RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Nc34/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00034.26M.0715.000
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000

Sachverhalt

Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung zweier minderjähriger Kinder ab. Gegen diese Entscheidungen erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs, über den ein Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hatte. [2] [3]

Ein Mitglied des zuständigen Senats zeigte seine Ausgeschlossenheit an. Der Ehemann des Senatsmitglieds vertrat den Vater in diesem Verfahren rechtsfreundlich. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Anzeige der Ausgeschlossenheit als begründet. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH sprach mit Beschluss aus, dass das betroffene Mitglied des zuständigen Senats in der anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen ist. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Ausschließungsgründe für Richter in bürgerlichen Rechtssachen und deren Anwendung bei einem Naheverhältnis zum Parteienvertreter. [3] [3]

Spruch

Ein Mitglied des zuständigen OGH-Senats ist ausgeschlossen, wenn sein Ehegatte eine Partei des Verfahrens rechtsfreundlich vertritt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der Minderjährigen ab. Zur Entscheidung über den vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. [2] * ist Mitglied dieses Senats.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet. [4] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Böhm als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder A*, geboren * 2019, und V*, geboren * 2021, *, wegen Rückführung der Minderjährigen, aufgrund der im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters * T*, vertreten durch *, Rechtsanwalt in *, AZ *, erstatteten Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juli 2026 den Beschluss gefasst: * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der Minderjährigen ab.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Entscheidung betrifft die personelle Zusammensetzung des zuständigen OGH-Senats, nicht die inhaltliche Berechtigung des Rückführungsantrags.
  • Die rechtsfreundliche Vertretung einer Partei durch den Ehegatten eines Senatsmitglieds begründete im Anlassfall dessen Ausgeschlossenheit.
  • Der OGH stützte die Entscheidung auf § 20 Abs 1 Z 2 JN und verwies auf RS0045963.

Häufige Fragen

Wann ist ein Richter wegen eines Naheverhältnisses zum Parteienvertreter ausgeschlossen?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung führt grundsätzlich auch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Richter und dem Bevollmächtigten einer Partei zur Ausschließung nach § 20 Z 2 JN. Im entschiedenen Fall vertrat der Ehemann des Senatsmitglieds eine Partei.

Hat der OGH über die Rückführung der Kinder entschieden?

Nein. Gegenstand dieses Beschlusses war ausschließlich die Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des für den außerordentlichen Revisionsrekurs zuständigen Senats.

Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich der OGH?

Der OGH stützte die Entscheidung auf § 20 Abs 1 Z 2 JN und verwies ergänzend auf den Rechtssatz RS0045963.

Wie entschied der OGH in 2 Nc 34/26m?

Der OGH sprach aus, dass das betroffene Mitglied des zuständigen Senats in der anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen ist.

Quelle und Hinweis

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Die im RIS-Text anonymisierten Namen, Aktenzeichenbestandteile und die Bezeichnung des zuständigen Senats wurden nicht rekonstruiert.

Die Entscheidung enthält keine materielle Beurteilung des HKÜ-Rückführungsantrags.

Die Aussage zu RS0045963 wurde auf den im Volltext ausdrücklich wiedergegebenen Inhalt beschränkt.

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