RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 2018 verstorbene Erblasser hatte 2006, 2009, 2011 und 2018 fremdhändige letztwillige Verfügungen errichtet. Das Testament 2018 setzte den Drittantragsteller zum Alleinerben ein, war aber wegen eines fehlenden lesbaren eigenhändigen Zusatzes nach § 579 Abs 1 ABGB formungültig. Bei seiner Errichtung ließ der Erblasser das Testament 2011 durch die Notarsubstitutin vernichten. Eine Kopie der unterfertigten Urkunde blieb erhalten. [6]
Im Testament 2011 waren der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Nach den vom Rekursgericht getroffenen Feststellungen war die Annahme eines formgültigen, seinem Willen noch besser entsprechenden Testaments 2018 der einzige Grund für die Vernichtung. Bei Kenntnis der Formungültigkeit hätte der Erblasser das Testament 2011 weiter gelten lassen wollen. [6]
Das Erstgericht stellte das Erbrecht der ersten beiden Antragsteller aufgrund des unversehrt gebliebenen Testaments 2006 fest. Nach Beweiswiederholung änderte das Rekursgericht diese Entscheidung und stellte das Erbrecht des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin aufgrund des Testaments 2011 fest. Dagegen erhoben die ersten beiden Antragsteller Revisionsrekurs. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht für berechtigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob auch ein stillschweigender Widerruf durch Vernichtung wegen Motivirrtums beseitigt werden kann. [3] [6]
- Vernichtung als Widerruf: Die Zerstörung einer Testamentsurkunde bewirkt einen stillschweigenden Widerruf, wenn sie mit endgültigem Aufhebungswillen erfolgt. Ein Dritter darf dabei nur im ausdrücklichen Auftrag und ohne eigenes Ermessen als Werkzeug des Erblassers handeln. [6]
- Zufällige Zerstörung: Nach § 722 ABGB bleibt eine zufällig zerstörte oder verlorene Verfügung wirksam, wenn Zufall oder Verlust und ihr Inhalt bewiesen werden. Eine Fotokopie allein ersetzt den Nachweis nicht, dass die Vernichtung ohne Wissen und Willen des Erblassers geschah. [6]
- Motivirrtum beim Widerruf: Auch der stillschweigende Widerruf ist eine Erklärung des letzten Willens. Deshalb gelten für ihn die Irrtumsregeln der §§ 570 bis 572 ABGB. Der Bedachte kann den Widerruf durch Nachweis eines Motivirrtums nach § 572 ABGB beseitigen. [6]
- Einziger Beweggrund: Ein Motivirrtum ist nur beachtlich, wenn kein anderes Motiv übrig bleibt. Das betrifft insbesondere die Vernichtung allein im Glauben, ein neueres Testament wirksam errichtet zu haben. Der Beweggrund muss nicht in der letztwilligen Verfügung angegeben sein. [6]
- Ausdrücklicher und stillschweigender Widerruf: Der OGH sah keinen Grund, beide Widerrufsformen beim Motivirrtum unterschiedlich zu behandeln. Für den ausdrücklichen Widerruf verwies er auf 1 Ob 93/55; für den stillschweigenden Widerruf schloss er sich der entsprechenden Lehre an. [6]
- Wiederaufleben früherer Verfügungen: § 723 ABGB enthält eine widerlegbare Vermutung: Wird eine spätere Verfügung stillschweigend widerrufen und eine frühere unversehrt gelassen, tritt diese im Zweifel wieder in Kraft. Davon zu unterscheiden ist die Beseitigung des Widerrufs wegen Motivirrtums. [6]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Damit blieb die rekursgerichtliche Feststellung des Erbrechts des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin aufgrund des Testaments 2011 bestehen. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin müssen die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von 4.283,05 EUR zur ungeteilten Hand ersetzen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung unterscheidet zwischen dem Widerruf durch Vernichtung, dem zufälligen Verlust einer Urkunde und der Unwirksamkeit eines Widerrufs wegen Motivirrtums. [6]
- § 572 ABGB: Die Regeln über den Motivirrtum gelten auch für den Testamentswiderruf. Für seine Unwirksamkeit darf kein anderes Motiv übrig bleiben. [6]
- §§ 717 bis 719 ABGB: Diese Bestimmungen betreffen die Widerrufsarten, die erforderliche Testierfähigkeit und die Form des ausdrücklichen Widerrufs. [6]
- § 721 ABGB und § 863 ABGB: Vernichtungshandlungen können einen stillschweigenden Widerruf ausdrücken. Maßgeblich ist, ob sie auf einen endgültigen Aufhebungswillen schließen lassen. [6]
- § 722 ABGB: Bei zufälliger Zerstörung oder Verlust bleibt die Verfügung wirksam, wenn die gesetzlichen Nachweise einschließlich des Urkundeninhalts erbracht werden. [6]
- § 723 ABGB: Die Vorschrift regelt das vermutete Wiederaufleben einer unversehrt gebliebenen früheren Verfügung nach Zerstörung einer späteren Verfügung. [6]
- § 579 Abs 1 ABGB: Das Testament 2018 war mangels lesbaren eigenhändigen Zusatzes des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, formungültig. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Auch ein stillschweigender Testamentswiderruf durch Vernichtung unterliegt den Regeln über den Motivirrtum. Der Bedachte kann den Widerruf durch Nachweis eines Irrtums nach § 572 ABGB beseitigen. Entscheidend ist, dass kein anderes Motiv für den Widerruf übrig bleibt. Der OGH gab dem Revisionsrekurs gegen die Feststellung des Erbrechts aufgrund des Testaments 2011 nicht Folge.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Drittantragsteller und der Viertantragstellerin die mit 4.283,05 EUR (darin 713,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Drittantragsteller und der Viertantragstellerin die mit 4.283,05 EUR (darin 713,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00111_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der 2018 verstorbene Erblasser errichtete in den Jahren 2006, 2009, 2011 und 2018 insgesamt vier fremdhändige letztwillige Verfügungen.
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Begründung:
[1] Der 2018 verstorbene Erblasser errichtete in den Jahren 2006, 2009, 2011 und 2018 insgesamt vier fremdhändige letztwillige Verfügungen.
[2] Im in einem Notariat errichteten Testament 2018 widerrief er frühere Testamente und setzte den Drittantragsteller zum Alleinerben ein. Dieses Testament erkannte der Senat im ersten Verfahren über das Erbrecht als formungültig, weil es an einem lesbaren eigenhändig geschriebenen Zusatz des Erblassers fehlte, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (§ 579 Abs 1 ABGB; 2 Ob 170/22x; 2 Ob 77/23x). Im Zuge der Errichtung dieses Testaments beauftragte der Erblasser die Notarsubstitutin, das (im selben Notariat aufbewahrte) Testament 2011 zu vernichten, was auch geschah. Eine Kopie des (unterfertigten) Testaments 2011 verblieb aber im Handakt der Notarsubstitutin. Der Erblasser ging dabei – ebenso wie die Notarsubstitutin – davon aus, dass das Testament 2018 formgültig errichtet wurde. Einziger Beweggrund des Erblassers für die Vernichtung des Testaments 2011 war die Annahme, dass er mit dem Testament 2018 ein noch mehr seinem Willen entsprechendes neues Testament errichtet habe. Hätte er von der Formungültigkeit des Testaments 2018 gewusst, hätte er den Auftrag zur Vernichtung des Testaments 2011 nicht erteilt, sondern vielmehr gewollt, dass dieses angewendet wird.
[3] Im im selben Notariat errichteten Testament 2011 hatte der Erblasser frühere Testamente widerrufen, den Drittantragsteller und die Viertantragstellerin jeweils zur Hälfte zu Erben eingesetzt und dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin (in relativ geringem Umfang) Vermächtnisse ausgesetzt. Im Zuge der Errichtung dieses Testaments beauftragte der Erblasser die Notarsubstitutin, das (im selben Notariat aufbewahrte) Testament 2009 zu vernichten, was auch geschah. Eine Kopie des (unterfertigten) Testaments 2009 verblieb aber im Handakt der Notarsubstitutin.
[4] Im im selben Notariat errichteten Testament 2009 hatte der Erblasser frühere Testamente widerrufen, den Drittantragsteller und die Viertantragstellerin jeweils zur Hälfte zu Erben eingesetzt und dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin sowie anderen Personen (umfangreiche) Vermächtnisse ausgesetzt. Bei dieser Testamentserrichtung teilte der Erblasser der Notarsubtitutin mit, dass er sich selbst um die „Löschung bzw Vernichtung“ des Testaments 2006 kümmern werde.
[5] Im in einem anderen Notariat errichteten Testament 2006 hatte der Erblasser den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin jeweils zur Hälfte zu Erben eingesetzt. Dieses Testament wurde nicht vernichtet.
[6] Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin gaben jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Testaments 2006 zur Hälfte des Nachlasses ab. Im zweiten Verfahren über das Erbrecht brachten sie vor, dass die Vernichtung der Testamente 2011 und 2009 nicht auf einem Irrtum des Erblassers beruht habe. Der Inhalt der im Original nicht mehr vorhandenen Testamente 2001 und 2009 sei damit unbeachtlich. Eine nur auf Zufall beruhende Zerstörung der Testamente 2011 und 2009 (§ 722 ABGB) liege nicht vor.
[7] Der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin gaben noch vor Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren über das Erbrecht bedingte Erbantrittserklärungen jeweils zum halben Nachlass aufgrund der Testamente 2011 und 2009 ab. Sie brachten im zweiten Verfahren über das Erbrecht vor, dass der Erblasser bei Anordnung der Vernichtung des Testaments 2011 einem Irrtum über die Formgültigkeit des Testaments 2018 unterlegen sei. Diese irrige Annahme sei der einzige Grund für die Anordnung der Vernichtung des Testaments 2011 gewesen. Der Inhalt des Testaments 2011 sei durch die im Notariat aufliegende Kopie bekannt.
[8] Das Erstgericht stellte das Erbrecht des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin aufgrund des Testaments 2006 fest und wies die Erbantrittserklärungen des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin ab. Es konnte nicht feststellen, dass der Erblasser das Testament 2011 in Kenntnis der Formungültigkeit des Testaments 2018 nicht vernichten hätte lassen. Die bewusste und gewollte Vernichtung der Testamente 2009 und 2011 habe diese stillschweigend (einschließlich des darin jeweils enthaltenen ausdrücklichen Widerrufs früherer letztwilliger Verfügungen) widerrufen, sodass es zum Wiederaufleben des als einziges unversehrt gebliebenen Testaments 2006 komme. Die Voraussetzungen für einen Motivirrtum nach § 572 ABGB seien nach den Feststellungen nicht erfüllt.
[9] Das Rekursgericht änderte die Entscheidung nach Beweiswiederholung im Rahmen einer mündlichen Rekursverhandlung dahin ab, dass es das Erbrecht des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin aufgrund des Testaments 2011 feststellte und alle anderen Erbantrittserklärungen abwies. Es ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass einziger Beweggrund des Erblassers für die Vernichtung des Testaments 2011 die Annahme war, dass er mit dem Testament 2018 ein noch mehr seinem Willen entsprechendes, formgültiges neues Testament errichtet. Nach der in der Literatur gebilligten Entscheidung 1 Ob 93/55 unterliege auch der Widerruf einer letztwilligen Verfügung den Regeln über den Motivirrtum (§ 572 ABGB). Ein solcher Irrtum sei nach dem (geänderten) Sachverhalt anzunehmen. Dass vom vernichteten Testament 2011 nur mehr eine Kopie existiere, schließe dessen Heranziehung nicht aus.
[10] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof in jüngerer Vergangenheit nicht mit der Anfechtbarkeit von Testamentswiderrufen nach §§ 570 ff ABGB befasst habe.
[11] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin beantragen in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00111_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[13] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
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[13] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[14] 1. Letztwillige Verfügungen können ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen werden (§ 717 ABGB), wobei ein Widerruf im Zustand der Testierfähigkeit zu erfolgen hat (§ 718 ABGB). Ein ausdrücklicher Widerruf kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist (§ 719 ABGB). Den stillschweigenden Widerruf einer letztwilligen Verfügung behandeln die §§ 721 bis 723 ABGB (2 Ob 130/99b). Auch der stillschweigende Widerruf ist eine Erklärung des letzten Willens, die – mit Ausnahme der Formvorschriften – den Regeln über letztwillige Verfügungen unterliegt (5 Ob 785/81 SZ 55/4 = RS0012772).
[15] 1.1. Nach § 721 Satz 1 ABGB widerruft seine letztwillige Verfügung, wer sie zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht. Stillschweigend erfolgt der Widerruf durch eine der in § 721 ABGB angeführten Handlungen, wenn der Testamentserrichter in der Absicht handelt, die letztwillige Verfügung aufzuheben. Die Aufzählung des § 721 ABGB ist nicht erschöpfend (RS0012783). Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die – nach den Regeln des § 863 ABGB – auf einen endgültigen Aufhebungswillen schließen lässt (vgl RS0012774). Der letztwillig Verfügende muss die Vernichtungshandlung nicht höchstpersönlich vornehmen. Die Vernichtungshandlung eines Dritten stellt aber nur dann einen Widerruf dar, wenn sie im ausdrücklichen Auftrag des letztwillig Verfügenden erfolgt und der Dritte nicht als Stellvertreter, sondern als „Werkzeug“ des Testators und ohne jedes eigene Ermessen tätig wird (4 Ob 17/06p [Punkt 2.]).
[16] 1.2. Gemäß § 722 ABGB bleibt der letzte Wille wirksam, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Bloß zufällig verletzte oder verloren gegangene Anordnungen sind daher weiter wirksam.
[17] Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist (RS0012797; 2 Ob 19/19m [Punkt 4.] zu § 722 idF ErbRÄG 2015). Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann (RS0012793; 2 Ob 19/19m [Punkt 4.] zu § 722 idF ErbRÄG 2015). Eine zufällige Vernichtung iSd § 722 ABGB liegt dann vor, wenn das Abhandenkommen oder die Beseitigung der Urkunde nicht mit Wissen und Willen des Erblassers geschehen ist (RS0012801).
[18] 1.3. Gemäß § 723 Satz 1 ABGB tritt im Zweifel eine frühere Anordnung wieder in Kraft, wenn der Erblasser eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen hat. Diese Bestimmung wird als Ausnahme vom Grundsatz verstanden, wonach der (wirksame) Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch die Errichtung einer neuen Verfügung endgültig ist (4 Ob 17/06p [Punkt 5.]). Sie gilt nach der Rechtsprechung nur bei stillschweigendem Widerruf der späteren Verfügung und schafft eine widerlegbare Vermutung (RS0012802). Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB, sodass eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung wieder auflebt, wenn sie unversehrt geblieben ist (2 Ob 290/97d = RS0109816).
[19] 2. In der Entscheidung 1 Ob 93/55 JBl 1955, 359 hat der Oberste Gerichtshof für den Fall eines ausdrücklichen Widerrufs ausgesprochen, dass dieser Testamentswiderruf nach § 572 ABGB unwirksam sein könnte. In seiner Glosse (JBl 1955, 359) betonte A. Steinwenter, dass der Oberste Gerichtshof, wenn er die Anfechtung eines formell einwandfreien Testamentswiderrufs wegen Motivirrtums nach § 572 ABGB als zulässig ansehe, nur „bewährter Lehre und Überlieferung“ folge.
[20] 3. Soweit überblickbar entspricht es – häufig unter Bezugnahme auf die unter Punkt 2. zitierte Entscheidung – der einhelligen (aktuellen) Lehre, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums (§ 572 ABGB) angefochten werden kann (Fischer‑Czermak/Pierer in Klang3 §§ 570–572 ABGB Rz 13 iVm 36; Eccher/Nemeth in Schwimann/Kodek5 § 570 ABGB Rz 1; bereits Weiß in Klang² III 714).
[21] Bereits Pfaff/Hofmann (Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche II/2 [1877] 645 und 658 FN 27) betonen, dass die Grundsätze (unter anderem) über den Irrtum bei einem Widerruf Anwendung finden. Wenn der an der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung Interessierte nachweisen könne, dass der Widerruf einzig durch einen Irrtum des Erblassers veranlasst worden sei, sei dieser ungültig. Als Beispiel nennen Pfaff/Hofmann den – auch hier vorliegenden – Fall, dass sich der Irrtum darauf beziehen könne, dass der Erblasser sein Testament durch ein neueres ersetzt geglaubt habe, das sich aber wegen eines Formfehlers als ungültig herausstelle.
[22] Auch Ehrenzweig (System² II/2 [1937] 470) führt aus, dass die Irrtumsregeln der §§ 570 bis 572 ABGB für den Widerruf des Testaments gelten würden. Wer ein Testament einzig und allein deshalb vernichte, weil er glaube, ein zweites Testament gültig errichtet zu haben, dessen älteres Testament gelte gemäß § 572 ABGB als nicht widerrufen, wenn sich das jüngere Testament als ungültig darstelle (ebenso Welser, Erbrechts‑Kommentar, § 570 ABGB Rz 3; vgl auch Beispiel 1 bei Vaclavek in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht² Rz 5.21).
[23] 4. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Da auch der stillschweigende Widerruf eine Erklärung des letzten Willens ist (RS0012772), sind auch die Regeln über den Irrtum (§§ 570 bis 572 ABGB) anzuwenden. Es besteht daher für den in einer vernichteten (und damit stillschweigend widerrufenen) letztwilligen Verfügung Bedachten die Möglichkeit, diesen stillschweigenden Widerruf durch Nachweis des Vorliegens eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB zu beseitigen. Gründe für eine ungleiche Behandlung von ausdrücklichem (vgl dazu bereits 1 Ob 93/55 JBl 1955, 359) und stillschweigendem Widerruf sind insoweit nicht zu erkennen.
[24] 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 572 ABGB führt ein Motivirrtum nur dann zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, wenn kein anderes Motiv übrig bleibt (RS0012420 [T3]; RS0012439). Für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums kommt es auch bei Anwendung der Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben wurde oder nicht (zuletzt 2 Ob 40/24g mwN), sodass es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der in diesem Kontext im Revisionsrekurs erwähnten Andeutungstheorie bedarf.
[25] 4.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der in der Zerstörung des Testaments 2011 liegende stillschweigende Widerruf wegen eines iSd § 572 ABGB beachtlichen Motivirrtums – und zwar des bei Erteilung des Auftrags zur Vernichtung des Testaments 2011 vorliegenden und diesen Auftrag allein bewirkenden Irrtums über die Wirksamkeit/Formgültigkeit des Testaments 2018 – unwirksam ist.
5. Den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs ist kurz zu erwidern:
[26] 5.1. Eine Beachtung der § 722 ABGB zu entnehmenden Wertungen führte zu keinem anderen Ergebnis, ist doch den im Testament 2011 Bedachten im Ergebnis der Nachweis gelungen, dass die Vernichtung der Urkunde nicht auf dem freien (und nicht in einem Irrtum verhafteten) Willen des Erblassers beruhte (vgl Umlauft/Huf in Klang3 §§ 721, 722 ABGB Rz 16).
[27] Auch aus § 723 ABGB ist für den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin nichts zu gewinnen, handelt es sich doch nur um eine – hier widerlegte – Vermutung.
[28] 5.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht mit Nichtigkeit iSd § 57 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG behaftet, kann doch von einem mit sich selbst in Widerspruch stehenden Beschluss keine Rede sein (vgl RS0121710 [zu § 57 Z 1 AußStrG allgemein]). Es liegt weder eine widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage vor, noch gibt es sekundäre Feststellungsmängel. Insbesondere können die Feststellungen zum tatsächlichen und zum hypothetischen Willen des Erblassers ohne Weiteres nebeneinander bestehen. Zwar wollte der Erblasser 2018 nur den Drittantragsteller zum Erben einsetzen. Die Feststellungen zu seinem hypothetischen Willen beziehen sich aber auf die Frage, was er gewollt hätte, wenn sich die Ungültigkeit dieser Erbseinsetzung – wie hier – erst nach seinem Tod und damit zu einem Zeitpunkt herausstellen würde, zu dem er nicht mehr seinem tatsächlichen Willen entsprechend testieren könnte. Dass er für diesen Fall die Weitergeltung des Testaments 2011 gewollt hätte, ist auch dann möglich, wenn er im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich anderes wollte.
[29] 6. Dem Revisionsrekurs war insgesamt nicht Folge zu geben.
Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Regeln über den Irrtum (§§ 570 bis 572 ABGB) sind auch auf den Widerruf einer letztwilligen Verfügung anzuwenden.
[30] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 iVm § 185 AußStrG.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen E*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, 2. D*, beide vertreten durch Grünbart Wiesner‑Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, 3. M* und 4. B*, beide vertreten durch Mag. Jürgen Lappi, Rechtsanwalt in Lambach, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. März 2026, GZ 22 R 271/25x‑178, womit infolge Rekurses des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 25. August 2025, GZ 27 A 1170/18z‑173, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Drittantragsteller und der Viertantragstellerin die mit 4.283,05 EUR (darin 713,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der 2018 verstorbene Erblasser errichtete in den Jahren 2006, 2009, 2011 und 2018 insgesamt vier fremdhändige letztwillige Verfügungen.
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Wichtige Punkte
- Auch ein stillschweigender Testamentswiderruf kann wegen Motivirrtums unwirksam sein.
- Der Irrtum muss den einzigen Beweggrund für den Widerruf bilden.
- Eine Testamentskopie belegt nicht allein, dass die Vernichtung zufällig erfolgte.
- Der OGH ließ die Erbrechtsfeststellung aufgrund des Testaments 2011 bestehen.
Häufige Fragen
Kann ein vernichtetes Testament trotz bewusster Zerstörung maßgeblich bleiben?
Ja. Nach dem OGH kann der Widerruf durch Vernichtung wegen eines Motivirrtums nach § 572 ABGB beseitigt werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Vernichtung ausschließlich auf der irrigen Annahme beruht, ein neueres Testament sei gültig errichtet worden.
Reicht eine Kopie des vernichteten Testaments aus?
Für die Anwendung des § 722 ABGB reicht eine Kopie allein nicht aus. Zusätzlich zum Inhalt muss bewiesen werden, dass die Zerstörung oder der Verlust zufällig erfolgte. Die Beseitigung eines bewussten Widerrufs wegen Motivirrtums ist davon zu unterscheiden.
Wie entschied der OGH in 2Ob111/26a?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Feststellung des Erbrechts des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin aufgrund des Testaments 2011 blieb damit bestehen.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Volltextauszug bricht in Randziffer 24 ab; der Spruch liegt vor.
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