RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob94/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00094.26V.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000

Sachverhalt

Das Verfahren betraf eine Klage auf 64.850 EUR samt Anhang und Feststellung. Die klagende Partei erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 13. Mai 2026, GZ 2 R 58/26a-45. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt wird im gelieferten Auszug nicht dargestellt. [3]

Ausführungen des OGH

Die Begründung behandelt zwei Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfung: die erneute Geltendmachung bereits verneinter Verfahrensmängel und das Nachtragen einer in der Berufung unterlassenen oder nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge. [5] [6]

Die fallbezogene Passage zur Mängelrüge ist widersprüchlich: Nach der Darstellung der Ausnahmen heißt es, eine solche Konstellation liege hier vor. Anschließend wird ausgeführt, die Revisionswerberin versuche lediglich, eine inhaltlich unrichtige Erledigung der Mängelrüge aufzuzeigen. Ob der OGH eine Ausnahme tatsächlich bejahen wollte, lässt sich daraus nicht zuverlässig ableiten. [5]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Der Spruch ist hinsichtlich dieses Verfahrensergebnisses eindeutig. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Der Zurückweisungsbeschluss stützt sich auf die ZPO. Die Begründung verweist außerdem auf Rechtssätze zu den Grenzen der Mängel- und Rechtsrüge im Revisionsverfahren. [4] [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht erneut geltend gemacht werden. Eine unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge lässt sich in der Revision nicht nachtragen. Die fallbezogene Anwendung der Ausnahme zur Mängelrüge ist im gelieferten Text widersprüchlich dargestellt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.

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[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.

[2] 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte oder unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).

[3] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Diese Beurteilung wird in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, womit dem Obersten Gerichtshof eine materiell‑rechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Dr. Michael Kraus, LL.B., Rechtsanwalt in Linz, wegen 64.850 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 2 R 58/26a-45, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte oder unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vom Berufungsgericht verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel sind grundsätzlich nicht erneut in der Revision geltend zu machen.
  • Eine Ausnahme setzt einen eigenständigen Mangel des Berufungsverfahrens voraus.
  • Eine unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden.
  • Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; die fallbezogene Passage zur Mängelrüge bleibt widersprüchlich.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 1Ob94/26v?

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen.

Kann ein bereits verneinter Verfahrensmangel erneut in der Revision gerügt werden?

Grundsätzlich nicht. Die Entscheidung nennt Ausnahmen, wenn das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, etwa wegen fehlender Behandlung der Mängelrüge oder ihrer Erledigung auf einer vom Akteninhalt abweichenden Grundlage.

Kann eine Rechtsrüge erstmals in der Revision nachgetragen werden?

Nach der angeführten ständigen Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden.

Ist die Begründung zur Mängelrüge im gelieferten Text eindeutig?

Nein. Der Text erklärt zunächst, eine Ausnahme liege vor, beschreibt danach aber lediglich eine Beanstandung der inhaltlichen Erledigung der Mängelrüge. Diese Spannung lässt sich anhand des gelieferten Materials nicht zuverlässig auflösen.

Quelle und Hinweis

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Die fallbezogene Passage zur Ausnahme bei der Mängelrüge ist im gelieferten Text widersprüchlich.

Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt wird im gelieferten Auszug nicht näher beschrieben.

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