RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger fuhr am 9. November 2024 mit einem E-Scooter mit 500 Watt Leistung und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h entgegen der Fahrtrichtung durch eine Einbahnstraße. Unter dem Einbahnzeichen befand sich die Zusatztafel „ausgenommen Fahrräder“. Er näherte sich einer Kreuzung mit etwa 14 km/h. [2]
Die Erstbeklagte näherte sich der Kreuzung mit einem Pkw von rechts und hatte das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ zu beachten. Der Kläger sah ihren Pkw zunächst im Stillstand und fuhr mit unveränderter Geschwindigkeit in die Kreuzung ein. Die Erstbeklagte blickte vor dem Anfahren nach links, übersah den Kläger jedoch. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision, bei der der Kläger verletzt wurde. [1]
Der Kläger verlangte Schadenersatz für die Unfallfolgen. Die Beklagten wandten insbesondere ein, der E-Scooter sei kein Fahrzeug; sein Lenker könne sich daher nicht auf einen Vorrang berufen und unterliege gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern einer Unterordnungspflicht. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den Unfall nach der am Unfalltag geltenden Rechtslage. Maßgeblich waren § 88b StVO und die Fahrzeugdefinition des § 2 Abs 1 Z 19 StVO jeweils in der Fassung der 31. StVO-Novelle. Die erst mit 1. Mai 2026 wirksam gewordenen Änderungen durch die 36. StVO-Novelle waren nicht unmittelbar anzuwenden. [3] [1]
- Keine allgemeine Unterordnungspflicht: Unter Hinweis auf 2 Ob 92/24d hielt der Senat daran fest, dass E-Scooter bei berechtigter Fahrbahnbenutzung nicht der Unterordnungspflicht des § 88 Abs 3 StVO unterlagen. Nach § 88b Abs 2 StVO galten für sie dieselben Regeln wie für Radfahrer; eine allenfalls aus § 88b Abs 3 StVO abgeleitete allgemeine Unterordnungspflicht war insoweit teleologisch zu reduzieren. [1]
- Qualifikation als Fahrzeug: Die Anwendung des § 19 StVO hing davon ab, ob der E-Scooter als Fahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO anzusehen war. Der OGH schloss sich der Auffassung des VwGH zu Ra 2022/02/0043 an: E-Scooter mit höchstens 600 Watt und höchstens 25 km/h waren von der beispielhaften Ausnahme für Klein- und Miniroller nicht erfasst und daher Fahrzeuge. [1]
- Widerspruchsfreie Auslegung: Nach Ansicht des OGH durfte dem Gesetzgeber keine widersprüchliche Regelung unterstellt werden. Weil § 88b StVO die Benutzung bestimmter Fahrbahnen erlaubte und E-Scooter den für Radfahrer geltenden Verhaltensregeln unterwarf, bestand kein erkennbarer Grund, diese Gleichbehandlung bei der Beurteilung des Vorrangs auszunehmen. [1]
- Vorrangregeln: Auf einen E-Scooter der hier festgestellten Bauart waren nach der damaligen Rechtslage die Vorrangbestimmungen des § 19 StVO anzuwenden. Die Änderung durch die 36. StVO-Novelle verstand der OGH in diesem Zusammenhang als Klarstellung. [1]
- Fahren gegen die Einbahn: Da der Kläger nach § 88b Abs 2 StVO die für Radfahrer geltenden Vorschriften zu beachten hatte und die Einbahn durch die Zusatztafel für Fahrräder ausgenommen war, hatten die Vorinstanzen seine Fahrt entgegen der allgemeinen Einbahnrichtung als zulässig beurteilt. [2] [1]
Ergebnis
Die Revision war wegen der bislang fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Fahrzeugqualifikation und zu den Vorrangregeln nach der damaligen Gesetzeslage zulässig, blieb aber in der Sache erfolglos. [3] [1]
Der OGH gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge. Diese wurden zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Kläger die mit 2.175,38 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 362,56 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Entscheidend war die Rechtslage am Unfalltag, insbesondere die StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle. Die nach dem Unfall wirksam gewordene 36. StVO-Novelle war für den Fall nicht unmittelbar maßgeblich. [3] [1]
- § 2 Abs 1 Z 19 StVO: Legaldefinition des Fahrzeugs in der Fassung der 31. StVO-Novelle, BGBl I 37/2019. [1]
- § 19 StVO: Vorrangregeln, deren Anwendung auf den E-Scooter von dessen Einordnung als Fahrzeug abhing. [1]
- § 88b Abs 1 und 2 StVO: Regelung der zulässigen Verkehrsflächen für E-Scooter mit höchstens 600 Watt und 25 km/h sowie Verweis auf die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften. [1]
- § 88 Abs 3 StVO: Vom OGH für berechtigt auf der Fahrbahn benutzte E-Scooter nicht als allgemeine Unterordnungspflicht angewendet. [1]
- § 103 Abs 29 Z 2 StVO: Inkrafttreten der hier angesprochenen Änderungen durch die 36. StVO-Novelle mit 1. Mai 2026. [1]
- OGH 2 Ob 92/24d: Vorentscheidung zur fehlenden Unterordnungspflicht und zur Anwendung der für Radfahrer geltenden Regeln auf berechtigt benutzte E-Scooter. [1]
Spruch
Ein E-Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h war nach der am 9. November 2024 geltenden Rechtslage als Fahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO zu behandeln. Bei zulässiger Fahrbahnbenutzung waren daher auch die Vorrangregeln des § 19 StVO anwendbar. Der OGH gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,38 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 362,56 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00110_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger befuhr am 9. November 2024 mit einem E-Scooter mit einer Leistung von 500 Watt und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h eine Einbahnstraße – in der sich unter dem Verkehrszeichen für die Einbahnstraße eine Zusatztafel „ausgenommen Fahrräder“ befindet – entgegen der Fahrtrichtung und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca 14 km/h einer Kreuzung. Die Erstbeklagte näherte sich mit ihrem Pkw ebenfalls dieser Kreuzung aus Sicht des Klägers von rechts kommend.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00110_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [9] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Unfall nach der Rechtslage am Unfallstag zu beurteilen ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00110_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00110_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 24.756,18 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00110_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 6 R 51/26a-30, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00110_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für den Unfall vom 9. November 2024 war die damalige und nicht die erst ab 1. Mai 2026 geänderte Rechtslage maßgeblich.
- E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h waren nach dieser Rechtslage bei zulässiger Fahrbahnbenutzung als Fahrzeuge einzuordnen.
- Auf solche E-Scooter waren die Vorrangregeln des § 19 StVO anwendbar.
- Die Revision der beklagten Parteien blieb erfolglos.
Häufige Fragen
Galt ein E-Scooter 2024 als Fahrzeug im Sinn der StVO?
Nach dieser OGH-Entscheidung waren E-Scooter mit höchstens 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h nach der damals geltenden Rechtslage als Fahrzeuge zu behandeln.
Gelten die Vorrangregeln auch für E-Scooter?
Für einen E-Scooter der im Verfahren festgestellten Bauart bejahte der OGH die Anwendung der Vorrangregeln des § 19 StVO nach der Rechtslage am Unfalltag.
Dürfen E-Scooter gegen eine Einbahn fahren, wenn Fahrräder ausgenommen sind?
Im entschiedenen Fall wurde dies aufgrund der Zusatztafel „ausgenommen Fahrräder“ und der Verweisung des damaligen § 88b Abs 2 StVO auf die für Radfahrer geltenden Vorschriften bejaht. Maßgeblich bleiben die konkrete Beschilderung und die jeweils geltende Rechtslage.
Welche Rechtslage wandte der OGH an?
Der OGH stellte auf die Rechtslage am Unfalltag, dem 9. November 2024, ab. Die erst mit 1. Mai 2026 wirksam gewordenen Änderungen waren nicht unmittelbar anzuwenden.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltext ist ab Randziffer 24 gekürzt; die Darstellung beschränkt sich daher auf die sicher erkennbaren tragenden Erwägungen.
Die Entscheidung betrifft ausdrücklich die am 9. November 2024 geltende Rechtslage und die konkret festgestellte Leistung und Bauartgeschwindigkeit des E-Sco
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