RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Sohn der Betroffenen war ihr gesetzlicher Erwachsenenvertreter und auch mit der Vermögensverwaltung betraut. Nach der gerichtlich genehmigten Aufteilung gemeinsamer Konten und eines Wertpapierdepots sollte ihr Anteil mündelsicher angelegt werden. Der Erwachsenenvertreter veranlagte Gelder unter anderem bei deutschen und schwedischen Banken sowie über „Weltsparen“ bei drei italienischen Banken. Auf die italienischen Festgelder entfielen insgesamt 200.000 EUR. [6]
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ordnete das Erstgericht die Übertragung der ausländischen Gelder nach Österreich und deren Neuanlage an. Das Rekursgericht genehmigte die Auslandsveranlagungen nicht und verlangte eine mündelsichere oder § 220 ABGB entsprechende Anlage. Es verwies auf fehlende österreichische Einlagensicherung und mögliche Schwierigkeiten mit ausländischen Sicherungs- und Steuerregimen. Die Betroffene und der Erwachsenenvertreter erhoben außerordentliche Revisionsrekurse. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beanstandete nicht die Auslandsveranlagung als solche, sondern die fehlende tragfähige Tatsachengrundlage für ihre Beurteilung. Die Feststellungen erschöpften sich trotz eingeholten Gutachtens in unsubstanziierten Mutmaßungen zu geringen Ertragsvorteilen und möglichen steuerlichen oder sicherheitsrelevanten Nachteilen. [6]
- Parteistellung: Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur die betroffene Person Partei. Der auch im eigenen Namen erhobene Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. [3] [6]
- Genehmigungspflicht im konkreten Fall: Die §§ 215 bis 224 ABGB gelten für die Geldanlage durch Erwachsenenvertreter sinngemäß. Dass die hier gewählten anderen Anlageformen wegen des Vermögensumfangs nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten und gerichtlicher Genehmigung bedurften, wurde im Revisionsrekurs nicht bestritten. [6]
- Sicherheit und Ertrag: Wertsicherheit und Ertrag müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, das dem Einzelfall und dem besonderen Schutzbedürfnis der Betroffenen entspricht. Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit ist die Anlage zu streuen; dies kommt im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht. [6]
- Gleichrangigkeit der Anlageformen: Die Anlageformen der §§ 216 bis 220 ABGB sind gleichrangig. Andere Anlagen sind zu genehmigen, wenn sie sicherer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entsprechen. Maßgeblich ist auch, ob ein Fachmann sein Geld so anlegen würde. Auslandsanlagen und Online-Sparkonten ohne Deckungsstock nach § 216 ABGB kommen unter diesen Voraussetzungen in Betracht. [6]
- EU-Einlagensicherung: Von der Richtlinie 2014/49/EU erfasste Auslandseinlagen sind aufgrund der harmonisierten Rechtslage gleich sicher wie Inlandseinlagen. Anders kann es bei lückenhafter Umsetzung oder faktisch nicht funktionsfähiger Sicherung sein. Die harmonisierte Deckungssumme beträgt grundsätzlich 100.000 EUR pro Einleger, nicht pro Einlage. [6]
- Zinsvorteil und Steuerkosten: Der konkrete Zinsvorteil und die Besteuerung unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen sind festzustellen. Auch mögliche Kosten einer erforderlichen Steuerberatung sind einzubeziehen. Zu seinen steuerlichen Kenntnissen und einem Beratungsbedarf ist der Erwachsenenvertreter zu befragen. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 gab der OGH dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Eine abschließende Genehmigung der Veranlagungen erfolgte damit nicht. Der eigene Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters wurde zurückgewiesen. [1] [6]
Im fortgesetzten Verfahren sind neben Zinsen und Steuern die konkreten Vertragsbeziehungen bei „Weltsparen“ sowie mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung verfügter Sperren zu klären. Erst danach kann über Sicherheit und Wirtschaftlichkeit entschieden werden. Die mangels Genehmigung noch schwebend unwirksamen Veranlagungen sind nicht zu genehmigen, wenn insoweit Unklarheiten verbleiben. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Regeln über die Vermögensverwaltung durch Erwachsenenvertreter mit den Anlagegrundsätzen für Mündelgeld. Für die Beurteilung ausländischer Bankeinlagen berücksichtigt sie außerdem die unionsrechtlich harmonisierte Einlagensicherung. [6]
- § 258 Abs 3 ABGB: Für die Anlage von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten durch einen Erwachsenenvertreter gelten die §§ 215 bis 224 ABGB sinngemäß. [3] [6]
- § 258 Abs 4 ABGB iVm § 167 Abs 3 ABGB: Diese Bestimmungen begründen die gerichtliche Genehmigungspflicht für die hier nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Veranlagungen. [6]
- § 215 Abs 1 und 2 ABGB: Die Anlage soll sicher und möglichst fruchtbringend sein. Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit ist eine Streuung vorgesehen. [6]
- § 220 ABGB: Andere als die in §§ 216 bis 219 ABGB vorgesehenen Anlagen sind zulässig, wenn sie im Einzelfall den Grundsätzen sicherer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entsprechen. [6]
- § 132 Abs 2 AußStrG: Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlage von Mündelgeld hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen. [6]
- Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 2014/49/EU: Die Richtlinie harmonisiert die Einlagensicherung mit einer grundsätzlichen Deckungssumme von 100.000 EUR pro Einleger, nicht pro Einlage. In Österreich wurde sie durch das ESAEG umgesetzt. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hob die Entscheidungen über die Nichtgenehmigung ausländischer Veranlagungen wegen unzureichender Tatsachengrundlage auf. Von der EU-Einlagensicherungsrichtlinie erfasste Auslandseinlagen sind grundsätzlich gleich sicher wie Inlandseinlagen. Ertrag, Steuern, Vertragsbeziehungen und praktische Sicherheitsaspekte sind konkret zu prüfen. Der eigene Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters wird zurückgewiesen.
II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters wird zurückgewiesen.
II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00209_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Sohn der Betroffenen ist ihr auch mit der Vermögensverwaltung betrauter gesetzlicher Erwachsenenvertreter.
[2] Mit Beschluss vom 25. 6. 2024 genehmigte das Erstgericht die Aufteilung von bisher auf die Betroffene und ihren Ehemann lautenden Giro-, Spar- und Verrechnungskonten sowie eines Wertpapierdepots. Der Anteil der Betroffenen sollte „mündelsicher“ angelegt werden.
[3] Der Erwachsenenvertreter veranlagte das Geld der Betroffenen letztlich wie folgt neu und berichtete darüber:
„1. Deutsche Kredit Bank AG (Sitz: Deutschland): Girokonto: 423,98 EUR
2. Deutsche Kredit Bank AG: Tagesgeld: 3.419,69 EUR
3. Deutsche Kredit Bank AG: Festgeld: 17.000,00 EUR
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Begründung:
[1] Der Sohn der Betroffenen ist ihr auch mit der Vermögensverwaltung betrauter gesetzlicher Erwachsenenvertreter.
[2] Mit Beschluss vom 25. 6. 2024 genehmigte das Erstgericht die Aufteilung von bisher auf die Betroffene und ihren Ehemann lautenden Giro-, Spar- und Verrechnungskonten sowie eines Wertpapierdepots. Der Anteil der Betroffenen sollte „mündelsicher“ angelegt werden.
[3] Der Erwachsenenvertreter veranlagte das Geld der Betroffenen letztlich wie folgt neu und berichtete darüber:
„1. Deutsche Kredit Bank AG (Sitz: Deutschland): Girokonto: 423,98 EUR
2. Deutsche Kredit Bank AG: Tagesgeld: 3.419,69 EUR
3. Deutsche Kredit Bank AG: Festgeld: 17.000,00 EUR
4. Klarna Bank AG (Sitz: Schweden): Tagesgeld/Verrechnungskonto: 3,25 EUR
5. Klarna Bank AG: Festgeld bis 26.02.2027: 25.000,00 EUR
6. Klarna Bank AG: Festgeld bis 20.02.2028: 25.000,00 EUR
7. „Weltsparen“/Raisin Bank AG (Sitz: Deutschland): Festgelder bei drei italienischen Banken: gesamt 200.000,00 EUR
8. Bausparkasse Wüstenrot AG: Bausparvertrag: 24.719,06 EUR
9. Bestattungsvorsorge: 10.685,31 EUR“
[4] Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 132 Abs 2 AußStrG) erteilte das Erstgericht dem Erwachsenenvertreter den Auftrag, die bei den ausländischen Banken veranlagten Gelder binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses nach Österreich zu transferieren, in Österreich – auf näher bestimmte Weise – neu zu veranlagen und darüber zu berichten.
[5] Das Rekursgericht änderte den Beschluss dahin ab, dass es die Veranlagung bei den ausländischen Banken nicht genehmigte und dem Erwachsenenvertreter auftrug, die Gelder binnen sechs Wochen mündelsicher oder dem § 220 ABGB entsprechend zu veranlagen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu. Die im Ausland veranlagten Gelder unterlägen nicht der österreichischen Einlagensicherung. Dem geringen wirtschaftlichen Vorteil der Veranlagung stünden potentielle Schwierigkeiten mit der in den jeweiligen Staaten geltenden Einlagensicherung und deren Steuerregime gegenüber. Die Veranlagung entspreche daher nicht den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nach § 220 ABGB. Eine bestimmte Art der mündelsicheren Veranlagung könne dem Erwachsenenvertreter aber nicht aufgetragen werden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00209_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters ist nicht zulässig; jener der Betroffenen ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse berechtigt.
Zu I.:
[7] Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur die betroffene Person Partei (RS0123647). Der vom Erwachsenenvertreter auch im eigenen Namen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Zu II.:
[8] 1. Gemäß § 258 Abs 3 ABGB gelten für die Anlegung von Bargeld und von Geld auf Zahlungskonten der Betroffenen durch einen Erwachsenenvertreter die §§ 215 bis 224 ABGB sinngemäß.
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[6] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters ist nicht zulässig; jener der Betroffenen ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse berechtigt.
Zu I.:
[7] Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur die betroffene Person Partei (RS0123647). Der vom Erwachsenenvertreter auch im eigenen Namen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Zu II.:
[8] 1. Gemäß § 258 Abs 3 ABGB gelten für die Anlegung von Bargeld und von Geld auf Zahlungskonten der Betroffenen durch einen Erwachsenenvertreter die §§ 215 bis 224 ABGB sinngemäß.
[9] 2. Dass die Anlegung von Mündelgeld in – hier in Rede stehenden – anderen Anlageformen iSd § 220 ABGB aufgrund des Umfangs des angelegten Vermögens nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher gemäß § 258 Abs 4 ABGB iVm § 167 Abs 3 ABGB einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel.
[10] 3. Die maßgeblichen Grundsätze für die Veranlagung von Mündelgeld sind in § 215 ABGB festgehalten. Danach soll die Anlage sicher und – entsprechend einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung –möglichst fruchtbringend sein. Beide Anlagekriterien, Wertsicherheit und Ertrag, sollen dem Einzelfall gerecht werden und in einem ausgewogenen, dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen entsprechenden Verhältnis zum Tragen kommen. Dem Bedürfnis nach der Wertsicherheit der Anlage entsprechend sieht § 215 Abs 2 ABGB bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit die Streuung der Veranlagung vor. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Sicherheits- und dem Ertragszweck erreicht werden, wobei die Streuung wegen der wirtschaftlichen Aspekte im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht kommt (vgl zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15: 1 Ob 210/10d Pkt 1.).
[11] 4. Eine Anlegung von Mündelgeld auf andere als die in §§ 216 bis 219 ABGB vorgesehene Weise ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
[12] Die durch das KindNamRÄG 2013 vorgenommene Neufassung übernimmt weitgehend die bestehende Rechtslage, betont aber neben der Wirtschaftlichkeit vor allem auch – wie schon § 215 ABGB –die Sicherheit der Veranlagung (Weitzenböck in Schwimann/Kodek5 § 220 ABGB Rz 1). Das in § 215 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen „möglichst fruchtbringend“ anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 216 bis 220 ABGB näher behandelten Anlageformen. Das Pflegschaftsgericht hat daher, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als die in den §§ 216 bis 219 ABGB umschriebenen Weise dann zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Maßgebend dabei ist, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde (zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013: RS0111790). Auch eine Vermögensveranlagung im Ausland (vgl Weitzenböck in Schwimann/Kodek5 § 220 ABGB Rz 2 mwN; Mokrejs‑Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 221 Rz 31; Höllwerth in KBB7 §§ 215–221 ABGB Rz 9) oder auf (Online‑)Sparkonten, für die kein § 216 ABGB entsprechender Deckungsstock vorhanden ist (Meisinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 224 Rz 25), kommt unter diesen Voraussetzungen in Betracht.
[13] 5. Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen (§ 132 Abs 2 AußStrG).
[14] 6. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen:
[15] 6.1. Das Erstgericht hat zwar ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der vom Erwachsenenvertreter ausgewählten Veranlagungen eingeholt. Eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung, ob diese den Voraussetzungen des § 220 ABGB genügen, ist dem Beschluss aber nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die – dem Gutachten teils wörtlich folgenden – Feststellungen letztlich in unsubstanziierten Mutmaßungen zu (geringen) Ertragsvorteilen, denen nachteilige steuerliche und sicherheitsrelevante Aspekten der Veranlagungen gegenüber stehen sollen.
[16] 6.2. Das Erstgericht wird daher für eine Verbreiterung und Konkretisierung der entsprechenden Tataschengrundlage zu sorgen haben, wobei insbesondere auf nachfolgend genannte Aspekte Bedacht zu nehmen sein wird:
[17] (a) Zunächst ist der Zinsvorteil der gewählten Veranlagungen konkret zu klären.
[18] (b) Im Zusammenhang mit der Sicherheit der Veranlagung ist die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme zu berücksichtigen. Mit dieser hat der europäische Normengeber die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen geregelt und die Verfahren dafür festgelegt. Die (harmonisierte) Deckungssumme sollte dabei so festgesetzt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden (ErwGr 21). Art 6 Abs 1 der Richtlinie legt dazu fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100.000 EUR beträgt (vgl 6 Ob 139/22t [Rz 16]). In Österreich wurde diese Richtlinie mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) umgesetzt. Die mit der Richtlinie harmonisierte Obergrenze von 100.000 EUR gilt ganz grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage (vgl Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1 RL 2014/49/EU; 6 Ob 139/22t [Rz 22]).
[19] Veranlagungen im europäischen Ausland, die wie inländische Veranlagungen von der Einlagensicherungsrichtlinie erfasst sind, sind aufgrund der durch die Richtlinie harmonisierten Rechtslage gleich sicher wie inländische Einlagen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Einlagensicherung im betreffenden Mitgliedstaat nicht bzw lückenhaft umgesetzt oder faktisch nicht funktionsfähig wäre.
[20] (c) In steuerlicher Hinsicht wird – unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen – die konkrete Besteuerung der (beabsichtigten) Veranlagung abzuklären und auch zu berücksichtigen sein, ob im Zusammenhang mit Steuerfragen mangels entsprechender Kenntnisse des Erwachsenenvertreters Kosten durch eine erforderliche Beiziehung eines Steuerberaters entstehen. Dazu wird der Erwachsenenvertreter zu befragen sein.
[21] (d) Im Zusammenhang mit der Veranlagung bei der Raisin Bank AG („Weltsparen“) werden überdies Feststellungen zu den konkreten Vertragsbeziehungen zu treffen sein, weil die Veranlagung offenbar nicht direkt bei der Raisin Bank AG, sondern (über deren Vermittlung?) bei italienischen Kreditinstituten erfolgte.
[22] (e) Weiters werden auch allfällige manipulative Schwierigkeiten etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung verfügter Sperren als sicherheitsrelevanter Aspekt ins Kalkül miteinzubeziehen sein.
[23] 6.3. Erst auf dieser Grundlage kann dann eine abschließende Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der mangels bisher erfolgter gerichtlicher Genehmigung ohnehin noch schwebend unwirksamen (10 Ob 31/14b Pkt 3.; RS0049181) Veranlagungen erfolgen. Allenfalls verbleibende Unklarheiten in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Sicherheit müssten zum Schutz der Betroffenen zur Nichtgenehmigung der Veranlagung führen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00209_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger und die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richterinnen und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person R*, vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter F*, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vermögensverwaltung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person und des Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. November 2025, GZ 15 R 290/25k‑74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 11. August 2025, GZ 1 P 2/24a‑71, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00209_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00209_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person wird Folge gegeben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260226_OGH0002_0020OB00209_25M0000_000.
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Wichtige Punkte
- Ausländische Bankeinlagen sind bei der Erwachsenenvertretung nicht allein wegen ihres Auslandsbezugs unzulässig.
- Sicherheit und Ertrag müssen anhand konkreter Tatsachen und unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses beurteilt werden.
- Zinsvorteile, Besteuerung, Beratungskosten, Vertragsbeziehungen und mögliche Schwierigkeiten bei Kontosperren sind zu prüfen.
- Die Aufhebung der Nichtgenehmigung bedeutet noch keine Genehmigung der Veranlagungen.
- Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren hat der Erwachsenenvertreter keine eigene Parteistellung.
Häufige Fragen
Sind Auslandsveranlagungen durch Erwachsenenvertreter zulässig?
Sie kommen nach § 220 ABGB in Betracht, wenn sie im Einzelfall den Grundsätzen sicherer und wirtschaftlicher Vermögensverwaltung entsprechen. Der OGH verlangt eine konkrete Prüfung und lehnt einen pauschalen Ausschluss wegen des Auslandsbezugs ab.
Welche Bedeutung hat die EU-Einlagensicherung?
Von der Richtlinie 2014/49/EU erfasste Auslandseinlagen sind nach dem OGH grundsätzlich gleich sicher wie Inlandseinlagen. Ausnahmen können sich aus lückenhafter Umsetzung oder faktischer Funktionsunfähigkeit der Sicherung ergeben. Die harmonisierte Deckungssumme beträgt grundsätzlich 100.000 EUR pro Einleger, nicht pro Einlage.
Hat der OGH in 2Ob209/25m die ausländischen Veranlagungen genehmigt?
Nein. Der OGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verlangte eine Ergänzung des Verfahrens. Erst auf einer konkreten Tatsachengrundlage kann abschließend entschieden werden. Verbleibende Unklarheiten über Sicherheit und Wirtschaftlichkeit müssen zur Nichtgenehmigung führen.
Kann der Erwachsenenvertreter im Genehmigungsverfahren im eigenen Namen Rechtsmittel erheben?
Nach dieser Entscheidung ist im gerichtlichen Genehmigungsverfahren nur die betroffene Person Partei. Der vom Erwachsenenvertreter auch im eigenen Namen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde deshalb mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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