RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob46/26t
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00046.26T.0623.000
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000

Sachverhalt

Der 2023 in Wien verstorbene Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Auch die vier am Verfahren über das Erbrecht Beteiligten waren iranische Staatsangehörige. Unstrittig war, dass die Erbfolge aufgrund des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen Österreich und Iran nach iranischem Recht zu beurteilen ist. [2] [1]

Die Erstantragstellerin war mit dem Erblasser verheiratet. Die Ehe wurde 2018 durch einen rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt geschieden; eine Eintragung der Scheidung in die dafür vorgesehenen iranischen Register unterblieb. Die Zweitantragstellerin ist die Mutter des Erblassers, die Dritt- und Viertantragsteller sind seine Kinder. [1]

Die Erstantragstellerin beanspruchte ein gesetzliches Erbrecht von einem Viertel. Sie berief sich darauf, dass die Ehe mangels Registrierung der Scheidung nach iranischem Recht fortbestehe. Die übrigen Beteiligten gingen demgegenüber von der Wirksamkeit der österreichischen Scheidung und vom Wegfall eines Ehegattenerbrechts aus. [1]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war zulässig, weil die Rechtsprechung zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer Vorfrage, über die bereits eine eigene gerichtliche Entscheidung vorliegt, einer Überprüfung bedurfte. Der OGH erachtete das Rechtsmittel zwar nicht im Sinn des gestellten Abänderungsantrags, aber im Ergebnis als berechtigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluss ab. Ein gesetzliches Erbrecht der Erstantragstellerin als Ehefrau wurde nicht festgestellt. Das gesetzliche Erbrecht kommt der Zweitantragstellerin zu einem Sechstel sowie den Dritt- und Viertantragstellern zu jeweils fünf Zwölfteln zu. [1] [1]

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über das Erbrecht blieb dem Erstgericht vorbehalten. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des bilateralen österreichisch-iranischen Kollisionsrechts, der Europäischen Erbrechtsverordnung, des iranischen materiellen Erbrechts und der Wirkungen einer rechtskräftigen österreichischen Statusentscheidung. [1]

Spruch

Ist eine Ehe durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig geschieden worden, können österreichische Gerichte diese Statusentscheidung bei der Beurteilung einer erbrechtlichen Vorfrage nicht deshalb unbeachtet lassen, weil die Scheidung nach dem auf die Erbfolge anwendbaren ausländischen Recht möglicherweise nicht anerkannt wird. Der Erstantragstellerin kam daher kein gesetzliches Erbrecht als Ehefrau zu.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet wie folgt: Es wird festgestellt, dass das Erbrecht nach dem am * 2023 verstorbenen R* aufgrund des Gesetzes der Zweitantragstellerin im Ausmaß von einem Sechstel und den Dritt- und Viertantragstellern jeweils im Ausmaß von fünf Zwölfteln zukommt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über das Erbrecht bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der 2023 in Wien verstorbene Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Im Verfahren über das Erbrecht stehen einander die Erstantragstellerin auf der einen und die Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller auf der anderen Seite gegenüber. Alle Beteiligten sind iranische Staatsangehörige.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[12] Der Revisionsrekurs ist zwar nicht aus dem vom Rekursgericht genannten Grund, wohl aber deswegen zulässig, weil die Rechtsprechung zur Beurteilung einer kollisionsrechtlichen Vorfrage bei Vorliegen einer eigenen darüber ergangenen Entscheidung einer Überprüfung bedarf. Er ist auch, wenngleich nicht im Sinn des Rekursantrags, berechtigt. [13] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2023 verstorbenen R*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 43 R 615/25x‑40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0020OB00046_26T0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Iranisches Erbrecht war aufgrund des bilateralen Vertrags anzuwenden.
  • Der Bestand der Ehe bildete eine Vorfrage für das gesetzliche Ehegattenerbrecht.
  • Die rechtskräftige österreichische Scheidung war von den österreichischen Gerichten zu beachten.
  • Der OGH hielt die in 1 Ob 176/01s vertretene kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft nicht aufrecht.
  • Die Erbquoten wurden mit einem Sechstel für die Mutter und jeweils fünf Zwölfteln für die beiden Kinder festgestellt.

Häufige Fragen

Welches Erbrecht war in OGH 2 Ob 46/26t anzuwenden?

Aufgrund von Art 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen Österreich und Iran war iranisches Erbrecht anzuwenden. Maßgeblich war die iranische Staatsangehörigkeit des Erblassers.

War die nicht in Iran registrierte österreichische Scheidung zu beachten?

Ja. Nach dem OGH durfte die Rechtskraft der österreichischen Scheidung bei der erbrechtlichen Vorfrage nicht kollisionsrechtlich relativiert werden.

Hatte die geschiedene Erstantragstellerin ein gesetzliches Erbrecht?

Nein. Der OGH stellte kein Erbrecht der Erstantragstellerin fest. Die Erbquoten entfielen auf die Mutter und die beiden Kinder des Erblassers.

Welche Erbquoten stellte der OGH fest?

Der Mutter kamen ein Sechstel und den beiden Kindern jeweils fünf Zwölftel des gesetzlichen Erbrechts zu. n.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltextauszug endet innerhalb von Randnummer 28; spätere Begründungsteile konnten nicht berücksichtigt werden.

Die Kernaussage zur Bindungswirkung der österreichischen Scheidung ergibt sich bereits aus den vollständig übermittelten Randnummern 21 bis 27.

Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen