RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
20Os13/16m
Entscheidungsdatum
31.10.2016
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00013.16M.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000

Sachverhalt

Der Vorsitzende eines Senats des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer setzte die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten nach § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro fest. Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. [2] [3] [1]

Ausführungen des OGH

Für die Bemessung stellte der OGH auf den gesetzlichen Höchstbetrag, den konkreten Verfahrensaufwand und die Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen ab. [1]

Ergebnis

Der Beschwerde wurde Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro auf 700 Euro herabgesetzt. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft den Ersatz und die pauschale Bemessung von Verfahrenskosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren sowie die Zuständigkeit für eine Uneinbringlichkeitserklärung. [2] [1]

Spruch

Der OGH gab der Beschwerde durch Herabsetzung des nach § 41 Abs 2 DSt festgesetzten Pauschalkostenbeitrags von 900 Euro auf 700 Euro Folge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 700 Euro Folge gegeben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 4/16p) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro festgesetzt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Eine mögliche andere Form der Beweisaufnahme ist im Stadium der Kostenbestimmung ohne Belang. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das AVG ist auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats III des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20161031_OGH0002_0200OS00013_16M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind nicht nach der Höhe der verhängten Strafe zu bemessen.
  • Im konkreten Fall berücksichtigte der OGH den gesetzlichen Höchstbetrag, den vergleichsweise geringen Verfahrensaufwand und die unterdurchschnittliche Einkommenslage.
  • Der Pauschalkostenbeitrag wurde von 900 Euro auf 700 Euro reduziert.
  • Für die begehrte Uneinbringlichkeitserklärung war der OGH nach dieser Entscheidung nicht zuständig.

Häufige Fragen

Nach welchen Kriterien bemisst der OGH Pauschalkosten im Disziplinarverfahren?

In dieser Entscheidung berücksichtigte der OGH den gesetzlichen Höchstbetrag, den Verfahrensaufwand und die Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen.

Hängt der Pauschalkostenbeitrag von der Höhe der Strafe ab?

Nein. Nach dem Beschluss hat die Bemessung der Pauschalkosten nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen.

Warum wurde der Kostenbeitrag auf 700 Euro gesenkt?

Ausschlaggebend waren der Höchstbetrag von 2.250 Euro, der vergleichsweise geringe Verfahrensaufwand und die unterdurchschnittliche Einkommenslage.

Entschied der OGH auch über die Uneinbringlichkeit der Kosten?

Nein. Die Erledigung dieses Begehrens fiel laut Beschluss nicht in die Kompetenz des OGH.

Quelle und Hinweis

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Die im Volltext erwähnte Entscheidung 20 Os 4/16p wird nicht inhaltlich eingeordnet, weil dazu keine weiteren Quellenangaben vorliegen.

Die zitierte Literaturstelle und die darin genannte Judikatur werden nicht weiter aufgeschlüsselt, weil nur der Verweis im RIS-Text verfügbar ist.

Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf den dokumentierten Beschluss und stellen keine Rechtsberatung dar.

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