RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob2354/96g
Entscheidungsdatum
31.10.1996
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000

Sachverhalt

Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer bewaldeter Liegenschaften an der Tauernautobahn im Sprengel des Bezirksgerichts Radstadt. In einem notariell beurkundeten Übereinkommen vom 6. Dezember 1982 zwischen ihnen und der Tauernautobahn AG stimmten sie der Einverleibung einer Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung A zu. [2] [3]

Die Kläger begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung, hilfsweise deren Aufhebung. Die Republik Österreich bestritt ihre Passivlegitimation: Sie sei nicht Vertragspartnerin, sondern lediglich begünstigte Dritte nach § 881 ABGB. Die Kläger vertraten hingegen die Auffassung, die Tauernautobahn AG habe als gesetzliche Vertreterin der Republik gehandelt. [3]

Erst- und Berufungsgericht wiesen Haupt- und Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision aus Gründen der Rechtssicherheit zu; die Kläger beantragten vor dem OGH die Stattgebung ihres Begehrens, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Im Revisionsverfahren war zu klären, ob die Republik Österreich Partei des Übereinkommens vom 6. Dezember 1982 geworden war oder nur die Stellung einer begünstigten Dritten im Sinne der §§ 881 f ABGB hatte. Der OGH bezeichnete als Voraussetzungen wirksamer direkter Stellvertretung das Handeln im Namen des Vertretenen, Vertretungsmacht und die Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters. [3]

Ergebnis

Der OGH erachtete die Revision als zulässig, aber nicht berechtigt. Weil die Republik Österreich nicht Vertragspartnerin des Übereinkommens war, scheiterte das gegen sie gerichtete Begehren an der fehlenden Passivlegitimation. [3] [3]

Der Revision wurde nicht Folge gegeben. Die Kläger wurden verpflichtet, der beklagten Republik Österreich die mit 19.841,25 Schilling bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen; der zugesprochene Betrag enthielt laut Spruch weder Umsatzsteuer noch Barauslagen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt standen die Regeln über den Vertrag zugunsten Dritter und die Voraussetzungen direkter Stellvertretung sowie die gesetzlichen Aufgaben der Tauernautobahn AG. [3]

Spruch

Eine Straßensondergesellschaft handelt bei der Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben grundsätzlich im eigenen Namen. Die Vereinbarung einer Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung war kein Erwerb notwendiger Grundflächen nach § 1 Abs 2 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes. Zudem fehlte ein erkennbares Handeln im Namen der Republik Österreich. Diese war daher nicht Vertragspartnerin, sondern lediglich begünstigte Dritte im Sinne der §§ 881 f ABGB.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.841,25 (darin weder USt noch Barauslagen enthalten) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer von im Sprengel des Bezirksgerichtes Radstadt an der Tauernautobahn gelegenen, bewaldeten Liegenschaften. Mit notariell beurkundetem Übereinkommen vom 6.12.1982, abgeschlossen zwischen der Tauernautobahn AG und den klagenden Parteien haben diese ihre Zustimmung dazu erteilt, daß auf bestimmten Liegenschaften "die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung zugunsten der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung A (Tauernautobahn- Aktiengesellschaft) einverleibt werde". Mit der vorliegenden Klage begehren die klagenden Parteien die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 6.12.1982 unwirksam sei; in eventu, daß die Vereinba...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Parteien ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sich aus § 1 Abs 1 (gemeint wohl Abs 2) BGBl 1969/115 die direkte gesetzliche Vertretungsbefugnis der TAAG für die beklagte Partei ableiten lasse, zumal die Formulierung in dieser Bestimmung "für den Bund" analog zu der Bestimmung des § 4 Abs 1 BGBl 1981/300, wo es heißt: "im Namen des Bundes" zu interpretieren sei. Gemäß § 1 Abs 1 BGBl 1969/115 sei die TAAG als gesetzliche Vertreterin der beklagten Partei mit der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich mit der Herstellung und Erhaltung der Taue...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Matthias S*****, und 2.) Katharina S*****, beide *****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juli 1996, GZ 2 R 23/96g-29, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 1995, GZ 7 Cg 53/93-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0020OB02354_96G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die gesetzliche Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Gesellschaft begründet nicht automatisch eine direkte Stellvertretung des Bundes.
  • Die Formulierung „zugunsten“ einer Person oder Körperschaft bedeutet nicht ohne Weiteres, dass in deren Namen gehandelt wird.
  • Direkte Stellvertretung setzt neben Vertretungsmacht grundsätzlich ein offengelegtes oder aus den Umständen erkennbares Handeln im fremden Namen voraus.
  • Ein gegen den begünstigten Dritten gerichtetes Begehren kann an der fehlenden Passivlegitimation scheitern, wenn dieser nicht Vertragspartner ist.

Häufige Fragen

War die Republik Österreich Vertragspartnerin der Reallastvereinbarung?

Nein. Nach der Beurteilung des OGH waren die Kläger und die Tauernautobahn AG Vertragspartner; die Republik Österreich war lediglich begünstigte Dritte.

Handelte die Tauernautobahn AG als direkte Stellvertreterin des Bundes?

Im konkreten Fall verneinte der OGH sowohl eine ausreichende gesetzliche Vertretungsmacht als auch ein offengelegtes Handeln im Namen des Bundes.

Erfasst der Erwerb notwendiger Grundflächen auch die vereinbarte Reallast?

Nach dieser Entscheidung nicht. Der OGH ordnete die Reallast der bannwaldähnlichen Bewirtschaftung nicht als Erwerb notwendiger Grundflächen nach § 1 Abs 2 BGBl 1969/115 ein.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Die Revision war zulässig, blieb aber erfolglos. Der OGH bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung der Klagebegehren.

Quelle und Hinweis

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