RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Verfahren betraf eine Klage auf 64.850 EUR samt Anhang und Feststellung. Die klagende Partei erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 13. Mai 2026, GZ 2 R 58/26a-45. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt wird im gelieferten Auszug nicht dargestellt. [3]
Ausführungen des OGH
Die Begründung behandelt zwei Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfung: die erneute Geltendmachung bereits verneinter Verfahrensmängel und das Nachtragen einer in der Berufung unterlassenen oder nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge. [5] [6]
Die fallbezogene Passage zur Mängelrüge ist widersprüchlich: Nach der Darstellung der Ausnahmen heißt es, eine solche Konstellation liege hier vor. Anschließend wird ausgeführt, die Revisionswerberin versuche lediglich, eine inhaltlich unrichtige Erledigung der Mängelrüge aufzuzeigen. Ob der OGH eine Ausnahme tatsächlich bejahen wollte, lässt sich daraus nicht zuverlässig ableiten. [5]
- Bereits verneinte Verfahrensmängel: Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Der OGH verweist auf RS0042963 und RS0043111. [5]
- Ausnahmen bei mangelhaftem Berufungsverfahren: Eine Ausnahme setzt einen Mangel des Berufungsverfahrens selbst voraus. Genannt werden die fehlende Auseinandersetzung mit einer Mängelrüge, ihre wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften unterlassene Erledigung und eine Erledigung auf aktenwidriger Grundlage. [5]
- Kein Nachtragen der Rechtsrüge: Eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden. Dazu nennt der OGH RS0043480 und RS0043573. [6]
- Materiell-rechtliche Prüfung im konkreten Verfahren: Nach dem Volltextauszug ging die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wurde in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft. Deshalb blieb dem OGH die materiell-rechtliche Überprüfung verwehrt; genannt wird RS0043231. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Der Spruch ist hinsichtlich dieses Verfahrensergebnisses eindeutig. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Der Zurückweisungsbeschluss stützt sich auf die ZPO. Die Begründung verweist außerdem auf Rechtssätze zu den Grenzen der Mängel- und Rechtsrüge im Revisionsverfahren. [4] [5] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmung wird im Spruch als Grundlage der Zurückweisung der außerordentlichen Revision angeführt. [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Der OGH begründet die Zurückweisung mit dem Fehlen der Voraussetzungen dieser Bestimmung. [1]
- RS0042963 und RS0043111: Diese Rechtssätze werden für den grundsätzlichen Ausschluss einer erneuten Rüge bereits vom Berufungsgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmängel genannt. [5]
- RS0043144 und RS0043086: Die Verweise betreffen Ausnahmen bei fehlender Auseinandersetzung mit einer Mängelrüge oder verfahrensrechtlich fehlerhaft unterlassener Erledigung. [5]
- RS0043086 [T7], RS0043166 und RS0043092 [T1]: Diese Verweise betreffen die Erledigung einer Mängelrüge auf einer vom Akteninhalt abweichenden Grundlage. [5]
- RS0043480 und RS0043573: Diese Rechtssätze stützen das Verbot, eine unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nachzutragen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht erneut geltend gemacht werden. Eine unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge lässt sich in der Revision nicht nachtragen. Die fallbezogene Anwendung der Ausnahme zur Mängelrüge ist im gelieferten Text widersprüchlich dargestellt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.
[2] 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte oder unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).
[3] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Diese Beurteilung wird in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, womit dem Obersten Gerichtshof eine materiell‑rechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Dr. Michael Kraus, LL.B., Rechtsanwalt in Linz, wegen 64.850 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 2 R 58/26a-45, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auch das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, weil das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge nicht auseinandergesetzt hat (RS0043144), infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086) oder sie auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt hat (RS0043086 [T7]; RS0043166; RS0043092 [T1]). Derartiges liegt hier vor. Die Ausführungen der Revisionswerberin versuchen allesamt nur aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge inhaltlich unrichtig erledigt hat.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte oder unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00094_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Vom Berufungsgericht verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel sind grundsätzlich nicht erneut in der Revision geltend zu machen.
- Eine Ausnahme setzt einen eigenständigen Mangel des Berufungsverfahrens voraus.
- Eine unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden.
- Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; die fallbezogene Passage zur Mängelrüge bleibt widersprüchlich.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 1Ob94/26v?
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen.
Kann ein bereits verneinter Verfahrensmangel erneut in der Revision gerügt werden?
Grundsätzlich nicht. Die Entscheidung nennt Ausnahmen, wenn das Berufungsverfahren selbst mangelhaft ist, etwa wegen fehlender Behandlung der Mängelrüge oder ihrer Erledigung auf einer vom Akteninhalt abweichenden Grundlage.
Kann eine Rechtsrüge erstmals in der Revision nachgetragen werden?
Nach der angeführten ständigen Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden.
Ist die Begründung zur Mängelrüge im gelieferten Text eindeutig?
Nein. Der Text erklärt zunächst, eine Ausnahme liege vor, beschreibt danach aber lediglich eine Beanstandung der inhaltlichen Erledigung der Mängelrüge. Diese Spannung lässt sich anhand des gelieferten Materials nicht zuverlässig auflösen.
Quelle und Hinweis
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Die fallbezogene Passage zur Ausnahme bei der Mängelrüge ist im gelieferten Text widersprüchlich.
Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt wird im gelieferten Auszug nicht näher beschrieben.
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