RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin fuhr mit einem E-Scooter an einem geparkten PKW vorbei. Als die Erstbeklagte aussteigen wollte, betätigte sie den Türöffner und öffnete die Fahrertür etwa 15 cm nach außen. [2] [3]
Die Klägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auf rund 10 km/h, verlagerte ihre Fahrlinie nach links und passierte den PKW ohne Berührung. Nach etwa 7 bis 11 Sekunden und rund 30 Metern problemloser Weiterfahrt drehte sie sich nach rechts, um für eine Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten anzuhalten. Der E-Scooter wurde instabil; die Klägerin stürzte und verletzte sich. [3]
Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz und Feststellung gerichtete Klagebegehren im Kern wegen fehlender adäquater Verursachung ab. Gegen die Berufungsentscheidung erhob die Klägerin eine außerordentliche Revision. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Klagsabweisung im Ergebnis für nicht korrekturbedürftig. Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] [3]
- Schutzzweck des § 23 Abs 4 StVO: Die Bestimmung soll Gefahren verhindern, die aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehen. Ihr Schutz erfasst grundsätzlich auch Folgen einer dadurch veranlassten Änderung der Fahrlinie. [3] [3]
- Selbständiger Entschluss: Nicht mehr vom Schutzzweck erfasst sind Schäden, die zwar im Sinn der conditio sine qua non noch mit einer Schutzgesetzverletzung zusammenhängen, aber auf einem selbständigen Entschluss der verletzten Person beruhen, der nicht mehr der Bewältigung der geschützten Gefahr dient. [3]
- Kontaktaufnahme nach dem Passieren: Der Entschluss der Klägerin, sich nach dem kontaktfreien und gefahrlosen Passieren umzudrehen und den Kontakt mit der Erstbeklagten zu suchen, war von der Gefahr des Türöffnens losgelöst. Der spätere Sturz fiel daher nicht mehr in den Schutzbereich des § 23 Abs 4 StVO. [3]
- Gefährdungshaftung nach EKHG: Auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem EKHG setzt voraus, dass sich gerade eine Gefahr verwirklicht, wegen der die Haftung angeordnet wurde. Wegen des losgelösten Willensentschlusses der Klägerin fehlte hier der erforderliche Gefahrenzusammenhang. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Die Abweisung des Klagebegehrens blieb damit aufrecht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt den Schutzbereich des Verbots unvorsichtigen Türöffnens, den selbständigen Entschluss der verletzten Person sowie den Gefahrenzusammenhang im Rahmen der EKHG-Haftung. [3] [3]
- § 23 Abs 4 StVO: Schutz vor Gefahren, die durch unvorsichtiges Öffnen von Fahrzeugtüren entstehen; nach dem OGH grundsätzlich einschließlich dadurch veranlasster Fahrlinienänderungen. [3] [3]
- EKHG: Die verschuldensunabhängige Haftung verlangt die Verwirklichung jener Gefahr, deretwegen die Haftung angeordnet wurde, und damit einen Gefahrenzusammenhang. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung einer außerordentlichen Revision ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; eine solche zeigte die Klägerin nach Ansicht des OGH nicht auf. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]
- Judikaturverweise: Der OGH verwies insbesondere auf 8 Ob 192/82, 2 Ob 79/83, 2 Ob 188/16k sowie RS0074190, RS0022607 und RS0131248. [3] [3]
Spruch
Schäden nach einem kontaktfreien und gefahrlosen Passieren eines Fahrzeugs fallen nicht mehr in den Schutzbereich des § 23 Abs 4 StVO, wenn der spätere Sturz auf einem selbständigen Entschluss zur Kontaktaufnahme beruht. Aus demselben Grund fehlt auch der für eine Haftung nach dem EKHG erforderliche Gefahrenzusammenhang.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin fuhr mit einem E‑Scooter an dem von der Erstbeklagten gelenkten und zu diesem Zeitpunkt geparkten PKW vorbei. Die Erstbeklagte beabsichtigte, aus dem Fahrzeug auszusteigen, und betätigte den Türöffner. Die Fahrertür sprang dadurch aus dem Schloss und wurde von der Erstbeklagten etwa 15 cm nach außen geöffnet.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Klagsabweisung der Vorinstanzen aus folgenden Erwägungen im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist: [4] 1. § 23 Abs 4 StVO dient der Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren (8 Ob 192/82 ZVR 1983/330; 2 Ob 79/83 ZVR 1984/163; vgl RS0074190). Darunter fallen zwar zweifellos auch die Folgen einer dadurch veranlassten Veränderung der Fahrlinie.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
A*, alle vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 33.371,04 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 6 R 40/26h‑23, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00085_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- § 23 Abs 4 StVO schützt grundsätzlich auch vor Folgen einer durch das Türöffnen ausgelösten Fahrlinienänderung.
- Ein späterer Schaden kann außerhalb des Schutzzwecks liegen, wenn er auf einem selbständigen, nicht mehr der Gefahrenbewältigung dienenden Entschluss beruht.
- Nach dem kontaktfreien und gefahrlosen Passieren fehlte beim späteren Sturz sowohl der Schutzzweckzusammenhang nach der StVO als auch der Gefahrenzusammenhang nach dem EKHG. [ris-3
Häufige Fragen
Haftet ein Fahrzeughalter für jeden Sturz nach dem Öffnen einer Autotür?
Nein. Nach dieser Entscheidung muss der Schaden innerhalb des Schutzzwecks der maßgeblichen Norm liegen; für die EKHG-Haftung ist zudem ein Gefahrenzusammenhang erforderlich.
Was war für den OGH beim E-Scooter-Sturz entscheidend?
Die Klägerin hatte den PKW bereits kontaktfrei und gefahrlos passiert. Der spätere Sturz folgte ihrem selbständigen Entschluss, sich zur Kontaktaufnahme umzudrehen.
Erfasst § 23 Abs 4 StVO eine Ausweichbewegung wegen einer geöffneten Fahrzeugtür?
Grundsätzlich können auch die Folgen einer durch das Türöffnen veranlassten Veränderung der Fahrlinie vom Schutzzweck erfasst sein.
Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?
Er wies sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision; daraus ist kein über den dokumentierten Einzelfall hinausgehender Recht
Die Namen der anonymisierten Parteien wurden nicht ausgeschrieben.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Keine EKHG-Haftung bei brandbedingtem Losrollen eines abgestellten Fahrzeugs – OGH 2 Ob 97
Der OGH verneinte die Gefährdungshaftung nach dem EKHG: Ein abgestelltes Fahrzeug geriet aufgrund eines technischen Defekts in Brand und rollte gegen ein anderes Fahrzeug
Gefährdungs- und Hinderungsverbot zugunsten von E-Scootern auf Geh- und Radwegen – OGH 2Ob
Der OGH bejaht den Schutz eines berechtigt fahrenden E-Scooter-Lenkers durch das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 StVO.
Keine Unterbrechung der Revisionsfrist durch unzulässigen Verfahrenshilfeantrag – OGH 5 Ob
Ein unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung geänderter Umstände berührt die vierwöchige Revisionsfrist nicht.
Unterhaltsentgang nach einem tödlichen Verkehrsunfall – OGH 2 Ob 48/26m
Der OGH befasst sich mit der Berechnung kapitalisierter und laufender Unterhaltsrenten nach einem tödlichen Verkehrsunfall, der Berücksichtigung eigenen Einkommens und W逸