RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Einsatzfahrzeug der Wiener Berufsrettung fuhr mit Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung ein, nachdem sein Lenker zunächst angehalten hatte. Ein LKW verdeckte die Sicht nach links. Dort kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Wegen einer Frequenzumschaltung des Folgetonhorns hatte dessen Lenker nur ein einzelnes Signal gehört. Das Einsatzfahrzeug konnte er erst erkennen, als der Zusammenstoß nicht mehr vermeidbar war. [6]
Die Klägerin verlangte von der Halterin und der Haftpflichtversicherung 13.020,50 EUR samt Anhang. Die Beklagten beriefen sich auf den hoheitlichen Charakter der Einsatzfahrt und wandten eine Gegenforderung ein. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht berücksichtigte das Verschulden des Rettungslenkers wegen der angenommenen Amtshaftung nicht, teilte die Haftung im Verhältnis 1 : 1 und verwies die Sache hinsichtlich der Gegenforderung zurück. [6]
Ausführungen des OGH
Entscheidend war nicht die vom Berufungsgericht aufgeworfene Einordnung der Rettungsfahrt als Hoheitsverwaltung. Der OGH prüfte vielmehr, ob ein Handeln in Vollziehung der Gesetze der Berücksichtigung des Lenkerverschuldens innerhalb der Gefährdungshaftung entgegensteht. Diese Frage verneinte er. [3] [6]
- EKHG neben Amtshaftung: Bei Verkehrsunfällen mit hoheitlich eingesetzten Kraftfahrzeugen können Ansprüche nach dem EKHG neben Amtshaftungsansprüchen bestehen. Dabei gelten die Beschränkungen des EKHG einschließlich seiner Haftungshöchstbeträge. Diese waren hier nicht überschritten. [6]
- Verschulden als Abwägungselement: Nach § 11 Abs 1 EKHG sind Verschulden sowie außergewöhnliche und überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr abzuwägen. Das Lenkerverschulden ist dabei kein eigenständiger Haftungsgrund. Grundlage bleibt der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs. [6]
- Abgrenzung zur Verschuldenshaftung: Im Anwendungsbereich des AHG darf dessen Regelung nicht durch allgemeine Verschuldenshaftung umgangen werden. Auch § 19 Abs 2 EKHG ist dort nicht anwendbar. Davon unterscheidet sich jedoch die Berücksichtigung des Verschuldens innerhalb der Gefährdungshaftung. [6]
- Uneingeschränkte Abwägung nach § 11 EKHG: Hoheitliches Handeln rechtfertigt weder eine Beschränkung auf die Betriebsgefahr noch die einseitige Berücksichtigung nur des Verschuldens des Unfallgegners. Der OGH hält insoweit an der überwiegenden Rechtsprechung fest und folgt nicht der gegenteiligen Auffassung in 1 Ob 41/21t. [6]
- Hoheitsverwaltung bleibt offen: Ob Einsatzfahrten der Wiener Berufsrettung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, musste der OGH nicht entscheiden. Für die Anwendung des § 11 EKHG war diese Einordnung im konkreten Fall nicht ausschlaggebend. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision und dem Rekurs der Klägerin Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Damit blieb es bei der Klagestattgebung. Die Beklagten müssen der Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von 3.582,58 EUR zur ungeteilten Hand ersetzen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen einer durch das Amtshaftungsrecht verdrängten Verschuldenshaftung und der Berücksichtigung von Verschulden innerhalb der weiterhin möglichen Gefährdungshaftung nach dem EKHG. [6]
- § 11 Abs 1 EKHG: Die gegenseitige Ersatzpflicht richtet sich nach dem Gewicht von Verschulden, außergewöhnlicher Betriebsgefahr und überwiegender gewöhnlicher Betriebsgefahr. Auch das Verschulden eines hoheitlich handelnden Lenkers ist einzubeziehen. [6]
- §§ 1 und 5 EKHG: Rechtsgrund der Gefährdungshaftung ist der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, nicht das Verschulden seines Lenkers. [6]
- § 19 Abs 2 EKHG: Die Bestimmung betrifft die Verschuldenshaftung des Halters für das Fehlverhalten des Lenkers. Sie ist im Bereich der Amtshaftung nicht anwendbar. [6]
- §§ 15 und 16 EKHG: Die Haftungshöchstbeträge gelten auch für EKHG-Ansprüche, die neben Amtshaftungsansprüchen bestehen. Im vorliegenden Fall wurden sie nicht überschritten. [6]
- § 9 AHG: Das Berufungsgericht verwies auf die besondere Zuständigkeit für Amtshaftungsansprüche. Daraus folgt jedoch kein Ausschluss des Lenkerverschuldens als Abwägungselement nach § 11 EKHG. [6]
- Rechtsprechung zur Verschuldensabwägung: Der OGH hält an der in 2 Ob 239/65, 8 Ob 218/76, 8 Ob 203/75 und 1 Ob 27/83 vertretenen Linie fest. Der abweichenden Auffassung in 1 Ob 41/21t folgt er nicht. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine mögliche Amtshaftung schließt die Berücksichtigung des Lenkerverschuldens bei der Abwägung nach § 11 EKHG nicht aus. Das Verschulden ist dabei Abwägungselement, nicht Haftungsgrund. Ob die konkrete Rettungsfahrt hoheitlich war, ließ der OGH offen. Er gab Revision und Rekurs der Klägerin Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision und dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.582,58 EUR (darin 1.031,80 EUR Barauslagen und 425,13 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision und dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.582,58 EUR (darin 1.031,80 EUR Barauslagen und 425,13 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00084_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
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Entscheidungsgründe:
[1] Als sich das Einsatzfahrzeug der Wiener Berufsrettung mit aktiviertem Blaulicht der Kreuzung näherte, zeigte die Ampel rot. Der Lenker blieb zunächst am Beginn der Kreuzung stehen. Obwohl die Sicht nach links durch einen LKW verdeckt war, fuhr er in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit dem von links kommenden Fahrzeug der Klägerin, an dem ein Schaden von 13.020,50 EUR entstand. Das Folgetonhorn war zwar aktiviert, doch hatte es der Lenker auf eine andere Frequenz umgeschaltet, sodass für den Lenker des Fahrzeugs der Klägerin nur ein einziges abgesetztes Signal zu hören war. In diesem Zeitpunkt hatte er sich noch etwa 50 Meter von der Kreuzung entfernt befunden. Das vor dem Fahrzeug der Klägerin fahrende Fahrzeug hatte seine Geschwindigkeit daraufhin auf 40 km/h reduziert. Der dahinter mit gleicher Geschwindigkeit fahrende Lenker des Fahrzeugs der Klägerin konnte das Einsatzfahrzeug erst erkennen, als er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte.
[2] Die Klägerin begehrt von der erstbeklagten Halterin des Einsatzfahrzeugs und von der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung 13.020,50 EUR sA. Den Lenker des Einsatzfahrzeugs treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er sich nicht ausreichend vergewissert habe, ob ein Einfahren in die Kreuzung gefahrlos möglich sei.
[3] Die Beklagten wenden ein, dass es sich bei der Einsatzfahrt um einen Akt der Hoheitsverwaltung gehandelt habe, sodass ein allfälliges Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs nicht berücksichtigt werden dürfe. Den Lenker des Fahrzeugs der Klägerin treffe das alleinige Verschulden, weil er das Folgetonhorn wahrgenommen habe, aber trotzdem in die Kreuzung eingefahren sei. Im Übrigen hielt die Beklagte dem Klagebegehren aufgrund der Beschädigung des Einsatzfahrzeugs eine Gegenforderung von 21.020,03 EUR aufrechnungsweise entgegen.
[4] Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Einsatzfahrt des Rettungsfahrzeugs sei kein Akt der Hoheitsverwaltung. Der Lenker des Einsatzfahrzeugs hätte sich vergewissern müssen, ob ein Einfahren in die Kreuzung gefahrlos möglich sei. Das Folgetonhorn habe den Lenker des Fahrzeugs der Klägerin nicht dazu veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit weiter zu verringern, weil er vorerst kein Einsatzfahrzeug erkennen habe können, sodass der Lenker des Einsatzfahrzeugs das Alleinverschulden am Unfall verantworte.
[5] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung mit Teilurteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 6.510,25 EUR als zu Recht bestehend feststellte und das darüber hinausgehende Klagebegehren abwies. Im Übrigen hob es das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Da der Rettungsdienst hinsichtlich des Betretens von Grundstücken und des Entfernens von Hindernissen mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet sei, falle die Tätigkeit in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Nachdem die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche dem nach § 9 AHG zuständigen Senat vorbehalten sei, könne sich die Klägerin im gegenständlichen Verfahren nur auf eine Gefährdungshaftung nach dem EKHG stützen. Das AHG dürfe aber nicht durch eine Berufung auf eine Verschuldenshaftung umgangen werden, weshalb der Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Einsatzfahrzeugs außer Betracht bleiben müsse. Da sohin auf keiner Seite ein Verschulden zu berücksichtigen sei, führe dies angesichts der gewöhnlichen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu einer Haftungsteilung von 1 : 1. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher Feststellungen zur Gegenforderung treffen müssen.
[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision und den Rekurs zur Frage zu, ob es sich bei Einsatzfahrten der Wiener Berufsrettung um eine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt.
[7] Dagegen richtet sich die Revision und der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welchen sie eine Abänderung der Entscheidung dahin anstrebt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Beklagten beantragen die Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00084_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Die Revision und der Rekurs der Klägerin sind zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund, wohl aber im Hinblick auf die Frage zulässig, inwieweit Handeln eines Lenkers in Vollziehung der Gesetze der Berücksichtigung seines Verschuldens im Rahmen der Gefährdungshaftung entgegensteht. Sie sind auch berechtigt.
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[9] Die Revision und der Rekurs der Klägerin sind zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund, wohl aber im Hinblick auf die Frage zulässig, inwieweit Handeln eines Lenkers in Vollziehung der Gesetze der Berücksichtigung seines Verschuldens im Rahmen der Gefährdungshaftung entgegensteht. Sie sind auch berechtigt.
[10] 1. Die Klägerin richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Einsatzfahrten der Wiener Berufsrettung der Hoheitsverwaltung zuzuordnen seien und daher dem Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes unterliegen würden. Tatsächlich muss diese – an sich erhebliche – Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht geklärt werden. Bei Verkehrsunfällen mit im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingesetzten Kraftfahrzeugen kann der Geschädigte seine Ansprüche nämlich nach ständiger Rechtsprechung neben der Amtshaftung nach dem AHG auch auf die Gefährdunghaftung nach dem EKHG stützen, sodass beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen (RS0049900; RS0049908). Die auf das EKHG gestützten Ansprüche unterliegen zwar den Beschränkungen dieses Gesetzes, somit auch der Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge nach den §§ 15 und 16 EKHG (8 Ob 218/76). Diese werden im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht überschritten. Im Übrigen kommt es aus den nachstehend genannten Gründen für die Anwendung von § 11 EKHG nicht darauf an, ob der Lenker des Einsatzfahrzeugs in Vollziehung der Gesetze handelte oder nicht.
2. Zur Anwendung von § 11 EKHG im Fall hoheitlichen Handelns:
[11] 2.1. Wurde der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach § 11 Abs 1 EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Sorgfaltsverstoß des Lenkers des Einsatzfahrzeugs nur im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden könne und deshalb im Rahmen des EKHG nicht berücksichtigt werden dürfe.
[12] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt im Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes die Geltendmachung einer Verschuldenshaftung nach den Allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht in Betracht, damit die im Amtshaftungsgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften und Haftungsbeschränkungen nicht umgangen werden (RS0022989). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch § 19 Abs 2 EKHG, wonach der Halter für das Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers haftet, im Bereich der Amtshaftung nicht anwendbar ist (2 Ob 396/69; 8 Ob 218/76; RS0050119 [T1]). Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass § 19 Abs 2 EKHG nur die Verschuldenshaftung des Halters regelt, die durch das Amtshaftungsrecht verdrängt wird (siehe RS0058079; RS0058103). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG das Verschulden des Fahrzeuglenkers berücksichtigt werden darf.
[13] 2.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach wegen der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts eine Berücksichtigung des Verschuldens im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausgeschlossen sei, kann sich auf die Entscheidung des ersten Senats zu 1 Ob 41/21t stützen. Darin wurde für den Fall, dass sich der Geschädigte wegen der Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes nicht auf eine Verschuldenshaftung beruft oder berufen kann, die Auffassung vertreten, dass bei der für die Schadenszurechnung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG vorzunehmenden Abwägung auf Seite des Schädigers nur jene Umstände zu berücksichtigen seien, die eine Haftung auf dieser Rechtsgrundlage begründen könnten, sohin die vom schädigenden Fahrzeug ausgehende gewöhnliche oder außergewöhnliche Betriebsgefahr, nicht hingegen das Verschulden dessen Lenkers.
[14] Ebenso hatte der Oberste Gerichtshof schon zu 2 Ob 273/62 ZVR 1963/179 entschieden, dass ein allfälliges Verschulden des Schädigers bei der Anwendung des § 11 EKHG außer Betracht bleiben müsse, wenn der Geschädigte seinen Anspruch nur auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG stütze. Dies hatte zur Folge, dass bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs nach § 11 EKHG nur das allfällige Verschulden des Geschädigten, nicht aber das Verschulden des Schädigers berücksichtigt wurde.
[15] 2.4. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in anderen Entscheidungen bei der Beurteilung des Ersatzanspruchs nach § 11 EKHG das Verschulden eines in Vollziehung der Gesetze tätigen Kraftfahrzeuglenkers sehr wohl berücksichtigt. So hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 239/65 hinsichtlich eines Unfalls mit einem Militärfahrzeug ausgesprochen, dass ungeachtet der Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes bei der Bestimmung des Anspruchs aus der Gefährdungshaftung nach § 11 EKHG neben der gewöhnlichen Betriebsgefahr auch das den Unfall verursachende Verhalten beider Kraftfahrzeuglenker zu berücksichtigen sei. Später hat der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 218/76 dem Unfallgegner aufgrund des Alleinverschuldens eines in Vollziehung der Gesetze handelnden Gendarmeriebeamten, der mit seinem Dienstmotorrad einen Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug verursachte, im Rahmen des EKHG den gesamten Schaden zugesprochen. Schließlich billigte der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 203/75 und 1 Ob 27/83 bei Unfällen mit Postautobussen im Rahmen des EKHG eine Verschuldensabwägung selbst für den Fall, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze handeln sollte.
[16] 2.5. Die insofern gegenteilige Rechtsansicht des ersten Senats ist auf Kritik gestoßen (Pock, Anm zu 1 Ob 41/21t, ZVR 2022/31, 59 f): Das Verschulden sei bei der Haftung nach dem EKHG, die auf der Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugen beruhe, nicht der Haftungsgrund, sondern nur ein – allerdings ausdrücklich angeordnetes – Abwägungselement im Rahmen des § 11 EKHG. Es unbeachtet zu lassen, verstieße nicht nur gegen den Wortlaut des Gesetzes, sondern führte auch zu wenig sachgerechten Ergebnissen.
[17] 2.6. Der Senat teilt diese Auffassung.
[18] Es ist daher an der überwiegenden Rechtsprechung (oben 2.4.) festzuhalten, dass (allfälliges) Handeln in Vollziehung der Gesetze der (uneingeschränkten) Anwendung von § 11 EKHG nicht entgegensteht. Denn die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Abwägung nach dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass Rechtsgrund der Haftung nicht das Verschulden des Lenkers, sondern der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ist (§§ 1, 5 EKHG). Wird akzeptiert, dass diese Haftung neben jene nach dem AHG treten kann, sind – abgesehen von der verschuldenshaftungsrechtlichen lex fugitiva des § 19 Abs 2 EKHG – alle Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Dazu gehören nicht nur die Haftungshöchstbeträge, sondern auch jene Beschränkungen der Haftung, die sich (insb) aus der Abwägung nach § 11 EKHG ergeben. Tragfähige Gründe, diese Abwägung entgegen dem Wortlaut der Bestimmung auf Fragen der Betriebsgefahr zu beschränken oder zwar das Verschulden des Unfallgegners, nicht aber jenes des hoheitlich handelnden Lenkers zu berücksichtigen, sind nicht erkennbar.
[19] Die gegenteilige Auffassung wäre auch nur schwer damit vereinbar, dass die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch einen in Vollziehung der Gesetze handelnden Lenker bei Anwendung von § 9 EKHG sehr wohl von Bedeutung ist (1 Ob 135/18m). Darüber hinaus lässt der erste Senat neben Amtshaftungsansprüchen auch eine Berufung auf die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB (1 Ob 129/02f) und die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB (RS0133777 = 1 Ob 109/21t) zu, obwohl diese Anspruchsgrundlagen der Verschuldenshaftung angenähert sind, als der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zum Entfall der Haftung führt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Amtshaftungsrecht ein Mitverschulden des Geschädigten eingewendet werden kann, was im Rahmen der Schadensteilung eine entsprechende Berücksichtigung des beiderseitigen Verschuldens erfordert (siehe RS0050022). Es besteht daher kein Grund, dieses Verschulden nicht auch im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG entsprechend zu berücksichtigen.
[20] 2.7. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten: Fällt ein Verkehrsunfall in den Anwendungsbereich der Amtshaftung, können daneben Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem EKHG, nicht aber solche aus der Verschuldenshaftung geltend gemacht werden. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht nach § 11 Abs 1 EKHG auch das Verschulden des im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen Fahrzeuglenkers zu berücksichtigen ist.
[21] 2.8. Auf dieser Grundlage braucht nicht geklärt werden, ob der strittige Unfall in den Bereich des Amtshaftungsrechts fällt. Denn selbst wenn das zuträfe, änderte sich nichts an der Maßgeblichkeit des beiderseitigen Verschuldens bei der Anwendung von § 11 EKHG.
3. Zur Anwendung von § 11 EKHG im konkreten Fall:
[22] 3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs daraus, dass er entgegen § 26 Abs 3 StVO in die Kreuzung einfuhr, ohne sich davor zu überzeugen, dass er dadurch nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt. Besteht keine ausreichende Sicht auf den Querverkehr, muss der Lenker des Einsatzfahrzeugs von einer Einfahrt in die Kreuzung Abstand nehmen (2 Ob 95/23v). In einer solchen Situation kommt dem Einsatzfahrzeug auch kein Vorrang gegenüber dem Querverkehr zu, für den grünes Licht gilt (RS0075097).
[23] 3.2. Nach § 26 Abs 5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Dem Lenker des Fahrzeugs der Klägerin ist aber kein Verstoß gegen diese Vorschrift anzulasten, weil er für seine Fahrtrichtung grünes Licht hatte und davon ausgehen konnte, dass selbst Einsatzfahrzeuge das Rotlicht beachten und den Querverkehr abwarten (2 Ob 30/93; 2 Ob 95/23v). Etwas anderes würde nur gelten, wenn er aufgrund der Umstände erkennen hätte müssen, dass das Einsatzfahrzeug in die Kreuzung einfahren wird (RS0128881). Selbst wenn das Einsatzfahrzeug noch nicht sichtbar ist, kann auch die Wahrnehmbarkeit des Folgetonhorns dazu führen, dass ein Fahrzeuglenker sich nicht auf das für ihn geltende grüne Licht verlassen darf (2 Ob 32/25g). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin nur ein einziges, abgesetztes Signal hörte, als er noch 50 Meter von der Kreuzung entfernt war, sodass er auch angesichts der Weiterfahrt des vor ihm fahrenden Fahrzeugs keinen Grund zur Annahme hatte, dass ein Einsatzfahrzeug die Kreuzung queren würde.
[24] 3.3. Das Erstgericht ist damit zutreffend vom Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs ausgegangen. In einer solchen Situation wird die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin durch das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs als Unfallursache ganz zurückgedrängt, sodass eine Schadensteilung nach § 11 EKHG nicht in Betracht kommt (RS0058551).
[25] 4. Unabhängig davon, ob die Einsatzfahrt der Wiener Berufsrettung als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und daher (auch) dem Amtshaftungsgesetz unterliegt, hat die Klägerin damit jedenfalls aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem EKHG Anspruch auf Ersatz des gesamten an ihrem Fahrzeug eingetretenen Schadens. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher wiederherzustellen.
[26] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00084_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt Wien – MA 70 Berufsrettung, Wien 3, Radetzkystraße 1, und 2. W*, beide vertreten durch die Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 13.020,50 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2026, GZ 34 R 6/26y‑23, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 21. November 2025, GZ 7 C 835/24w‑16, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00084_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00084_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.582,58 EUR (darin 1.031,80 EUR Barauslagen und 425,13 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00084_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Amtshaftung und Gefährdungshaftung nach dem EKHG können bei Verkehrsunfällen nebeneinander bestehen.
- Hoheitliches Handeln schließt die Berücksichtigung des Lenkerverschuldens nach § 11 EKHG nicht aus.
- Verschulden ist bei dieser Abwägung ein Zurechnungskriterium, nicht der Haftungsgrund.
- Ob die konkrete Rettungsfahrt hoheitlich war, ließ der OGH ausdrücklich offen.
Häufige Fragen
Zählt das Verschulden eines hoheitlich handelnden Lenkers nach § 11 EKHG?
Ja. Nach dieser Entscheidung ist es bei der Abwägung nach § 11 EKHG zu berücksichtigen. Das ändert nichts daran, dass die Haftung auf dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und nicht auf dem Verschulden beruht.
Sind Einsatzfahrten der Wiener Berufsrettung hoheitlich?
Diese Frage ließ der OGH in 2Ob84/26f ausdrücklich offen. Ihre Beantwortung war für die Entscheidung über die Abwägung nach § 11 EKHG nicht erforderlich.
Warum ist § 19 Abs 2 EKHG von § 11 EKHG zu unterscheiden?
§ 19 Abs 2 EKHG regelt die Verschuldenshaftung des Halters für den Lenker und ist im Bereich der Amtshaftung nicht anwendbar. § 11 EKHG betrifft dagegen die Abwägung innerhalb der Gefährdungshaftung, bei der Verschulden berücksichtigt werden darf.
Wie entschied der OGH im konkreten Verfahren?
Er gab Revision und Rekurs der Klägerin Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsteilung blieb damit nicht bestehen.
Quelle und Hinweis
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