RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung zweier minderjähriger Kinder ab. Gegen diese Entscheidungen erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs, über den ein Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hatte. [2] [6]
Ein Mitglied des zuständigen Senats zeigte seine Ausgeschlossenheit an. Der Ehemann des Senatsmitglieds vertrat den Vater in diesem Verfahren rechtsfreundlich. [6]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Anzeige der Ausgeschlossenheit als begründet. [3] [6]
- Gesetzlicher Ausschließungsgrund: Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter in bürgerlichen Rechtssachen unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. [3] [6]
- Ehegatte als Parteienvertreter: Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung führt grundsätzlich auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei zur Ausschließung im Sinn des § 20 Z 2 JN. Der OGH verwies dazu auf RS0045963. [3] [6]
- Anwendung im Anlassfall: Da der Ehemann des Senatsmitglieds den Vater rechtsfreundlich vertrat, war die angezeigte Ausgeschlossenheit auszusprechen. [6]
Ergebnis
Der OGH sprach mit Beschluss aus, dass das betroffene Mitglied des zuständigen Senats in der anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen ist. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Ausschließungsgründe für Richter in bürgerlichen Rechtssachen und deren Anwendung bei einem Naheverhältnis zum Parteienvertreter. [3] [6]
- § 20 Abs 1 Z 2 JN: Ausschließung von Richtern von der Ausübung des Richteramts, unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten. [3] [6]
- RS0045963: Vom OGH herangezogener Rechtssatz zur grundsätzlichen Ausschließung bei einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Richter und Bevollmächtigtem einer Partei. [3] [6]
- Haager Kindesentführungsübereinkommen: Der Rückführungsantrag im Ausgangsverfahren war auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützt; dessen materielle Voraussetzungen waren nicht Gegenstand dieses Beschlusses. [2] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Mitglied des zuständigen OGH-Senats ist ausgeschlossen, wenn sein Ehegatte eine Partei des Verfahrens rechtsfreundlich vertritt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der Minderjährigen ab. Zur Entscheidung über den vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. [2] * ist Mitglied dieses Senats.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet. [4] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Böhm als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder A*, geboren * 2019, und V*, geboren * 2021, *, wegen Rückführung der Minderjährigen, aufgrund der im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters * T*, vertreten durch *, Rechtsanwalt in *, AZ *, erstatteten Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2026 den Beschluss gefasst: * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der Minderjährigen ab.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Entscheidung betrifft die personelle Zusammensetzung des zuständigen OGH-Senats, nicht die inhaltliche Berechtigung des Rückführungsantrags.
- Die rechtsfreundliche Vertretung einer Partei durch den Ehegatten eines Senatsmitglieds begründete im Anlassfall dessen Ausgeschlossenheit.
- Der OGH stützte die Entscheidung auf § 20 Abs 1 Z 2 JN und verwies auf RS0045963.
Häufige Fragen
Wann ist ein Richter wegen eines Naheverhältnisses zum Parteienvertreter ausgeschlossen?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung führt grundsätzlich auch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Richter und dem Bevollmächtigten einer Partei zur Ausschließung nach § 20 Z 2 JN. Im entschiedenen Fall vertrat der Ehemann des Senatsmitglieds eine Partei.
Hat der OGH über die Rückführung der Kinder entschieden?
Nein. Gegenstand dieses Beschlusses war ausschließlich die Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des für den außerordentlichen Revisionsrekurs zuständigen Senats.
Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich der OGH?
Der OGH stützte die Entscheidung auf § 20 Abs 1 Z 2 JN und verwies ergänzend auf den Rechtssatz RS0045963.
Wie entschied der OGH in 2 Nc 34/26m?
Der OGH sprach aus, dass das betroffene Mitglied des zuständigen Senats in der anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen ist.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die im RIS-Text anonymisierten Namen, Aktenzeichenbestandteile und die Bezeichnung des zuständigen Senats wurden nicht rekonstruiert.
Die Entscheidung enthält keine materielle Beurteilung des HKÜ-Rückführungsantrags.
Die Aussage zu RS0045963 wurde auf den im Volltext ausdrücklich wiedergegebenen Inhalt beschränkt.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Obsorge und Kontaktrecht bei fehlender Elternkommunikation – 1Ob111/26v
Der OGH behandelt die zerstörte Kommunikationsbasis der Eltern, Gutachten im Obsorgeverfahren und das Kontaktrecht der Großmutter.
Pflichtteil und Wert der Verlassenschaft: OGH 2Ob43/26a
Der OGH behandelt die Haftungsgrenze für Pflichtteile und die Wirkung von Anerkenntnisurteilen gegen die Verlassenschaft.
Einstweilige Benützungsregelung und Aufteilungsmasse – OGH 1Ob119/26w
Der OGH begrenzt die einstweilige Benützungsregelung auf die Aufteilungsmasse. Vorehelich finanzierte Wohnungen bleiben hier ausgenommen.
Delegierung einer Strafsache nach Steyr – OGH 15Ns60/26f
Der OGH delegiert eine Strafsache wegen Beleidigung nach § 39 StPO an das Landesgericht Steyr. Konkrete Gründe nennt der Beschluss nicht.