RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Verfahren zwischen dem Kläger und einer beklagten GmbH ging es um 67.138,49 EUR samt Anhang. Der Kläger erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2026, GZ 13 R 176/25k-27. [3]
Der Kläger hatte in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Erst in der Revision brachte er vor, die Leasingverträge seien aufgrund der Einheit der Verträge unwirksam beziehungsweise nichtig. Dabei stützte er sich auf die erstinstanzlichen Feststellungen und wandte sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH begründete die Zurückweisung mit den Grenzen der Rechtsrüge im Revisionsverfahren. Entscheidend war, dass der Kläger den nun vorgebrachten rechtlichen Einwand in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt hatte. [4] [6]
- Beschränkung auf gerügte Rechtsfragen: Wurde die Rechtsrüge in der Berufung nur zu bestimmten Punkten ausgeführt, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls bei mehreren selbständig zu beurteilenden Rechtsfragen. [2]
- Sekundäre Feststellungsmängel: Die Rüge sekundärer Feststellungsmängel enthielt im konkreten Fall nicht den Einwand, die Leasingverträge seien schon auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen wegen der Einheit der Verträge unwirksam oder nichtig. [6]
- Unzulässige Nachholung: Eine in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge darf in der Revision nicht nachgeholt werden. Der erstmals erhobene Einwand zur Unwirksamkeit der Leasingverträge konnte daher nicht berücksichtigt werden. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Begründung betrifft die unzulässige Nachholung der Rechtsrüge, nicht eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Nichtigkeit der Leasingverträge. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Der Zurückweisungsbeschluss stützt sich auf die ZPO und die ständige Rechtsprechung zur eingeschränkten Nachholbarkeit rechtlicher Einwände im Revisionsverfahren. [4] [5] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmung bildet die angeführte Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Der OGH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision. [4]
- RS0043573 [T43]: Der Verweis betrifft den Ausschluss weiterer Revisionspunkte bei einer nur teilweise ausgeführten Rechtsrüge, jedenfalls bei selbständig zu beurteilenden Rechtsfragen. [5]
- RS0043573 [T49]: Der Verweis betrifft die Unzulässigkeit, eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nachzuholen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Der Kläger hatte in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel gerügt, nicht aber die Unwirksamkeit der Leasingverträge wegen der Einheit der Verträge auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen geltend gemacht. Diese Rechtsrüge konnte in der Revision nicht nachgeholt werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00093_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).
[2] Der Kläger hat in der Berufung zwar sekundäre Feststellungsmängel, nicht aber geltend gemacht, dass – wie nunmehr in der Revision vorgebracht – die Leasingverträge entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen aufgrund „der Einheit der Verträge“ „unwirksam“ bzw „nichtig“ wären. Die Nachholung einer in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Revision ist unzulässig (RS0043573 [T49]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00093_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Katharina Widhalm-Budak, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 67.138,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2026, GZ 13 R 176/25k-27, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00093_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00093_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00093_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Kläger hat in der Berufung zwar sekundäre Feststellungsmängel, nicht aber geltend gemacht, dass – wie nunmehr in der Revision vorgebracht – die Leasingverträge entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen aufgrund „der Einheit der Verträge“ „unwirksam“ bzw „nichtig“ wären. Die Nachholung einer in der Berufung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Revision ist unzulässig (RS0043573 [T49]).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei selbständigen Rechtsfragen begrenzt die in der Berufung ausgeführte Rechtsrüge die späteren Revisionspunkte.
- Die Rüge sekundärer Feststellungsmängel erfasste hier nicht den Einwand der Nichtigkeit wegen der Einheit der Verträge.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück, ohne die behauptete Nichtigkeit inhaltlich zu prüfen.
Häufige Fragen
Warum wurde die außerordentliche Revision in OGH 1Ob93/26x zurückgewiesen?
Der Kläger hatte den Einwand der Unwirksamkeit der Leasingverträge wegen der Einheit der Verträge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Nachholung dieser Rechtsrüge in der Revision war unzulässig.
Können neue rechtliche Einwände erstmals in der Revision erhoben werden?
Nach der angeführten Rechtsprechung können bei einer nur zu bestimmten Punkten ausgeführten Rechtsrüge andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls, wenn mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen vorliegen.
Hat der OGH die Leasingverträge für wirksam oder nichtig erklärt?
Die vorliegende Begründung enthält keine inhaltliche Entscheidung über die behauptete Nichtigkeit. Der OGH behandelte die prozessuale Frage, ob die betreffende Rechtsrüge in der Revision nachgeholt werden durfte.
Quelle und Hinweis
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