RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob48/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00048.26M.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000

Sachverhalt

Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben, den der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug allein verschuldet hatte. [2] [1]

Im Revisionsverfahren waren nur noch die von den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB begehrten kapitalisierten und laufenden Unterhaltsrenten strittig. Über die weiteren Schadenersatzansprüche war bereits rechtskräftig entschieden worden. [2] [1]

Die Erstklägerin stützte ihren Anspruch insbesondere auf bisherige Geld-, Natural- und Haushaltsleistungen des Getöteten. Der Zweitkläger machte unter anderem bisher übernommene Wohnungs- und Lebenshaltungskosten geltend; bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres berücksichtigte er eine Waisenrente anspruchsmindernd. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revisionen als zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen war und die Frage der Wertsicherung einer Klarstellung bedurfte. [3] [1]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision der Erstklägerin blieb erfolglos. Der Revision des Zweitklägers wurde teilweise, jener der Beklagten wurde Folge gegeben. [1] [1]

Der OGH hob die Entscheidungen über weitere Zusprüche von 34.560,76 EUR an die Erstklägerin und 4.420 EUR an den Zweitkläger, über die laufenden Renten sowie über einen weiteren Rentenanspruch des Zweitklägers teilweise auf. In diesem Umfang wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1]

Die Abweisung der Wertsicherung der laufenden Renten beider Kläger wurde als Teilurteil bestätigt. Die Kostenentscheidung für sämtliche Instanzen blieb dem Erstgericht vorbehalten. [1]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Grundlage der Entscheidung ist der Ersatz des Unterhaltsentgangs bei Tötung eines Menschen nach § 1327 ABGB. Der OGH ordnete den Anspruch als originäre Schadenersatzforderung der gesetzlich Unterhaltsberechtigten ein. [2] [1]

Spruch

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Erstklägerin nicht, jener des Zweitklägers teilweise und jener der Beklagten Folge. Er hob die Entscheidungen über weitere Kapital- und Rentenansprüche teilweise auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Abweisung der Wertsicherung der laufenden Renten bestätigte er als Teilurteil.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Der außerordentlichen Revision der Erstklägerin wird nicht Folge gegeben. Der außerordentlichen Revision des Zweitklägers wird teilweise Folge gegeben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers kam bei einem vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug allein verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben. [2] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die von den Klägern geltend gemachte (kapitalisierte und laufende) Unterhaltsrente nach § 1327 ABGB. Die Entscheidung über die sonstigen Schadenersatzansprüche ist rechtskräftig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[16] Die Revisionen sind zulässig, weil dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist und es einer Klarstellung zur Wertsicherung der Rente bedarf. Sie sind teilweise im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt. [17] I.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

F*, beide *, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 134.562,28 EUR sA und Rente (erstklagende Partei) sowie 47.686,40 EUR sA und Rente (zweitklagende Partei), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00048_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 1327 ABGB begründet einen Schadenersatzanspruch auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Unterhalts.
  • Für die Rentenbemessung ist ein Vergleich zwischen dem hypothetischen Verlauf ohne Tötung und der tatsächlichen Lage der Hinterbliebenen erforderlich.
  • Wahrscheinliche künftige Entwicklungen sind grundsätzlich bereits bei der erstmaligen Rentenbemessung prognostisch zu berücksichtigen.
  • Eigenes Einkommen kann anspruchsmindernd wirken, wenn es schon zuvor zur Deckung des Unterhalts verwendet wurde.
  • Im konkreten Verfahren blieb die begehrte Wertsicherung der laufenden Renten erfolglos; andere Teile wurden zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Häufige Fragen

Was regelt § 1327 ABGB bei einem tödlichen Verkehrsunfall?

Die Bestimmung ermöglicht gesetzlich Unterhaltsberechtigten, den durch die Tötung entstandenen Entgang tatsächlicher Unterhaltsleistungen als eigenen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Wie wird der Unterhaltsentgang von Hinterbliebenen berechnet?

Verglichen werden der wahrscheinliche wirtschaftliche Verlauf ohne das Schadensereignis und die tatsächlich eingetretene Lage. Maßgeblich sind die bisherigen Verhältnisse und hinreichend wahrscheinliche künftige Entwicklungen.

Wird eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten berücksichtigt?

Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen ist eigenes Einkommen zu berücksichtigen, soweit es bereits vor dem Todesfall zur Deckung des eigenen oder gemeinsamen Unterhalts eingesetzt wurde.

Sind Unterhaltsrenten nach § 1327 ABGB automatisch wertgesichert?

Eine automatische Wertsicherung lässt sich aus dem bereitgestellten Auszug nicht ableiten. Im konkreten Verfahren bestätigte der OGH die Abweisung der begehrten Wertsicherung.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zur Berechnung des Unterhaltsentgangs; spätere Erwägungen des OGH konnten daher nicht ausgewertet „w

Die konkrete Begründung für die Ablehnung der Wertsicherung sollte anhand des vollständigen RIS-Texts ergänzt werden.

Die im Spruch genannten bereits rechtskräftigen Teilzusprüche und Abweisungen wurden nur insoweit wiedergegeben, wie dies für das Ergebnis der Revisions waren.

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