RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob109/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00109.26G.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000

Sachverhalt

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen linksseitig parallel zu einer Landesstraße verlaufenden und durch ein begrüntes Bankett getrennten Weg. Dieser Weg kreuzte eine einmündende Gemeindestraße. Er war weder als Fußweg noch als Radweg beschildert; im Kreuzungsbereich bestanden auch keine Bodenmarkierungen oder eine Radfahrerüberfahrt. [2]

Der Zweitbeklagte näherte sich mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw aus der Gemeindestraße. Er wollte nach rechts in die durch das Zeichen „Vorrang geben“ bevorrangte Landesstraße einbiegen. Im Bereich der gedachten Verlängerung des Parallelwegs kam es zur Kollision. [2] [3]

Die Vorinstanzen nahmen ein Alleinverschulden des Radfahrers an. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich insbesondere wegen der möglichen Anwendung des § 19 Abs 6a StVO auf einen nicht als Radweg gekennzeichneten Weg und wegen des Verhältnisses zu § 19 Abs 4 StVO zu. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts war für ihn gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend. [3]

Ergebnis

Die Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung des Alleinverschuldens des klagenden Radfahrers bestehen. [1] [3]

Der Kläger wurde verpflichtet, den beklagten Parteien die mit 1.239,83 EUR einschließlich 206,64 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt straßenverkehrsrechtlich vor allem das Verhältnis der Vorrangregeln des § 19 StVO sowie prozessrechtlich die Zulässigkeit der Revision und die Kosten des Revisionsverfahrens. [3] [1]

Spruch

Der OGH wies die Revision zurück. Der Radfahrer war nach der Beurteilung des Gerichtshofs entweder gemäß § 19 Abs 6 oder gemäß § 19 Abs 6a StVO benachrangt; eine korrekturbedürftige Verneinung einer Vorrangverletzung des Pkw-Lenkers lag nicht vor.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.239,83 EUR (darin enthalten 206,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem, aus seiner Fahrtrichtung gesehen auf der linken Seite parallel zu einer Landesstraße verlaufenden, von dieser durch ein begrüntes Bankett getrennten Weg, der eine einmündende Gemeindestraße kreuzt. Der Weg ist weder als Fuß noch als Radweg beschildert. Auch im Kreuzungsbereich bestehen keine Bodenmarkierungen, insbesondere keine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs 1 Z 12a StVO).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] 1. Dass sich der Zweitbeklagte trotz des Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO („Vorrang geben“) im Fließverkehr befand (2 Ob 135/15i [Pkt 3.]; 2 Ob 183/25p [Rz 4]), zieht die Revision nicht in Zweifel.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.502,50 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 13 R 168/25h-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00109_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein unbeschilderter Parallelweg wurde nicht ohne Weiteres wie eine erkennbare Radfahranlage behandelt.
  • Der Radfahrer war nach beiden vom OGH erörterten rechtlichen Varianten benachrangt.
  • Für die Vorrangbeurteilung war wesentlich, dass der Pkw-Lenker den Parallelweg und den daraus kommenden Querverkehr nicht erkennen musste.
  • Die Revision scheiterte bereits am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Wer hatte im Fall OGH 2 Ob 109/26g Vorrang?

Der OGH ging davon aus, dass der Radfahrer entweder nach § 19 Abs 6 oder nach § 19 Abs 6a StVO benachrangt war. Eine Vorrangverletzung des Pkw-Lenkers wurde nicht angenommen.

Galt der unbeschilderte Weg als Radweg?

Der Weg war weder als Radweg noch als Fußweg beschildert. Der OGH musste seine genaue rechtliche Qualifikation nicht abschließend klären, weil der Radfahrer nach beiden geprüften Varianten benachrangt war.

Warum musste der Pkw-Lenker nicht mit dem Radfahrer rechnen?

Der Parallelweg war wegen einer Mauer und fehlender Hinweise in der Straßenoberfläche aus seiner Annäherungsrichtung nicht erkennbar. Anders als in einer früheren Sonderkonstellation gab es auch keinen Hinweis „Radroute kreuzt“.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Nach Ansicht des OGH lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Beurteilung der Vorinstanzen war nicht korrekturbedürftig.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss; die Aussagen sind daher im Kontext der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage zu lesen.

Aus dem Beschluss lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, dass jeder unbeschilderte Parallelweg einem Feldweg gleichzuhalten wäre.

Die genaue rechtliche Qualifikation des Wegs blieb für das Ergebnis offen, weil der Kläger nach beiden erörterten Varianten benachrangt war.

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