haftete der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs?

Wegen des Inlandsunfalls mit einem ausländischen Kraftfahrzeug wurde der Verband im Rahmen des Grüne-Karte-Systems als fiktiver Haftpflichtversicherer behandelt.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Der OGH gab der Revision des beklagten Verbands nicht Folge. Die beklagte Partei musste die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst tragen.

Quelle und Hinweis

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Die Detailbegründung zu einzelnen Risikoausschlüssen wurde daher nicht rekonstruiert.

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