RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer bewaldeter Liegenschaften an der Tauernautobahn im Sprengel des Bezirksgerichts Radstadt. In einem notariell beurkundeten Übereinkommen vom 6. Dezember 1982 zwischen ihnen und der Tauernautobahn AG stimmten sie der Einverleibung einer Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung A zu. [2] [3]
Die Kläger begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung, hilfsweise deren Aufhebung. Die Republik Österreich bestritt ihre Passivlegitimation: Sie sei nicht Vertragspartnerin, sondern lediglich begünstigte Dritte nach § 881 ABGB. Die Kläger vertraten hingegen die Auffassung, die Tauernautobahn AG habe als gesetzliche Vertreterin der Republik gehandelt. [3]
Erst- und Berufungsgericht wiesen Haupt- und Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision aus Gründen der Rechtssicherheit zu; die Kläger beantragten vor dem OGH die Stattgebung ihres Begehrens, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Im Revisionsverfahren war zu klären, ob die Republik Österreich Partei des Übereinkommens vom 6. Dezember 1982 geworden war oder nur die Stellung einer begünstigten Dritten im Sinne der §§ 881 f ABGB hatte. Der OGH bezeichnete als Voraussetzungen wirksamer direkter Stellvertretung das Handeln im Namen des Vertretenen, Vertretungsmacht und die Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters. [3]
- Eigene Rechtspersönlichkeit: Durch die Übertragung von Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke auf eine eigene Straßensondergesellschaft wurden diese nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben mittelbar besorgt. Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllte, handelte sie nach Auffassung des OGH im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes. [3] [3]
- Keine gesetzliche Vertretungsmacht: Die Vereinbarung einer Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung stellte nach dem OGH keinen Erwerb jener Grundflächen dar, die für Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendig waren. Das Rechtsgeschäft fiel daher nicht unter § 1 Abs 2 BGBl 1969/115. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis bestand selbst dann nicht, wenn „für den Bund“ wie „im Namen des Bundes“ verstanden würde. [3]
- Offenlegungsgrundsatz: Die Tauernautobahn AG trat nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht namens der Republik Österreich auf. In der Präambel wurden vielmehr die Tauernautobahn AG und die Kläger als Vertragspartner bezeichnet. Für die Kläger war auch aus den Umständen nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Gesellschaft fremden Namens handeln wollte. [3]
- Begünstigter Dritter: Die Einräumung einer Reallast zugunsten der Republik bedeutete für sich allein kein Handeln in deren Namen. Der OGH hielt dazu fest, dass jemand, der zugunsten eines anderen handelt, nicht schon deshalb in dessen Namen handelt. Die Republik war somit begünstigte Dritte und nicht Vertragspartnerin. [3]
- Keine günstigere Beurteilung nach BGBl 1981/300: Aus § 4 Abs 1 BGBl 1981/300 konnten die Kläger keine für sie günstige Rechtsfolge ableiten. Diese Bestimmung war auf die Tauernautobahn AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. [3]
Ergebnis
Der OGH erachtete die Revision als zulässig, aber nicht berechtigt. Weil die Republik Österreich nicht Vertragspartnerin des Übereinkommens war, scheiterte das gegen sie gerichtete Begehren an der fehlenden Passivlegitimation. [3] [3]
Der Revision wurde nicht Folge gegeben. Die Kläger wurden verpflichtet, der beklagten Republik Österreich die mit 19.841,25 Schilling bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen; der zugesprochene Betrag enthielt laut Spruch weder Umsatzsteuer noch Barauslagen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Regeln über den Vertrag zugunsten Dritter und die Voraussetzungen direkter Stellvertretung sowie die gesetzlichen Aufgaben der Tauernautobahn AG. [3]
- § 881 ABGB: Die Bestimmung war für die Einordnung der Republik Österreich als begünstigte Dritte maßgeblich. [2] [3]
- §§ 881 f ABGB: Nach der rechtlichen Beurteilung kam der Republik aus der zugunsten ihrer Bundesstraßenverwaltung vereinbarten Reallast nur die Stellung einer begünstigten Dritten zu. [3]
- § 1 Abs 2 BGBl 1969/115: Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz verpflichtete die Straßensondergesellschaft, notwendige Grundflächen auf eigene Kosten für den Bund zu erwerben. Die gegenständliche Reallastvereinbarung wurde davon nicht erfasst. [3]
- § 4 Abs 1 BGBl 1981/300: Die dort vorgesehene Tätigkeit „im Namen des Bundes“ war auf die Tauernautobahn AG beim Vertragsabschluss nicht unmittelbar anwendbar und begründete im konkreten Fall keine Vertretungsmacht. [3]
- Vorentscheidung 2 Ob 537/94: Der OGH verwies auf die Rechtsprechung, wonach eine Straßensondergesellschaft bei Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes handelt. [3]
Spruch
Eine Straßensondergesellschaft handelt bei der Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben grundsätzlich im eigenen Namen. Die Vereinbarung einer Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung war kein Erwerb notwendiger Grundflächen nach § 1 Abs 2 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes. Zudem fehlte ein erkennbares Handeln im Namen der Republik Österreich. Diese war daher nicht Vertragspartnerin, sondern lediglich begünstigte Dritte im Sinne der §§ 881 f ABGB.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.841,25 (darin weder USt noch Barauslagen enthalten) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer von im Sprengel des Bezirksgerichtes Radstadt an der Tauernautobahn gelegenen, bewaldeten Liegenschaften. Mit notariell beurkundetem Übereinkommen vom 6.12.1982, abgeschlossen zwischen der Tauernautobahn AG und den klagenden Parteien haben diese ihre Zustimmung dazu erteilt, daß auf bestimmten Liegenschaften "die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung A (Tauernautobahn- Aktiengesellschaft) einverleibt werde". Mit der vorliegenden Klage begehren die klagenden Parteien die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 6.12.1982 unwirksam sei; in eventu, daß die Vereinba...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Parteien ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sich aus § 1 Abs 1 (gemeint wohl Abs 2) BGBl 1969/115 die direkte gesetzliche Vertretungsbefugnis der TAAG für die beklagte Partei ableiten lasse, zumal die Formulierung in dieser Bestimmung "für den Bund" analog zu der Bestimmung des § 4 Abs 1 BGBl 1981/300, wo es heißt: "im Namen des Bundes" zu interpretieren sei. Gemäß § 1 Abs 1 BGBl 1969/115 sei die TAAG als gesetzliche Vertreterin der beklagten Partei mit der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich mit der Herstellung und Erhaltung der Taue...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Matthias S*****, und 2.) Katharina S*****, beide *****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 1996, GZ 2 R 23/96g-29, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 1995, GZ 7 Cg 53/93-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die gesetzliche Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Gesellschaft begründet nicht automatisch eine direkte Stellvertretung des Bundes.
- Die Formulierung „zugunsten“ einer Person oder Körperschaft bedeutet nicht ohne Weiteres, dass in deren Namen gehandelt wird.
- Direkte Stellvertretung setzt neben Vertretungsmacht grundsätzlich ein offengelegtes oder aus den Umständen erkennbares Handeln im fremden Namen voraus.
- Ein gegen den begünstigten Dritten gerichtetes Begehren kann an der fehlenden Passivlegitimation scheitern, wenn dieser nicht Vertragspartner ist.
Häufige Fragen
War die Republik Österreich Vertragspartnerin der Reallastvereinbarung?
Nein. Nach der Beurteilung des OGH waren die Kläger und die Tauernautobahn AG Vertragspartner; die Republik Österreich war lediglich begünstigte Dritte.
Handelte die Tauernautobahn AG als direkte Stellvertreterin des Bundes?
Im konkreten Fall verneinte der OGH sowohl eine ausreichende gesetzliche Vertretungsmacht als auch ein offengelegtes Handeln im Namen des Bundes.
Erfasst der Erwerb notwendiger Grundflächen auch die vereinbarte Reallast?
Nach dieser Entscheidung nicht. Der OGH ordnete die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung nicht als Erwerb notwendiger Grundflächen nach § 1 Abs 2 BGBl 1969/115 ein.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Die Revision war zulässig, blieb aber erfolglos. Der OGH bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung der Klagebegehren.
Quelle und Hinweis
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