RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob43/26a
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00043.26A.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0020OB00043_26A0000_000

Sachverhalt

Die Witwe des 2019 verstorbenen Erblassers begehrt ihren Pflichtteil. Ihre Klage richtete sich zunächst gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die beklagte GmbH als Erbin. Auf deren Seite traten eine Privatstiftung als Alleingesellschafterin sowie zwei Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe als Nebenintervenienten auf. [2]

Der Verlassenschaftskurator anerkannte mit gerichtlicher Genehmigung Forderungen der Beklagten und der Privatstiftung. Daraufhin ergingen Anerkenntnisurteile. Die Forderungen wurden im Inventar als Passiva ausgewiesen; daraus ergab sich eine rechnerische Überschuldung. Die Klägerin bestritt das Bestehen dieser Forderungen und eine Bindung an die Urteile, weil sie an den betreffenden Prozessen nicht beteiligt gewesen sei. [4]

Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren über 8.545.706,19 EUR samt Anhang wegen der angenommenen Überschuldung ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verlangte eine selbständige Prüfung der geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten. Gegen diese Aufhebung erhoben die Nebenintervenienten Rekurse an den OGH. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte die Rekurse für zulässig, aber nicht berechtigt. Der gelieferte Begründungstext enthält insbesondere Ausführungen zur Haftungsgrenze des Erben und zur grundsätzlichen Tatbestandswirkung von Anerkenntnisurteilen. Er bricht jedoch bei der weiteren Prüfung der Auswirkungen auf die nicht am Vorprozess beteiligte Klägerin ab. [3] [4]

Ergebnis

Die Rekurse der Erstnebenintervenientin sowie des Zweit- und Drittnebenintervenienten blieben erfolglos. Damit blieb die vom Berufungsgericht angeordnete Aufhebung und Zurückverweisung aufrecht. Eine abschließende Zuerkennung des begehrten Pflichtteils erfolgte durch diesen Beschluss nicht. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 2Ob43/26a vom 15. September 2026 behandelt im übermittelten Begründungsteil vor allem die Haftungsbegrenzung für Pflichtteile und die Wirkung rechtskräftiger Urteile. Die folgenden Verweise sind in diesem Textteil erläutert. [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab den Rekursen gegen die Aufhebung des klageabweisenden Urteils nicht Folge. Für die Haftungsbegrenzung nach § 764 Abs 2 ABGB ist der Wert der Verlassenschaft bei Einantwortung maßgeblich. Rechtskräftige Anerkenntnisurteile können diesen Wert mindern. Die weitere Prüfung ihrer Wirkung gegenüber der Pflichtteilsberechtigten ist im gelieferten Text nicht vollständig enthalten.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Rekurs der Erstnebenintervenientin sowie dem Rekurs des Zweit- und Drittnebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Rekurs der Erstnebenintervenientin sowie dem Rekurs des Zweit- und Drittnebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00043_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin ist die Witwe des 2019 verstorbenen Erblassers. Sie macht ihren Pflichtteil geltend, wobei sie ihr Begehren zunächst gegen die Verlassenschaft erhob. Nun richtet es sich gegen die Beklagte als eingeantwortete Erbin. Die Erstnebenintervenientin ist eine Privatstiftung, die Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Der Erblasser und die Klägerin hatten zwei gemeinsame Kinder. Der Zweit- und der Drittnebenintervenient sind die Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe.

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Begründung:

[1] Die Klägerin ist die Witwe des 2019 verstorbenen Erblassers. Sie macht ihren Pflichtteil geltend, wobei sie ihr Begehren zunächst gegen die Verlassenschaft erhob. Nun richtet es sich gegen die Beklagte als eingeantwortete Erbin. Die Erstnebenintervenientin ist eine Privatstiftung, die Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Der Erblasser und die Klägerin hatten zwei gemeinsame Kinder. Der Zweit- und der Drittnebenintervenient sind die Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe.

[2] Am 26. 6. 2024 schlossen die vier Kinder des Verstorbenen und die Erstnebenintervenientin einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Erstnebenintervenientin verpflichtete, den Kindern des Verstorbenen aus der Ehe mit der Klägerin jeweils 2,4 Mio EUR zu bezahlen, wobei dieser Vergleich unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die von der Beklagten und der Erstnebenintervenientin gegen die Verlassenschaft gerichtlich geltend gemachten Forderungen anerkannt werden.

[3] Tatsächlich anerkannte der Verlassenschaftskurator mit verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung eine Forderung der Beklagten von 7.994.320,57 EUR und eine Forderung der Erstnebenintervenientin von 4.087.412,95 EUR, woraufhin entsprechende Anerkenntnisurteile ergingen. In dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventar wurden die Forderungen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin mit dem anerkannten Betrag als Passiva ausgewiesen, obwohl sie ursprünglich vom Verlassenschaftskurator bestritten worden waren, wodurch sich eine Überschuldung der Verlassenschaft mit 4.992.876,57 EUR errechnete.

[4] Mit Erbschaftskaufvertrag vom 12. 9. 2024 kaufte die Beklagte das Erbrecht der Kinder nach ihrem verstorbenen Vater um 4 EUR, woraufhin ihr die Verlassenschaft am 6. 11. 2024 mit der Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet wurde.

[5] Die Klägerin begehrt unter Berufung auf ihren Pflichtteil 8.545.706,19 EUR sA und für den Fall, dass ihr Pflichtteilsanspruch nicht das gesamte Vermögen der Verlassenschaft umfasse, hilfsweise ein Legat von 1 Mio EUR.

[6] Der Reinnachlass betrage 8.545.706,19 EUR. Zudem würden die Kinder von der Erstnebenintervenientin Ausschüttungen im Wert von 250.182.896,85 EUR erhalten, die bei der Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen seien. Nach Abzug der Vorleistungen ergebe sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 32.083.477,58 EUR, für den die Beklagte bis zum Wert der Verlassenschaft hafte. Die im Inventar als Nachlasspassiva ausgewiesenen Forderungen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin seien unberechtigt und die Anerkenntnisse des Verlassenschaftskurators nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei auch nicht an die Anerkenntnisurteile gebunden, weil es sich um Scheinprozesse gehandelt habe und sie nicht Partei dieser Verfahren gewesen sei. Das Inventar habe keine Bindungswirkung für den Pflichtteilsprozess.

[7] Die Beklagte sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten bestritten und wendeten ein, dass die Forderungen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin die Aktiva der Verlassenschaft übersteigen würden. Die Anerkenntnisse seien vom Verlassenschaftsgericht genehmigt worden, ohne dass sich die Klägerin, die Partei des Verlassenschaftsverfahrens gewesen sei, dagegen ausgesprochen habe. Die Anerkenntnisurteile würden Tatbestandswirkung entfalten, sodass auch die Klägerin daran gebunden sei. Da die Verlassenschaft überschuldet sei, bestehe keine Haftung der bedingt erbantrittserklärten Beklagten für einen allfälligen Pflichtteilsanspruch der Klägerin.

[8] Mit Zwischenurteil vom 30. 5. 2023 sprach das Erstgericht mittlerweile rechtskräftig (2 Ob 88/24s) aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

[9] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Die Anerkenntnisurteile würden Tatbestandswirkung entfalten und den Wert der Verlassenschaft mindern, selbst wenn es sich um Scheinprozesse gehandelt haben sollte. Aufgrund der bedingten Erbantrittserklärung und der Überschuldung des Nachlasses bestehe keine Haftung der Beklagten für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Über das Eventualbegehren sei nicht abzusprechen, weil die von der Klägerin genannte Bedingung nicht eingetreten sei.

[10] Das Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Klägerin sei nicht an die ergangenen Anerkenntnisurteile gebunden, weil sie nicht Partei dieser Verfahren gewesen sei. Auch habe die Klägerin der gerichtlichen Genehmigung der Anerkenntnisse mangels Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren nicht entgegentreten können. Die Aufnahme der anerkannten Forderungen in das Inventar habe keine Bindungswirkung für den Pflichtteilsprozess. Das Erstgericht müsse deshalb ein Beweisverfahren durchführen und selbständig darüber entscheiden, ob und inwieweit die Forderungen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin zu Recht bestanden hätten und bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen seien.

[11] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter anderem zur Frage zu, ob ein Anerkenntnisurteil gegen die Verlassenschaft Bindungswirkung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten entfalte.

[12] Dagegen richten sich die Rekurse der Erstnebenintervenientin sowie des Zweit- und Drittnebenintervenienten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welchen sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung anstreben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[13] Die Klägerin beantragt, die Rekurse zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00043_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[14] Der Rekurs der Erstnebenintervenientin sowie der Rekurs des Zweit- und Drittnebenintervenienten sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

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[14] Der Rekurs der Erstnebenintervenientin sowie der Rekurs des Zweit- und Drittnebenintervenienten sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

[15] 1. Entgegen der Behauptung der Rekurswerber hat die Klägerin in ihrer Berufung ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hinreichend dargelegt, warum die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unrichtig erscheint, sodass eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorlag, die vom Berufungsgericht zu behandeln war (RS0043312; RS0043603). Soweit der Zweit- und Drittnebenintervenient rügen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der in der (erfolgreichen) Berufung der Klägerin enthaltenen Verfahrensrüge auseinandergesetzt habe, ist ihre Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die rechtliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels weder im Rekurs dargetan wurde noch offenkundig ist (RS0116273 [T1]).

[16] 2. In ihrer Rechtsrüge machen die Rekurswerber geltend, dass die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte die von der Verlassenschaft abgegebenen Anerkenntnisse gegen sich gelten lassen müsse. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin würden schon durch die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin habe zwar im Verlassenschaftsverfahren insoweit keine Parteistellung, könne aber für den Fall, dass die Genehmigung zu verweigern gewesen wäre, Schadenersatzansprüche geltend machen. Darüber hinaus müsse die Klägerin die Anerkenntnisurteile gegen sich gelten lassen, weil damit eine Judikatsschuld der Verlassenschaft begründet worden sei.

3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Haftungsbeschränkung des Erben:

[17] 3.1. Auch der sich aus der Hinzurechnung von Schenkungen ergebende Pflichtteilsanspruch richtet sich nach § 764 Abs 1 ABGB bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft und ist von dieser zu berichtigen (RS0012848 [T3]). Erst nach Einantwortung ist der Pflichtteilsanspruch vom Erben zu erfüllen, der allerdings nach § 764 Abs 2 ABGB höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Bedeckung beizutragen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob eine unbedingte oder – wie im vorliegenden Fall – eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 26). Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Erben handelt es sich nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung, sodass das Prozessgericht über die Höhe der dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Forderung zu entscheiden hat (zur bedingten Erbantrittserklärung RS0013024). Im vorliegenden Fall stellt sich deshalb die Frage, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, dass die Verlassenschaft aufgrund der vom Verlassenschaftskurator anerkannten Forderungen überschuldet ist.

[18] 3.2. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Forderungen nicht zu Recht bestanden haben und die nachträglichen Anerkenntnisse nicht zu ihren Lasten gehen könnten. Dass die Anerkenntnisse erst nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls abgegeben wurden, ändert aber nichts daran, dass sich die Beklagte auf eine dadurch bewirkte Unzulänglichkeit des Nachlasses berufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die beschränkte Haftung des bedingt erbantrittserklärten Erben nämlich der Wert der Verlassenschaft zur Zeit der Einantwortung maßgebend (RS0047846). Auch die Begrenzung der Haftung der Erben für Unterhaltspflichten des Verstorbenen, wie sie in § 233 ABGB geregelt ist, richtet sich nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung nach dem Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung (RS0047842). Für die beschränkte Haftung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten kann nichts anderes gelten. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einantwortung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die beschränkte Haftung des Erben soll nämlich sicherstellen, dass der Erbe die Gläubiger einzig aus der Verlassenschaft befriedigt und von aller Haftung aus seinem eigenem Vermögen frei bleibt (so schon Zeiller, Commentar II [1812] 838). Dies kann aber nur erreicht werden, wenn auch ein Wertverlust der Verlassenschaft zu Gunsten des Erben haftungsmindernd berücksichtigt wird. Dass die Anerkenntnisse nicht zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgten, ändert damit nichts daran, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen den Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung und damit auch die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin mindern können. Folge wäre eine entsprechende Erhöhung von allenfalls bestehenden Ansprüchen nach §§ 789 ff ABGB.

[19] 3.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten: Für die beschränkte Haftung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach § 764 Abs 2 ABGB ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend.

4. Zur Tatbestandswirkung der Anerkenntnisurteile:

[20] 4.1. Eine Berufung des Erben auf wertmindernde Verbindlichkeiten der Verlassenschaft setzt voraus, dass die von der Verlassenschaft übernommenen Verpflichtungen tatsächlich zu Recht bestehen. Die Beklagte beruft sich hier auf die Tatbestandswirkung (Reflexwirkung) der Anerkenntnisurteile. Im Gegensatz zur Bindungswirkung der Rechtskraft erstreckt sich die Tatbestandswirkung eines Urteils typischerweise auch auf Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren (Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller6, ZPO Vor § 390 Rz 37; Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 411 ZPO Rz 147; ebenso RS0121545). Eine Tatbestandswirkung des Urteils ist immer dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, weil das Gesetz (oder allenfalls ein Vertrag) an die Existenz dieses Urteils eine besondere Rechtsfolge knüpft (RS0041401; RS0041431).

[21] 4.2. Nach § 764 Abs 2 ABGB richtet sich die Haftung des Erben für die Pflichtteilsansprüche nach dem „Wert der Verlassenschaft“, ohne dass es nach dem Wortlaut auf das Vorliegen eines Urteils ankommen würde. Dies ändert aber nichts daran, dass die rechtskräftigen Anerkenntnisurteile gegen die Verlassenschaft vollstreckbar sind, sodass die dadurch begründete Judikatsschuld – unabhängig vom Zurechtbestehen der ursprünglichen Forderung – jedenfalls zu einer Verminderung des Werts der Verlassenschaft führt. Da § 764 Abs 2 ABGB vorsieht, dass sich die Haftung des Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nach dem Wert der Verlassenschaft richtet, dieser Wert aber (auch) durch das Vorliegen rechtskräftiger Leistungsurteile (Judikatsschulden) bestimmt wird, ist dieser Bestimmung insofern die Anordnung einer Tatbestandswirkung zu entnehmen. Dabei macht es – wegen der Relevanz der Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Einantwortung (oben Pkt 3) – keinen Unterschied, ob diese Urteile vor oder nach dem Tod des Erblassers ergangen sind.

[22] 4.3. Eine solche Tatbestandswirkung hat freilich zur Folge, dass die Klägerin die Anerkenntnisurteile gegen sich gelten lassen müsste, ohne dass sie in das diesen Urteilen zugrundeliegende Verfahren eingebunden gewesen wäre. Zu dieser Problematik findet sich in der Rechtsprechung mehrfach die (generelle) Behauptung, dass eine Bindung an nachteilige Wirkungen eines gerichtlichen Verfahrens, in das der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war, gegen den in Art 6 EMRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße (RS0074953; ebenso Klicka in Fasching/Konecny3 § 411 ZPO Rz 172; Brenn in Höllwerth/Ziehensack2 § 411 ZPO Rz 47a).

[23] 4.4. In dieser Allgemeinheit kann diese Aussage aber nicht aufrecht erhalten werden. Beispielsweise ist das rechtliche Gehör nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Tatbestandswirkung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden nämlich gerade keine Voraussetzung der Tatbestandswirkung (RS0036981 [T12]; RS0110351). Zu 2 Ob 71/15b hat der Oberste Gerichtshof unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und Lehre eine differenzierte Betrachtung eingefordert, weil nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, schon „seine Sache“ im Sinn von Art 6 EMRK ist (ebenso VfGH B 639/87 und G 129/2017). Der EGMR erachtet einen Ausschluss des rechtlichen Gehörs zumindest dann für zulässig, wenn eine Vorfragenentscheidung nur „remote consequences“ für eine Person hat (EGMR 27644/95 Rn 43; 4907/18 Rn 187; 53600/20 Rn 595 ua). Für eine gewisse Entkoppelung der Tatbestandswirkung vom rechtlichen Gehör spricht auch das (an sich wohl zu weit gehende) Argument, dass eine vom Gesetz angeordnete Tatbestandswirkung zu einer Änderung der materiellen Rechtslage führte, die durch prozessuale Gesichtspunkte nicht relativiert werden könne (Oberhammer, Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994] 84).

[24] 4.5. In der Literatur wird aber darauf hingewiesen, dass die Bindung an das Ergebnis eines fremden Verfahrens im Hinblick auf Art 6 EMRK stets einer sachlichen Rechtfertigung bedarf (Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkung und Art 6 MRK, JBl 1991, 420 [424 f]; Trenker, Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess [2020] 193). Nach dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert dies eine Interessensabwägung, bei der das rechtliche Gehör anderen rechtlich geschützten Interessen gegenübergestellt wird (Kerschner, Art 6 MRK und Zivilrecht, JBl 1999, 689 [700 f]; Trenker, Bindung des Zivilgerichts an verwaltungsbehördliche/-gerichtliche Entscheidungen, JBl 2016, 488 [494]).

[25] 4.6. Im vorliegenden Fall könnte eine neuerliche Überprüfung des Anspruchs, über den im gegen den Nachlass geführten Verfahren bereits entschieden wurde, dazu führen, dass der Erbe sowohl gegenüber dem Nachlassgläubiger als auch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zahlungspflichtig würde und damit auf eigenes Vermögen zurückgreifen müsste, um fremde Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Dem damit begründeten Interesse des Erben an der Tatbestandswirkung steht gegenüber, dass Pflichtteilsberechtigte faktisches Handeln oder materiell‑rechtliche Verfügungen des Erblassers oder eines Vertreters des Nachlasses grundsätzlich gegen sich gelten lassen müssen, auch wenn sie daran nicht beteiligt waren; dies auch dann, wenn sich solche Verfügungen oder solches Handeln wegen des Stichtagsprinzips nach §§ 778 f ABGB oder der Haftungsbeschränkung nach § 764 Abs 2 ABGB auf den Pflichtteilsanspruch auswirken. Tragfähige Gründe, gerichtliche Verfahren und darin ergangene Entscheidungen über solche Verfügungen oder solches Handeln anders zu behandeln, sind nicht erkennbar. Die Tatbestandswirkung einer gegen den Erblasser oder den ruhenden Nachlass erwirkten Judikatsschuld hinsichtlich der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt sich demnach im Schutz des eigenen Vermögens des Erben, ohne dass dem berücksichtigungswürdige Interessen der Pflichtteilsberechtigten entgegenstünden. Die Klägerin kann sich deshalb grundsätzlich nicht mehr darauf berufen, dass die den gegen die Verlassenschaft erwirkten (Anerkenntnis‑)Urteilen zugrundeliegenden Ansprüche tatsächlich nicht zu Recht bestanden hätten.

[26] 4.7. Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten: Der Pflichtteilsberechtigte muss sich hinsichtlich der beschränkten Haftung des Erben nach § 764 Abs 2 ABGB ein gegen die Verlassenschaft erwirktes Urteil, welches zu einer Verminderung des Nachlassvermögens führt, aufgrund der aus dieser Bestimmung ableitbaren Tatbestandswirkung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn er am Verfahren nicht beteiligt war.

5. Zum Eingriff in fremde Forderungsrechte:

[27] 5.1. Die Klägerin macht hier aber geltend, dass die anerkannten Forderungen tatsächlich nicht bestanden hätten, die Prozesse nur zum Schein geführt worden seien und die Anerkenntnisse nicht nachvollziehbar seien. Dieses Argument wäre dann von Relevanz, wenn die Beklagte in Kenntnis des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin und – allenfalls in Zusammenwirken mit der Erstnebenintervenientin (§ 1301 ABGB) – mit dem Vorsatz gehandelt hätte, durch das Geltendmachen unberechtigter Forderungen den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu schmälern. Schenkungen und andere vermögensmindernde Verfügungen, die der Erblasser mehr als zwei Jahre vor seinem Tod zugunsten nicht pflichtteilsberechtigter Personen vorgenommen hat, sind zwar wegen der insofern abschließenden Regelung in § 782 ABGB auch dann pflichtteilsrechtlich unerheblich, wenn sie in der Absicht erfolgten, die späteren Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen (RS0131055). Dies gilt aber nicht für Verfügungen über das Nachlassvermögen, wenn damit in durch den Tod bereits entstandene Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten vorsätzlich eingegriffen wird.

[28] 5.2. Auch bloße Forderungsrechte sind nämlich gegen Eingriffe Dritter geschützt (RS0025920). So ist allgemein anerkannt, dass eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB besteht, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln die Erfüllung des fremden Anspruchs vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt (RS0025920 [T16]; Leupold in Klang3 § 364c ABGB Rz 34; Wagner in Schwimann/Kodek5 § 1295 ABGB Rz 155a; Winner in Rummel/Lukas4 § 364c ABGB Rz 10). Ursprünglich wurde der Schadenersatzanspruch wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte von der Rechtsprechung vor allem bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch durch den Dritten oder auch dann anerkannt, wenn ein Dritter in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Schuldner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelt (RS0083005). Das Forderungsrecht wird nicht nur beeinträchtigt, wenn der Dritte auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die Leistung sonst vereitelt (RS0083005 [T5]; RS0025920 [T5, T8]). Das wäre hier der Fall, wenn durch das Anerkennen unberechtigter Forderungen der Haftungsfonds gegenüber dem Nachlass geschmälert und in weiterer Folge der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben reduziert wurde.

[29] 5.3. Ein sittenwidriger Eingriff in fremde Forderungsrechte nach § 1295 Abs 2 ABGB ist rechtswidrig und würde dementsprechend einen Schadenersatzanspruch der Klägerin begründen (RS0083005; RS0025920 [T2]). Selbst wenn daher aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte besteht, könnte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren doch auf Schadenersatz stützen. Sollte der Beklagten ein Schädigungsvorsatz zur Last fallen, hätte die Klägerin nämlich Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn der Wert der Verlassenschaft nicht durch das Anerkennen unberechtigter Forderungen vermindert und ihr Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben daher ungeschmälert erhalten geblieben wäre.

[30] 5.4. Ein solcher sittenwidriger Eingriff in den Pflichtteilsanspruch der Klägerin wäre im vorliegenden Fall insbesondere dann zu bejahen, wenn sich herausstellt, dass die Beklagte – allenfalls in Zusammenwirken mit den Nebenintervenienten – den Verlassenschaftskurator dazu veranlasste, tatsächlich nicht zu Recht bestehende Forderungen anzuerkennen, um den Kindern der Klägerin jeweils 2,4 Mio EUR zukommen zu lassen, wie dies die Vereinbarung in dem von der Erstnebenintervenientin abgeschlossenen Vergleich zumindest nahelegt, und eine Schädigung der pflichtteilsberechtigten Klägerin dabei zumindest billigend in Kauf nahm. Ob dies der Fall ist, kann mangels Feststellungen des Erstgerichts derzeit nicht beurteilt werden, was die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung unumgänglich macht.

6. Zur Beweiskraft des Inventars:

[31] 6.1. Bei der schon zur Beurteilung des wissentlichen Eingriffs in fremde Forderungsrechte erforderlichen Prüfung, ob die anerkannten Forderungen tatsächlich bestanden hatten, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass Forderungen als Passiva in das verlassenschaftsgerichtliche Inventar aufgenommen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Inventar nämlich nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens errichtet und entfaltet keine darüber hinausgehenden Wirkungen (RS0006465). Der Inhalt des im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventars hat deshalb keine Bindungswirkung in einem vom Pflichtteilsberechtigten angestrengten Zivilprozess (RS0007784). Die Aufnahme der Forderungen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin in das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar enthebt das Erstgericht daher nicht von seiner Verpflichtung, den Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt selbständig festzustellen.

[32] 6.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung bewirken die Ergebnisse des Inventars auch keine Umkehr der Beweislast (RS0007726). Das Inventar ist allerdings eine öffentliche Urkunde (RS0007928; zuletzt 2 Ob 59/23z), die nach § 292 ZPO den vollen Beweis dessen begründet, was darin „verfügt, erklärt oder bezeugt“ wurde. Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 nimmt deshalb an, dass derjenige, der in einem späteren Verfahren die Unrichtigkeit der Bewertung einer im Nachlass befindlichen Sache behauptet, beweispflichtig sei (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 109; aA Rabl, Das Nachlaßinventar – Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129 [131]). Dazu ist hier nicht Stellung zu nehmen. Ob eine Forderung zu Recht besteht, ist nämlich eine Rechtsfrage und daher von vornherein keine Tatsache, die „bezeugt“ werden kann (zu den Grenzen der Wirkungen des Inventars als öffentliche Urkunde Rabl, NZ 1999, 131; zuletzt allgemein zu dieser Problematik Wilfinger, Aktuelle Judikatur zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden, RZ 2022, 43 [48]). § 292 ZPO ist daher hier ohne Bedeutung.

[33] 6.3. Im vorliegenden Fall gelten daher ungeachtet der Errichtung eines Inventars die allgemeinen Beweislastregeln. Demnach muss der Erbe, der sich auf seine beschränkte Haftung beruft, behaupten und nachweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung der Forderung nicht ausreicht (RS0013013; RS0013017). Dieser Beweis ist der Beklagten durch den Verweis auf die rechtskräftigen Anerkenntnisurteile gelungen. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB sind demgegenüber vom Geschädigten zu beweisen (RS0026265 [T2]; RS0026271 [T21]). Die Klägerin muss deshalb jene Tatumstände behaupten und beweisen, aus denen sich im Sinne einer vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung ergibt, dass die anerkannten Forderungen tatsächlich nicht zu Recht bestanden haben.

[34] 7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher – soweit ein Schädigungsvorsatz nicht schon von vornherein auszuschließen ist – Feststellungen treffen müssen, welche eine Beurteilung ermöglichen, ob die von der Beklagten und der Erstnebenintervenientin behaupteten Forderungen zu Recht bestanden haben oder nicht. Haben diese Forderungen nicht zu Recht bestanden, wird das Erstgericht auch feststellen müssen, ob die Beklagte in Kenntnis des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin und – allenfalls in Zusammenwirken mit der Erstnebenintervenientin – mit dem Vorsatz handelte, durch das Geltendmachen unberechtigter Forderungen den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu schmälern. Sollte ein Zusammenwirken mit der Erstnebenintervenientin gemäß § 1301 ABGB nicht erweislich sein, würde sich die Haftung der Beklagten wegen ihres vorsätzlichen Handelns auf die durch das Anerkenntnis ihrer eigenen Forderung bewirkte Minderung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin beschränken.

[35] 8. Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Privatstiftung L*, vertreten durch die square17 Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 2. L*, und 3. M*, beide vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.545.706,19 EUR sA, über die Rekurse der Erstnebenintervenientin sowie des Zweit- und Drittnebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 16 R 153/25z‑116, mit welchem das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2025, GZ 69 Cg 151/23t‑108, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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RIS-Text – Auszug

Dem Rekurs der Erstnebenintervenientin sowie dem Rekurs des Zweit- und Drittnebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00043_26A0000_000.

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RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin ist die Witwe des 2019 verstorbenen Erblassers. Sie macht ihren Pflichtteil geltend, wobei sie ihr Begehren zunächst gegen die Verlassenschaft erhob. Nun richtet es sich gegen die Beklagte als eingeantwortete Erbin. Die Erstnebenintervenientin ist eine Privatstiftung, die Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Der Erblasser und die Klägerin hatten zwei gemeinsame Kinder. Der Zweit- und der Drittnebenintervenient sind die Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00043_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Haftungsgrenze des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten zählt der Verlassenschaftswert bei Einantwortung.
  • Die Haftungsgrenze nach § 764 Abs 2 ABGB gilt bei bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung.
  • Rechtskräftige Anerkenntnisurteile können als Judikatsschulden den Verlassenschaftswert mindern.
  • Die Rekurse blieben erfolglos; über die Höhe des Pflichtteils wurde nicht abschließend entschieden.

Häufige Fragen

Welcher Zeitpunkt zählt für die Haftungsgrenze beim Pflichtteil?

Nach dem OGH ist für die beschränkte Haftung des Erben nach § 764 Abs 2 ABGB der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgeblich.

Binden Anerkenntnisurteile gegen die Verlassenschaft auch Pflichtteilsberechtigte?

Der OGH bejaht im übermittelten Text grundsätzlich eine Tatbestandswirkung wegen der Wertminderung durch Judikatsschulden. Der Text bricht bei der weiteren Prüfung der Wirkung gegenüber der nicht beteiligten Klägerin ab. Eine uneingeschränkte Bindung lässt sich daraus nicht ableiten.

Hat der OGH der Witwe den eingeklagten Pflichtteil zugesprochen?

Nein. Der OGH gab den Rekursen gegen die Aufhebung des klageabweisenden Ersturteils nicht Folge. Die Zurückverweisung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung blieb damit aufrecht.

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