RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Am 26. Juni 1992 kam es auf der Autobahn von Stockerau Richtung Wien zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger wechselte mit seinem Fahrzeug vom linken über den mittleren in Richtung des rechten Fahrstreifens und bremste dabei bis auf etwa 24 km/h oder weniger ab. Die bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherte Lenkerin fuhr in der Folge auf das Heck seines Fahrzeugs auf. [3]
Der Kläger verlangte vom Haftpflichtversicherer Schadenersatz und führte den Auffahrunfall auf Unaufmerksamkeit und überhöhte Geschwindigkeit der versicherten Lenkerin zurück. Die beklagte Partei wandte dagegen ein, der Kläger habe stark gebremst und den Fahrstreifen gewechselt, ohne ausreichend auf den Nachfolgeverkehr zu achten. [2] [3]
Die versicherte Lenkerin war wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig mit Strafverfügung verurteilt worden. Das Erstgericht konnte jedoch weder eine verspätete Reaktion noch ein fahrtechnisches Fehlverhalten der Lenkerin feststellen und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision als zulässig, weil zur Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Verurteilten noch keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung bestand. In der Sache war die Revision jedoch nicht berechtigt. [3] [3]
- Ausgangspunkt: Der verstärkte Senat hatte zu 1 Ob 612/95 ausgesprochen, dass ein strafgerichtlich Verurteilter in einem nachfolgenden Rechtsstreit nicht bestreiten kann, die der Verurteilung zugrunde liegende Tat begangen zu haben. Ob diese Wirkung auch einen Haftpflichtversicherer erfasst, war dort ausdrücklich nicht entschieden worden. [3] [3]
- Rechtliches Gehör des Versicherers: Nach der bereits in 2 Ob 2070/96t und 2 Ob 2287/96d vertretenen Ansicht erstreckt sich die Bindungswirkung nicht auf einen Haftpflichtversicherer, der im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatte. Eine gegenteilige Beurteilung würde nach den Ausführungen des OGH das durch Art 6 MRK geschützte rechtliche Gehör verletzen. [3]
- Rechtskräftige Strafverfügung: Der OGH musste nicht klären, ob eine rechtskräftige Strafverfügung unter den Begriff der strafgerichtlichen Verurteilung fällt. Selbst bei einer solchen Einordnung wäre der beklagte Haftpflichtversicherer mangels rechtlichen Gehörs im Strafverfahren nicht gebunden gewesen. [3]
- Konkrete Fallbeurteilung: Da unmittelbar der Haftpflichtversicherer der mit Strafverfügung verurteilten Lenkerin in Anspruch genommen wurde, hielt der OGH an seiner bisherigen Rechtsansicht fest und verneinte die Bindungswirkung gegenüber dem Versicherer. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge. Der Kläger hatte der beklagten Partei die mit 6.086,40 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen; darin waren 1.014,45 Schilling Umsatzsteuer enthalten. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die nach Aufhebung des § 268 ZPO entwickelte Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen im Zivilprozess sowie deren Begrenzung durch den Anspruch eines nicht am Strafverfahren beteiligten Haftpflichtversicherers auf rechtliches Gehör. [3] [3]
- § 268 ZPO: Die Entscheidung nimmt auf die Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Zivilprozess nach Aufhebung des § 268 ZPO Bezug. [3] [3]
- Art 6 MRK: Der OGH stützte die fehlende Bindung des Haftpflichtversicherers auf dessen im Strafverfahren nicht gewährtes rechtliches Gehör. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diesen Bestimmungen beruhte die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens. [3]
- Vorentscheidungen: Herangezogen beziehungsweise erörtert wurden insbesondere 1 Ob 612/95, 2 Ob 2070/96t und 2 Ob 2287/96d; angefochten war die Berufungsentscheidung 17 R 123/96z. [3] [1] [3]
Spruch
Die Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer des Verurteilten, wenn dieser im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatte. Ob auch eine rechtskräftige Strafverfügung als strafgerichtliche Verurteilung anzusehen ist, ließ der OGH offen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02357_96Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Am 26.6.1992 ereignete sich auf der Autobahn Stockerau Richtung Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mazda 626 und die bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Ulrike H***** als Halterin und Lenkerin des PKWs Chrysler Le Baron CJ beteiligt waren. Der Kläger begehrt vom Haftpflichtversicherer der Ulrike H***** Schadenersatz mit der zusammenfassenden Begründung, Ulrike H***** sei infolge Unaufmerksamkeit und Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit gegen das Heck des vom Kläger gelenkten PKWs gestoßen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Kläger habe wegen eines verunfallten Fahrzeuge...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02357_96Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung auch gegen den Haftpflichtversicherers des Verurteilten ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht. Die Revision ist aber nicht berechtigt. In der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 (= AnwBl 1995, 900; Strigl = RdW 1996, 15; Berger = ZVR 1996, 2 = EvBl 1996, 34 = JBl 1996, 117; vgl auch Oberhammer, verst.Senat "Bindung an Strafurteile", ecolex 1995, 790; Graff zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach Aufhebung des § 268 ZPO, AnwBl 1996, 77), wurde der Rechtssatz formuliert: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verur...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02357_96Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto W*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 167.247,10 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1996, GZ 17 R 123/96z-51, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom ...
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02357_96Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02357_96Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Entscheidungsgründe: Am 26.6.1992 ereignete sich auf der Autobahn Stockerau Richtung Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mazda 626 und die bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Ulrike H***** als Halterin und Lenkerin des PKWs Chrysler Le Baron CJ beteiligt waren.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02357_96Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine strafgerichtliche Verurteilung bindet den Haftpflichtversicherer nicht, wenn dieser im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatte.
- Der OGH ließ offen, ob auch eine rechtskräftige Strafverfügung als strafgerichtliche Verurteilung im Sinn der Bindungsrechtsprechung gilt.
- Die Revision des Klägers blieb erfolglos; die Klageabweisung wurde damit nicht beseitigt.
Häufige Fragen
Bindet ein Strafurteil den Haftpflichtversicherer im Zivilprozess?
Nach dieser Entscheidung nicht, wenn der Haftpflichtversicherer im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatte.
Gilt die Bindungswirkung auch für eine rechtskräftige Strafverfügung?
Diese Frage ließ der OGH ausdrücklich offen, weil sie für das Ergebnis nicht entschieden werden musste.
Warum wurde die Bindung des Versicherers verneint?
Der OGH verwies auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 6 MRK. Der Versicherer war am Strafverfahren nicht mit rechtlichem Gehör beteiligt.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Der Revision wurde nicht Folge gegeben. Der Kläger musste die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur fehlenden Bindungswirkung ist auf den Haftpflichtversicherer ohne rechtliches Gehör im Strafverfahren begrenzt.
Die Einordnung einer rechtskräftigen Strafverfügung wurde vom OGH nicht entschieden und daher nicht als allgemeiner Rechtssatz dargestellt.
Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung späterer Rechtsprechung oder der aktuellen Rechtslage.
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