RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Vorsitzende eines Senats des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer setzte die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten nach § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro fest. Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. [2] [3] [4]
Ausführungen des OGH
Für die Bemessung stellte der OGH auf den gesetzlichen Höchstbetrag, den konkreten Verfahrensaufwand und die Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen ab. [4]
- Beweisaufnahme: Eine mögliche andere Form der Beweisaufnahme ist im Stadium der Kostenbestimmung ohne Belang. [3] [4]
- Verweis auf das AVG: Den Verweis des Beschwerdeführers auf das AVG erachtete der OGH auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage als nicht nachvollziehbar. [3] [4]
- Verhältnis zur Strafhöhe: Die Pauschalkosten sind nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu bemessen. [4]
- Bemessungskriterien: Der OGH berücksichtigte den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.250 Euro, den vergleichsweise geringen Verfahrensaufwand und die unterdurchschnittliche Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen. Als Einkommensmaßstab war dabei nicht der vor Steuern ausgewiesene Gewinn heranzuziehen. [4]
- Uneinbringlichkeit: Über den Antrag, die Verfahrenskosten gemäß § 391 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt für uneinbringlich zu erklären, konnte der OGH mangels eigener Kompetenz nicht entscheiden. [4]
Ergebnis
Der Beschwerde wurde Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro auf 700 Euro herabgesetzt. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Ersatz und die pauschale Bemessung von Verfahrenskosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren sowie die Zuständigkeit für eine Uneinbringlichkeitserklärung. [2] [4]
- § 38 Abs 2 DSt: Grundlage der Verpflichtung des Verurteilten zum Ersatz der Verfahrenskosten. [2] [4]
- § 41 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 Z 2 DSt: Grundlage der Pauschalkostenbemessung und des in der Entscheidung genannten gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro. [4]
- § 391 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt: Vom Beschwerdeführer herangezogene Grundlage für das Begehren, die Kosten für uneinbringlich zu erklären; dessen Erledigung fiel nach dem Beschluss nicht in die Kompetenz des OGH. [4]
- § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005: Verfahrensrechtlicher Hinweis zur Beschlussfassung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der Beschwerde durch Herabsetzung des nach § 41 Abs 2 DSt festgesetzten Pauschalkostenbeitrags von 900 Euro auf 700 Euro Folge.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 700 Euro Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 700 Euro Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 4/16p) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro festgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Eine mögliche andere Form der Beweisaufnahme ist im Stadium der Kostenbestimmung ohne Belang. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das AVG ist auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats III des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind nicht nach der Höhe der verhängten Strafe zu bemessen.
- Im konkreten Fall berücksichtigte der OGH den gesetzlichen Höchstbetrag, den vergleichsweise geringen Verfahrensaufwand und die unterdurchschnittliche Einkommenslage.
- Der Pauschalkostenbeitrag wurde von 900 Euro auf 700 Euro reduziert.
- Für die begehrte Uneinbringlichkeitserklärung war der OGH nach dieser Entscheidung nicht zuständig.
Häufige Fragen
Nach welchen Kriterien bemisst der OGH Pauschalkosten im Disziplinarverfahren?
In dieser Entscheidung berücksichtigte der OGH den gesetzlichen Höchstbetrag, den Verfahrensaufwand und die Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen.
Hängt der Pauschalkostenbeitrag von der Höhe der Strafe ab?
Nein. Nach dem Beschluss hat die Bemessung der Pauschalkosten nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen.
Warum wurde der Kostenbeitrag auf 700 Euro gesenkt?
Ausschlaggebend waren der Höchstbetrag von 2.250 Euro, der vergleichsweise geringe Verfahrensaufwand und die unterdurchschnittliche Einkommenslage.
Entschied der OGH auch über die Uneinbringlichkeit der Kosten?
Nein. Die Erledigung dieses Begehrens fiel laut Beschluss nicht in die Kompetenz des OGH.
Quelle und Hinweis
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Die im Volltext erwähnte Entscheidung 20 Os 4/16p wird nicht inhaltlich eingeordnet, weil dazu keine weiteren Quellenangaben vorliegen.
Die zitierte Literaturstelle und die darin genannte Judikatur werden nicht weiter aufgeschlüsselt, weil nur der Verweis im RIS-Text verfügbar ist.
Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf den dokumentierten Beschluss und stellen keine Rechtsberatung dar.
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