RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben, den der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug allein verschuldet hatte. [2] [1]
Im Revisionsverfahren waren nur noch die von den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB begehrten kapitalisierten und laufenden Unterhaltsrenten strittig. Über die weiteren Schadenersatzansprüche war bereits rechtskräftig entschieden worden. [2] [1]
Die Erstklägerin stützte ihren Anspruch insbesondere auf bisherige Geld-, Natural- und Haushaltsleistungen des Getöteten. Der Zweitkläger machte unter anderem bisher übernommene Wohnungs- und Lebenshaltungskosten geltend; bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres berücksichtigte er eine Waisenrente anspruchsmindernd. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revisionen als zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen war und die Frage der Wertsicherung einer Klarstellung bedurfte. [3] [1]
- Originärer Schadenersatzanspruch: § 1327 ABGB gewährt gesetzlich Unterhaltsberechtigten einen originären Anspruch auf Ersatz tatsächlich entgangener Unterhaltsleistungen. Es handelt sich nicht um eine Unterhaltsforderung, sondern um einen Schadenersatzanspruch. [1]
- Tatsächliche Unterhaltsleistung: Auch Unterhaltsleistungen, die über das aufgrund der Vermögenslage rechtlich geschuldete Ausmaß hinausgingen, können ersatzfähig sein. Ein reichlich bemessener Unterhalt bleibt maßgeblich, solange noch ein angemessenes Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht; der gesetzliche Unterhalt bildet jedenfalls den Mindestanspruch. [1]
- Hypothetischer Verlauf: Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie ohne die Tötung des Unterhaltspflichtigen stünden. Ausgangspunkt sind grundsätzlich die Verhältnisse bis zum Todeszeitpunkt; wahrscheinliche künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind prognostisch einzubeziehen. [1]
- Wirtschaftlicher Nachteil: Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil jedes einzelnen Hinterbliebenen. Dazu ist der hypothetische schädigungsfreie Verlauf den durch das Schadensereignis entstandenen Verhältnissen gegenüberzustellen. [1]
- Eigenes Einkommen: Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ist zu berücksichtigen, soweit es bereits zu Lebzeiten des Getöteten freiwillig zur Bestreitung des eigenen Unterhalts verwendet wurde. Dies kann auch gelten, wenn ein Einkommen den laufenden Familienaufwand deckte und das andere der gemeinsamen Vermögensbildung diente. [1]
- Wertsicherung: Der OGH bestätigte die Abweisung der begehrten Wertsicherung der laufenden Renten als Teilurteil. Eine weitergehende Darstellung der dafür maßgeblichen Erwägungen ist im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten. [1] [1]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der Erstklägerin blieb erfolglos. Der Revision des Zweitklägers wurde teilweise, jener der Beklagten wurde Folge gegeben. [1] [1]
Der OGH hob die Entscheidungen über weitere Zusprüche von 34.560,76 EUR an die Erstklägerin und 4.420 EUR an den Zweitkläger, über die laufenden Renten sowie über einen weiteren Rentenanspruch des Zweitklägers teilweise auf. In diesem Umfang wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1]
Die Abweisung der Wertsicherung der laufenden Renten beider Kläger wurde als Teilurteil bestätigt. Die Kostenentscheidung für sämtliche Instanzen blieb dem Erstgericht vorbehalten. [1]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Grundlage der Entscheidung ist der Ersatz des Unterhaltsentgangs bei Tötung eines Menschen nach § 1327 ABGB. Der OGH ordnete den Anspruch als originäre Schadenersatzforderung der gesetzlich Unterhaltsberechtigten ein. [2] [1]
- § 1327 ABGB: Ersatz tatsächlich entgangener Unterhaltsleistungen zugunsten gesetzlich Unterhaltsberechtigter nach der Tötung des Unterhaltspflichtigen. [1]
- RS0031342 und RS0031410: Im Volltextauszug angeführte Rechtsprechungsnachweise zum originären Anspruch, zum gesetzlichen Mindestanspruch und zur Ersatzfähigkeit tatsächlich geleisteten, auch reichlich bemessenen Unterhalts. [1]
- RS0031291, RS0031835 und RS0041464: Im Volltextauszug angeführte Rechtsprechungsnachweise zur hypothetischen Lage ohne Tötung sowie zur prognostischen Berücksichtigung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. [1]
- RS0031964 und RS0046992: Im Volltextauszug angeführte Rechtsprechungsnachweise zum tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil und zur Berücksichtigung eigenen Einkommens des hinterbliebenen Ehegatten. [1]
Spruch
Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Erstklägerin nicht, jener des Zweitklägers teilweise und jener der Beklagten Folge. Er hob die Entscheidungen über weitere Kapital- und Rentenansprüche teilweise auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Abweisung der Wertsicherung der laufenden Renten bestätigte er als Teilurteil.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der außerordentlichen Revision der Erstklägerin wird nicht Folge gegeben. Der außerordentlichen Revision des Zweitklägers wird teilweise Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers kam bei einem vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug allein verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben. [2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die von den Klägern geltend gemachte (kapitalisierte und laufende) Unterhaltsrente nach § 1327 ABGB. Die Entscheidung über die sonstigen Schadenersatzansprüche ist rechtskräftig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[16] Die Revisionen sind zulässig, weil dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist und es einer Klarstellung zur Wertsicherung der Rente bedarf. Sie sind teilweise im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt. [17] I.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
F*, beide *, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 134.562,28 EUR sA und Rente (erstklagende Partei) sowie 47.686,40 EUR sA und Rente (zweitklagende Partei), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- § 1327 ABGB begründet einen Schadenersatzanspruch auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Unterhalts.
- Für die Rentenbemessung ist ein Vergleich zwischen dem hypothetischen Verlauf ohne Tötung und der tatsächlichen Lage der Hinterbliebenen erforderlich.
- Wahrscheinliche künftige Entwicklungen sind grundsätzlich bereits bei der erstmaligen Rentenbemessung prognostisch zu berücksichtigen.
- Eigenes Einkommen kann anspruchsmindernd wirken, wenn es schon zuvor zur Deckung des Unterhalts verwendet wurde.
- Im konkreten Verfahren blieb die begehrte Wertsicherung der laufenden Renten erfolglos; andere Teile wurden zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Häufige Fragen
Was regelt § 1327 ABGB bei einem tödlichen Verkehrsunfall?
Die Bestimmung ermöglicht gesetzlich Unterhaltsberechtigten, den durch die Tötung entstandenen Entgang tatsächlicher Unterhaltsleistungen als eigenen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Wie wird der Unterhaltsentgang von Hinterbliebenen berechnet?
Verglichen werden der wahrscheinliche wirtschaftliche Verlauf ohne das Schadensereignis und die tatsächlich eingetretene Lage. Maßgeblich sind die bisherigen Verhältnisse und hinreichend wahrscheinliche künftige Entwicklungen.
Wird eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten berücksichtigt?
Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen ist eigenes Einkommen zu berücksichtigen, soweit es bereits vor dem Todesfall zur Deckung des eigenen oder gemeinsamen Unterhalts eingesetzt wurde.
Sind Unterhaltsrenten nach § 1327 ABGB automatisch wertgesichert?
Eine automatische Wertsicherung lässt sich aus dem bereitgestellten Auszug nicht ableiten. Im konkreten Verfahren bestätigte der OGH die Abweisung der begehrten Wertsicherung.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zur Berechnung des Unterhaltsentgangs; spätere Erwägungen des OGH konnten daher nicht ausgewertet „w
Die konkrete Begründung für die Ablehnung der Wertsicherung sollte anhand des vollständigen RIS-Texts ergänzt werden.
Die im Spruch genannten bereits rechtskräftigen Teilzusprüche und Abweisungen wurden nur insoweit wiedergegeben, wie dies für das Ergebnis der Revisions waren.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
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