RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin machte mit Klage vom 24. April 2025 eine Werklohnforderung von 176.418,55 EUR samt Anhang geltend. Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde elektronisch bereitgestellt; die Verständigungen gingen an die im Teilnehmerverzeichnis für die Beklagte hinterlegte E-Mail-Adresse. [2] [3]
Mangels Klagebeantwortung erging ein Versäumungsurteil. Auch die Verständigungen über dessen elektronische Bereitstellung wurden an die hinterlegte Adresse versendet. Das Erstgericht bestätigte zunächst die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils. [3]
Die Beklagte beantragte die Aufhebung dieser Bestätigung. Sie brachte vor, die hinterlegte E-Mail-Adresse gehöre nicht ihr, sondern einer anderen Gesellschaft; sie habe daher keine Kenntnis von den elektronischen Verständigungen erlangt. Die Klägerin hielt dem die Pflicht zur Bekanntgabe einer Änderung der Teilnehmerdaten entgegen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den außerordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil nach dem verfügbaren Entscheidungstext noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer Missachtung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG vorlag. [3] [3]
- Elektronische Zustellung: § 89a Abs 3 GOG ermöglicht den Gerichten eine elektronische Zustellung nach dem dritten Abschnitt des Zustellgesetzes. [3]
- Änderung der Teilnehmerdaten: Nach § 28b Abs 2 ZustG hat ein Teilnehmer Änderungen der erfassten Daten grundsätzlich unverzüglich über das Anzeigemodul bekanntzugeben. [3]
- Kenntnis von Verständigungen: § 35 Abs 7 Z 1 ZustG bestimmt, dass die Zustellung als nicht bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. [3]
- Rechtsfrage: Im Verfahren standen die fehlende Kenntnis von den Verständigungen und die unterlassene Aktualisierung der hinterlegten E-Mail-Adresse einander gegenüber. Die übermittelten Quellen enthalten jedoch nicht den vollständigen weiteren Begründungsteil des OGH, weshalb daraus kein darüber hinausgehender allgemeiner Rechtssatz abgeleitet wird. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wurde. Das Erstgericht hatte die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils aufgehoben. [1] [3]
Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 5.452,16 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen; darin waren 908,69 EUR Umsatzsteuer enthalten. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die gerichtliche elektronische Zustellung, die Führung und Aktualisierung des Teilnehmerverzeichnisses sowie die gesetzlichen Ausnahmen von der Zustellwirkung bei fehlender Kenntnis des Empfängers. [3]
- § 89a Abs 3 GOG: Möglichkeit der Gerichte, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des dritten Abschnitts des Zustellgesetzes vorzunehmen. [3]
- § 28 ZustG: Anwendungsbereich und zulässige Systeme der elektronischen Zustellung. [3]
- § 28b Abs 1 und 2 ZustG: Teilnehmerverzeichnis, elektronische Verständigungsadresse und Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe von Änderungen der Teilnehmerdaten. [3] [3]
- § 35 ZustG: Zustellung mit Zustellnachweis, elektronische Verständigungen, Bereitstellung zur Abholung und Voraussetzungen der Zustellwirkung. [3]
- § 35 Abs 7 Z 1 ZustG: Ausnahme von der Zustellwirkung, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. [3]
Spruch
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge und stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Damit blieb die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils aufrecht. Der verfügbare Textauszug weist als zentrale Rechtsfrage die Folgen einer Missachtung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG aus.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.452,16 EUR (darin 908,69 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin machte mit ihrer Klage vom 24. 4. 2025 eine Werklohnforderung von 176.418,55 EUR sA geltend.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil zu den Rechtsfolgen einer Missachtung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. I. Zur Gesetzeslage [10] Nach § 89a Abs 3 GOG besteht für die Gerichte die Möglichkeit, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O* Immobilien GesmbH, *, vertreten durch die Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 176.418,55 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 5 R 161/25w‑16.1, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 56 Cg 61/25h‑10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die bloße Versendung elektronischer Verständigungen an die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte Adresse beendete die rechtliche Prüfung im konkreten Fall nicht.
- Der OGH behandelte erstmals die Rechtsfolgen einer Missachtung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG.
- Der erstgerichtliche Beschluss über die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung wurde wiederhergestellt.
- Wegen des gekürzten Quellenauszugs lässt sich die vollständige Begründung des OGH zur Wechselwirkung zwischen Bekanntgabepflicht und fehlender Kenntnis nicht wiedergeben.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 2 Ob 16/26f?
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge und stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Damit blieb die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung bestehen.
Warum war der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig?
Nach dem Entscheidungstext fehlte Rechtsprechung des OGH zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Bekanntgabepflicht nach § 28b Abs 2 ZustG.
Welche Bedeutung hat § 28b Abs 2 ZustG?
Die Bestimmung verpflichtet Teilnehmer grundsätzlich, Änderungen ihrer im Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten unverzüglich bekanntzugeben.
Wann gilt eine elektronische Zustellung nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG als nicht bewirkt?
Nach dem wiedergegebenen Gesetzestext gilt sie als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der übermittelte RIS-Volltext endet während der Darstellung der Gesetzesmaterialien; der weitere Begründungsteil des OGH fehlt.
Aus der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses ergibt sich das konkrete Verfahrensergebnis, nicht aber ohne Weiteres ein umfassender Rechtssatz für
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