RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Verlassenschaftsverfahren wandten sich die Kinder mit einem Abhilfeantrag nach § 7a GKG gegen einen Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. [4] [2]
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragten die Kinder, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Verbesserungsauftrag für unwirksam erklärt werde. Hilfsweise stellten sie einen Aufhebungsantrag. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH bezeichnete das Rechtsmittel als unzulässig. Entscheidend war, dass bereits die erstgerichtliche Abhilfeentscheidung nicht mit Rekurs angefochten werden konnte. Die meritorische Erledigung durch das Rekursgericht durfte daher keinen Bestand haben. [3] [1]
- Abhilfeantrag nach § 7a GKG: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung steht einer Partei der Abhilfeantrag nach § 7a Abs 2 GKG offen. Entscheidungen darüber können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit sie nicht bloß verfahrensleitende Verfügungen betreffen. [3]
- Keine Anfechtung des Verbesserungsauftrags: Verbesserungsaufträge greifen nach ständiger Rechtsprechung noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein und sind daher nicht anfechtbar. Auch die Entscheidung über einen ausschließlich dagegen gerichteten Abhilfeantrag ist nicht mit Rekurs anfechtbar. [3]
- Beschwer durch Entscheidungsgründe: Allein aus den Gründen einer Entscheidung lässt sich grundsätzlich keine Beschwer ableiten. Der OGH nennt als Ausnahmen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile. [3]
- Funktionelle Zuständigkeit: Das Rekursgericht hätte den unzulässigen Rekurs nach § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückweisen müssen. Entscheidet es dennoch in der Sache, hat der OGH den Mangel der funktionellen Zuständigkeit aus Anlass des Revisionsrekurses wahrzunehmen. [3]
- Geltung im Außerstreitverfahren: Der Grundsatz, eine Sachentscheidung über einen unzulässigen Rekurs aufzuheben und diesen Rekurs zurückzuweisen, gilt nicht nur im Zivilprozess. Er ist auch im Außerstreitverfahren anzuwenden. [3]
Ergebnis
Aus Anlass des Revisionsrekurses hob der OGH den Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos auf und wies den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zurück. Der Verbesserungsauftrag wurde damit nicht für unwirksam erklärt. Ein Kostenersatz findet nach § 185 AußStrG nicht statt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Abhilfeantrags nach dem Gerichtskommissärsgesetz mit den Rechtsmittelgrenzen des Außerstreitverfahrens. [3]
- § 7a Abs 2 GKG: Die Bestimmung ermöglicht einen Abhilfeantrag gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung. Sie eröffnet nicht generell einen Rekurs gegen Entscheidungen über verfahrensleitende Maßnahmen. [3]
- § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG: Auf diese Bestimmung stützt der OGH die Pflicht des Rekursgerichts, den unzulässigen Rekurs zurückzuweisen. [3]
- § 185 AußStrG: Der OGH verweist für den Ausschluss eines Kostenersatzes auf diese Bestimmung. [3]
- 2 Ob 23/16w; RS0036243; RS0006598: Diese Verweise betreffen die Rekursgrenzen bei Abhilfeentscheidungen, die fehlende Anfechtbarkeit von Verbesserungsaufträgen und die grundsätzlich fehlende Beschwer allein durch Entscheidungsgründe. [3]
- RS0115201; RS0043969; 2 Ob 136/24z: Diese Verweise betreffen die Folgen einer Sachentscheidung über einen unzulässigen Rekurs und die Anwendung dieses Verfahrensgrundsatzes im Außerstreitverfahren. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Betrifft ein Abhilfeantrag ausschließlich einen Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs, ist die darüber ergehende erstgerichtliche Entscheidung nicht mit Rekurs anfechtbar. Der OGH hob die dennoch ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichts wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit ersatzlos auf und wies den Rekurs zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos aufgehoben und der Rekurs zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos aufgehoben und der Rekurs zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00042_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder gegen die Abweisung ihres Abhilfeantrags gemäß § 7a GKG gegen einen ihnen vom Gerichtskommissär erteilten Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
[2] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs für unwirksam erklärt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00042_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Das Rechtsmittel ist unzulässig:
[4] 1. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (2 Ob 23/16w Pkt 4. mwN).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Das Rechtsmittel ist unzulässig:
[4] 1. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (2 Ob 23/16w Pkt 4. mwN).
[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein und können daher nicht angefochten werden (RS0036243). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen – eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RS0006598 [T27]). Der „Abhilfeantrag“ der Kinder richtete sich ausschließlich gegen einen Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs, weshalb hier der Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung ebenfalls die Überprüfung eines ansonsten nicht anfechtbaren Verbesserungsauftrags war. Das hat – wie bei der Überprüfung von an sich nicht gesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Maßnahmen im Rahmen des § 7a GKG im Allgemeinen – zur Folge, dass diese Entscheidung nicht mehr mit Rekurs anfechtbar ist.
[6] 3. Bereits das Rekursgericht hätte daher das unzulässige Rechtsmittel zurückweisen müssen (§ 54 Abs 1 Z 1 AußStrG). Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RS0115201 [T4, T6]). Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung (RS0043969 [T6]; 2 Ob 136/24z mwN).
[7] 4. Aus Anlass des Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Rekursgerichts ersatzlos aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen. Ein Kostenersatz findet nicht statt (§ 185 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00042_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2025 verstorbenen H*, zuletzt *, aus Anlass des Revisionsrekurses der Kinder 1. * I*, und 2. * R*, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 23 R 27/26g‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00042_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts ersatzlos aufgehoben und der Rekurs zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00042_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder gegen die Abweisung ihres Abhilfeantrags gemäß § 7a GKG gegen einen ihnen vom Gerichtskommissär erteilten Verbesserungsauftrag durch das Erstgericht keine Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Abhilfeantrag macht einen ansonsten nicht anfechtbaren Verbesserungsauftrag nicht mit Rekurs anfechtbar.
- Nicht jede Entscheidung über einen Abhilfeantrag nach § 7a GKG ist mit Rekurs anfechtbar.
- Eine Sachentscheidung über einen unzulässigen Rekurs ist wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit aufzuheben.
- Der OGH hob die Rekursentscheidung auf und wies den Rekurs zurück; ein Kostenersatz findet nicht statt.
Häufige Fragen
Ist eine Entscheidung über einen Abhilfeantrag nach § 7a GKG immer anfechtbar?
Nein. Nach dem OGH können solche Entscheidungen mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. Betrifft der Antrag ausschließlich einen nicht anfechtbaren Verbesserungsauftrag, ist auch die erstgerichtliche Abhilfeentscheidung nicht mit Rekurs anfechtbar.
Warum war der Rekurs gegen die Abhilfeentscheidung hier unzulässig?
Der Abhilfeantrag richtete sich ausschließlich gegen einen Verbesserungsauftrag des Gerichtskommissärs. Solche Aufträge greifen noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein und sind nicht anfechtbar. Ihre Überprüfung im Abhilfeverfahren eröffnet keinen zusätzlichen Rekurs.
Was entschied der OGH in 2Ob42/26d?
Der OGH hob aus Anlass des Revisionsrekurses die Sachentscheidung des Rekursgerichts ersatzlos auf und wies den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zurück. Das Rekursgericht hätte den Rekurs bereits selbst als unzulässig zurückweisen müssen.
Quelle und Hinweis
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