RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob85/26b
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00085.26B.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin fuhr mit einem E-Scooter an einem geparkten PKW vorbei. Als die Erstbeklagte aussteigen wollte, betätigte sie den Türöffner und öffnete die Fahrertür etwa 15 cm nach außen. [2] [3]

Die Klägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auf rund 10 km/h, verlagerte ihre Fahrlinie nach links und passierte den PKW ohne Berührung. Nach etwa 7 bis 11 Sekunden und rund 30 Metern problemloser Weiterfahrt drehte sie sich nach rechts, um für eine Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten anzuhalten. Der E-Scooter wurde instabil; die Klägerin stürzte und verletzte sich. [3]

Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz und Feststellung gerichtete Klagebegehren im Kern wegen fehlender adäquater Verursachung ab. Gegen die Berufungsentscheidung erhob die Klägerin eine außerordentliche Revision. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Klagsabweisung im Ergebnis für nicht korrekturbedürftig. Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Die Abweisung des Klagebegehrens blieb damit aufrecht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt den Schutzbereich des Verbots unvorsichtigen Türöffnens, den selbständigen Entschluss der verletzten Person sowie den Gefahrenzusammenhang im Rahmen der EKHG-Haftung. [3] [3]

Spruch

Schäden nach einem kontaktfreien und gefahrlosen Passieren eines Fahrzeugs fallen nicht mehr in den Schutzbereich des § 23 Abs 4 StVO, wenn der spätere Sturz auf einem selbständigen Entschluss zur Kontaktaufnahme beruht. Aus demselben Grund fehlt auch der für eine Haftung nach dem EKHG erforderliche Gefahrenzusammenhang.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin fuhr mit einem E‑Scooter an dem von der Erstbeklagten gelenkten und zu diesem Zeitpunkt geparkten PKW vorbei. Die Erstbeklagte beabsichtigte, aus dem Fahrzeug auszusteigen, und betätigte den Türöffner. Die Fahrertür sprang dadurch aus dem Schloss und wurde von der Erstbeklagten etwa 15 cm nach außen geöffnet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Klagsabweisung der Vorinstanzen aus folgenden Erwägungen im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist: [4] 1. § 23 Abs 4 StVO dient der Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren (8 Ob 192/82 ZVR 1983/330; 2 Ob 79/83 ZVR 1984/163; vgl RS0074190). Darunter fallen zwar zweifellos auch die Folgen einer dadurch veranlassten Veränderung der Fahrlinie.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

A*, alle vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 33.371,04 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 6 R 40/26h‑23, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 23 Abs 4 StVO schützt grundsätzlich auch vor Folgen einer durch das Türöffnen ausgelösten Fahrlinienänderung.
  • Ein späterer Schaden kann außerhalb des Schutzzwecks liegen, wenn er auf einem selbständigen, nicht mehr der Gefahrenbewältigung dienenden Entschluss beruht.
  • Nach dem kontaktfreien und gefahrlosen Passieren fehlte beim späteren Sturz sowohl der Schutzzweckzusammenhang nach der StVO als auch der Gefahrenzusammenhang nach dem EKHG. [ris-3

Häufige Fragen

Haftet ein Fahrzeughalter für jeden Sturz nach dem Öffnen einer Autotür?

Nein. Nach dieser Entscheidung muss der Schaden innerhalb des Schutzzwecks der maßgeblichen Norm liegen; für die EKHG-Haftung ist zudem ein Gefahrenzusammenhang erforderlich.

Was war für den OGH beim E-Scooter-Sturz entscheidend?

Die Klägerin hatte den PKW bereits kontaktfrei und gefahrlos passiert. Der spätere Sturz folgte ihrem selbständigen Entschluss, sich zur Kontaktaufnahme umzudrehen.

Erfasst § 23 Abs 4 StVO eine Ausweichbewegung wegen einer geöffneten Fahrzeugtür?

Grundsätzlich können auch die Folgen einer durch das Türöffnen veranlassten Veränderung der Fahrlinie vom Schutzzweck erfasst sein.

Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?

Er wies sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision; daraus ist kein über den dokumentierten Einzelfall hinausgehender Recht

Die Namen der anonymisierten Parteien wurden nicht ausgeschrieben.

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