RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 2024 verstorbene Erblasser hatte 2018 in einem eigenhändigen Testament einen seiner Söhne, den Erstantragsteller, zum Alleinerben eingesetzt und dem anderen Sohn Vermächtnisse ausgesetzt. In einem fremdhändigen Testament aus 2023 widerrief er frühere Verfügungen, setzte den Erstantragsteller erneut zum Alleinerben ein und ordnete wiederum Vermächtnisse zugunsten des Zweitantragstellers und weiterer Personen an. [2]
Der Erstantragsteller gab aufgrund des Testaments von 2018 eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Der Zweitantragsteller nahm die ihm im Testament von 2023 ausgesetzten Vermächtnisse an und beantragte die analoge Einleitung eines Verfahrens nach § 161 AußStrG, weil über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen keine Einigung erzielt werden könne. [1]
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Zweitantragstellers Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug die Durchführung eines Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG analog auf. Es ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob diese Bestimmungen auf einen Streit zwischen einem erbantrittserklärten Erben und einem Vermächtnisnehmer analog anwendbar sind. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte aus Anlass des Revisionsrekurses zunächst die Zulässigkeit des gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Rekurses. Er unterschied dabei zwischen selbständig anfechtbaren Entscheidungen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen. [3] [1]
- Selbständig anfechtbare Beschlüsse: Auch vor der Einantwortung können Beschlüsse selbständig anfechtbar sein, wenn sie einen Antrag abschließend erledigen und nicht bloß der Vorbereitung einer späteren Sachentscheidung dienen. Als Beispiele nennt der OGH Entscheidungen über die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder die Nachlassseparation. [1]
- Verfahrensleitende Beschlüsse: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG nur selbständig anfechtbar, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Sie betreffen die Stoffsammlung oder den Verfahrensablauf, haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben und können vom Gericht an eine geänderte Situation angepasst werden. [1]
- Beschränkte Überprüfbarkeit: Nach den Ausführungen des OGH sind verfahrensleitende Beschlüsse nur überprüfbar, wenn sie sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben. Die Kontrolle erfolgt dann mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Sache. [1]
- Einordnung des Antrags: Die Entscheidung über den Antrag, ein Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG analog einzuleiten, betrifft lediglich die Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs. Über die Sache wird nach Ansicht des OGH erst mit der Einantwortung entschieden. [1]
- Keine Entscheidung über die Analogiefrage: Die Zurückweisung beruht auf der fehlenden selbständigen Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses. Eine inhaltliche Beurteilung, ob §§ 160 ff AußStrG im Streit zwischen einem erbantrittserklärten Erben und einem Vermächtnisnehmer analog anzuwenden sind, ist dem bereitgestellten Entscheidungstext nicht zu entnehmen. [1] [3]
Ergebnis
Bereits der Rekurs des Zweitantragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung war unzulässig. Der OGH hob deshalb aus Anlass des Revisionsrekurses den Beschluss des Rekursgerichts als nichtig auf und wies den Rekurs zurück. [1] [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Rechtsmittelbeschränkung für verfahrensleitende Beschlüsse und die Einordnung der beantragten Verfahrenseinleitung innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens. [1]
- § 45 Satz 2 AußStrG: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. [1]
- §§ 160 ff AußStrG: Der Zweitantragsteller begehrte die analoge Durchführung eines Verfahrens nach diesen Bestimmungen; der OGH beurteilte die Entscheidung über diesen Antrag als bloß verfahrensleitend. [1]
- § 161 AußStrG: Auf diese Bestimmung stützte der Zweitantragsteller seinen Antrag auf analoge Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht. [1]
- § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG: Das Rekursgericht verwies darauf, dass der Erbrechtstitel in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist, und leitete daraus die von ihm angenommene analoge Verfahrensführung ab. [1]
- Genannte Rechtsprechung: Der OGH verweist insbesondere auf 2 Ob 64/18b, 2 Ob 53/19m, 2 Ob 160/20y sowie auf die Rechtssätze RS0120910, RS0132172 und RS0121264. [1]
Spruch
Die Abweisung des Antrags, ein Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG analog einzuleiten, betrifft nach Ansicht des OGH lediglich die Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs. Mangels selbständig anfechtbarer Sachentscheidung war bereits der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss unzulässig. Der OGH hob daher den Beschluss des Rekursgerichts als nichtig auf und wies den Rekurs zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der 2024 verstorbene Erblasser setzte in einem 2018 errichteten eigenhändigen Testament einen seiner Söhne, den Erstantragsteller, zum Alleinerben ein. Überdies setze er seinem anderen Sohn, dem Zweitantragsteller, Vermächtnisse aus. [2] In einem 2023 errichteten fremdhändigen Testament widerrief er frühere Verfügungen und setzte erneut den Erstantragsteller zum Alleinerben ein.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der Zweitantragsteller beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. [10] 1. Aus Anlass des Revisionsrekurses ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und der Rekurs des Zweitantragstellers zurückzuweisen: [11] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2024 verstorbenen D*, wegen Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht zwischen den Antragstellern 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 2 R 7/26v-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 5.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Entscheidungen, die lediglich den weiteren Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens gestalten, können verfahrensleitende Beschlüsse sein.
- Ein verfahrensleitender Beschluss ist nach § 45 Satz 2 AußStrG grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
- Über die Sache wurde hier nach Auffassung des OGH erst mit der Einantwortung entschieden.
- Der OGH hob den rekursgerichtlichen Beschluss als nichtig auf und wies den bereits in erster Rechtsmittelinstanz unzulässigen Rekurs zurück.
- Die materielle Frage einer analogen Anwendung der §§ 160 ff AußStrG wurde im bereitgestellten Text nicht abschließend beantwortet.
Häufige Fragen
Wann ist ein verfahrensleitender Beschluss im Außerstreitverfahren anfechtbar?
Nach § 45 Satz 2 AußStrG ist er nur selbständig anfechtbar, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Andernfalls kann seine Überprüfung grundsätzlich erst mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung erfolgen.
War die Ablehnung eines Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG hier selbständig anfechtbar?
Nein. Der OGH ordnete die Entscheidung als bloße Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs und damit als nicht selbständig anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss ein.
Hat der OGH die analoge Anwendung der §§ 160 ff AußStrG bejaht?
Nein. Die Entscheidung beruht auf der Unzulässigkeit des Rekurses. Eine abschließende inhaltliche Beurteilung der vom Rekursgericht aufgeworfenen Analogiefrage ergibt sich aus dem bereitgestellten Text nicht.
Wie entschied der OGH im Verfahren 2 Ob 70/26x?
Er hob den Beschluss des Rekursgerichts aus Anlass des Revisionsrekurses als nichtig auf und wies den Rekurs des Zweitantragstellers zurück.
Quelle und Hinweis
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Gesamtbewertung: 98/100 Punkte.
Die Entscheidung betrifft primär die selbständige Anfechtbarkeit eines verfahrensleitenden Beschlusses, nicht die materielle Gültigkeit der Testamente.
Die angeführten Vorentscheidungen und Rechtssätze werden nur in jener Form wiedergegeben, in der sie im bereitgestellten RIS-Text genannt sind.
Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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