RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen linksseitig parallel zu einer Landesstraße verlaufenden und durch ein begrüntes Bankett getrennten Weg. Dieser Weg kreuzte eine einmündende Gemeindestraße. Er war weder als Fußweg noch als Radweg beschildert; im Kreuzungsbereich bestanden auch keine Bodenmarkierungen oder eine Radfahrerüberfahrt. [2]
Der Zweitbeklagte näherte sich mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw aus der Gemeindestraße. Er wollte nach rechts in die durch das Zeichen „Vorrang geben“ bevorrangte Landesstraße einbiegen. Im Bereich der gedachten Verlängerung des Parallelwegs kam es zur Kollision. [2] [3]
Die Vorinstanzen nahmen ein Alleinverschulden des Radfahrers an. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich insbesondere wegen der möglichen Anwendung des § 19 Abs 6a StVO auf einen nicht als Radweg gekennzeichneten Weg und wegen des Verhältnisses zu § 19 Abs 4 StVO zu. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts war für ihn gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend. [3]
- Fließverkehr: Die Revision stellte nicht infrage, dass sich der Zweitbeklagte trotz des für ihn geltenden Zeichens „Vorrang geben“ im Fließverkehr befand. [3]
- Benachrangung des Radfahrers: Selbst wenn § 19 Abs 6a StVO mangels eines im Kreuzungsbereich nicht fortgesetzten Radwegs oder Geh- und Radwegs nicht anwendbar wäre, wäre der Kläger nach § 19 Abs 6 StVO als von einem Feldweg „oder dgl.“ kommender Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Zweitbeklagten benachrangt gewesen. [3]
- Reichweite des Vorrangs: Ein Zeichen nach § 52 Z 23 StVO verpflichtet grundsätzlich zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung. Dieser Grundsatz greift jedoch nicht uneingeschränkt, wenn der Wartepflichtige den anderen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht aus dessen Annäherungsrichtung erwarten muss. [3]
- Vertrauensgrundsatz: Aufgrund einer bis zum Kreuzungsbereich verlaufenden Mauer und mangels erkennbarer Hinweise in der Oberflächenbeschaffenheit konnte der Zweitbeklagte den parallel zur Landesstraße verlaufenden Weg nicht erkennen. Nach Ansicht des OGH durfte er daher gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass sich vor Erreichen der Landesstraße kein Fahrzeug aus der betreffenden Querrichtung nähern werde. [3]
- Keine Vorrangverletzung: Die Vorinstanzen hatten einen Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 19 Abs 4 StVO vertretbar verneint. Diese Beurteilung war nach Auffassung des OGH unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des vom Kläger benutzten Wegs nicht korrekturbedürftig. [3]
- Keine Sonderkonstellation: Der OGH unterschied den Fall von einer früher beurteilten Kreuzung, an der das Gefahrenzeichen „Radroute kreuzt“ angebracht gewesen war. Im vorliegenden Fall musste der Pkw-Lenker nicht mit querenden Fahrrädern rechnen; zudem konnte der Kläger das Vorrangzeichen aufgrund der Mauer nicht wahrnehmen. [3]
Ergebnis
Die Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung des Alleinverschuldens des klagenden Radfahrers bestehen. [1] [3]
Der Kläger wurde verpflichtet, den beklagten Parteien die mit 1.239,83 EUR einschließlich 206,64 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt straßenverkehrsrechtlich vor allem das Verhältnis der Vorrangregeln des § 19 StVO sowie prozessrechtlich die Zulässigkeit der Revision und die Kosten des Revisionsverfahrens. [3] [1]
- § 3 StVO: Vertrauensgrundsatz; im konkreten Fall durfte der Pkw-Lenker mangels erkennbarer Hinweise auf den Parallelweg auf das Ausbleiben von Querverkehr aus der betreffenden Richtung vertrauen. [3]
- § 19 Abs 4 StVO: Vom Kläger herangezogene Vorrangregel; eine daraus folgende Wartepflicht des Zweitbeklagten wurde vertretbar verneint. [3]
- § 19 Abs 6 StVO: Benachrangung eines von einem Feldweg „oder dgl.“ kommenden Verkehrsteilnehmers gegenüber dem Fließverkehr. [3]
- § 19 Abs 6a StVO: Vorrangregel für Radfahrer im Zusammenhang mit einer nicht fortgesetzten Radfahranlage; ihre abschließende Anwendbarkeit war für das Ergebnis nicht entscheidend. [3]
- § 52 Z 23 StVO: Vorschriftszeichen „Vorrang geben“; dessen Bedeutung für die folgende Kreuzung und die konkrete Erwartbarkeit des Querverkehrs waren Gegenstand der Beurteilung. [3]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 1 ZPO: Voraussetzungen der ordentlichen Revision und fehlende Bindung des OGH an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision zurück. Der Radfahrer war nach der Beurteilung des Gerichtshofs entweder gemäß § 19 Abs 6 oder gemäß § 19 Abs 6a StVO benachrangt; eine korrekturbedürftige Verneinung einer Vorrangverletzung des Pkw-Lenkers lag nicht vor.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.239,83 EUR (darin enthalten 206,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem, aus seiner Fahrtrichtung gesehen auf der linken Seite parallel zu einer Landesstraße verlaufenden, von dieser durch ein begrüntes Bankett getrennten Weg, der eine einmündende Gemeindestraße kreuzt. Der Weg ist weder als Fuß noch als Radweg beschildert. Auch im Kreuzungsbereich bestehen keine Bodenmarkierungen, insbesondere keine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs 1 Z 12a StVO).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] 1. Dass sich der Zweitbeklagte trotz des Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“) im Fließverkehr befand (2 Ob 135/15i [Pkt 3.]; 2 Ob 183/25p [Rz 4]), zieht die Revision nicht in Zweifel.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.502,50 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 13 R 168/25h-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein unbeschilderter Parallelweg wurde nicht ohne Weiteres wie eine erkennbare Radfahranlage behandelt.
- Der Radfahrer war nach beiden vom OGH erörterten rechtlichen Varianten benachrangt.
- Für die Vorrangbeurteilung war wesentlich, dass der Pkw-Lenker den Parallelweg und den daraus kommenden Querverkehr nicht erkennen musste.
- Die Revision scheiterte bereits am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Wer hatte im Fall OGH 2 Ob 109/26g Vorrang?
Der OGH ging davon aus, dass der Radfahrer entweder nach § 19 Abs 6 oder nach § 19 Abs 6a StVO benachrangt war. Eine Vorrangverletzung des Pkw-Lenkers wurde nicht angenommen.
Galt der unbeschilderte Weg als Radweg?
Der Weg war weder als Radweg noch als Fußweg beschildert. Der OGH musste seine genaue rechtliche Qualifikation nicht abschließend klären, weil der Radfahrer nach beiden geprüften Varianten benachrangt war.
Warum musste der Pkw-Lenker nicht mit dem Radfahrer rechnen?
Der Parallelweg war wegen einer Mauer und fehlender Hinweise in der Straßenoberfläche aus seiner Annäherungsrichtung nicht erkennbar. Anders als in einer früheren Sonderkonstellation gab es auch keinen Hinweis „Radroute kreuzt“.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Nach Ansicht des OGH lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Beurteilung der Vorinstanzen war nicht korrekturbedürftig.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss; die Aussagen sind daher im Kontext der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage zu lesen.
Aus dem Beschluss lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, dass jeder unbeschilderte Parallelweg einem Feldweg gleichzuhalten wäre.
Die genaue rechtliche Qualifikation des Wegs blieb für das Ergebnis offen, weil der Kläger nach beiden erörterten Varianten benachrangt war.
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