RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob64/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00064.26I.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0020OB00064_26I0000_000

Sachverhalt

Die Beklagte mit Sitz in Curaçao veranstaltet Online-Glücksspiele über eine ausschließlich englischsprachige Website mit einer .com-Domain. Zum Zeitpunkt der Registrierung des Klägers enthielten ihre englischsprachigen AGB Hinweise an Nutzer aus der Europäischen Union auf zwingende Verbraucherschutzbestimmungen ihres Wohnsitzstaats. Außerdem nannten die AGB Österreich ausdrücklich unter den Staaten, in denen bestimmte Spiele gespielt werden könnten. [2]

Im Verfahren wegen 841.665,60 EUR samt Anhang verwarf das Rekursgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Es bejahte eine Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012. Dagegen erhob die Beklagte außerordentlichen Revisionsrekurs. [4] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Die Beurteilung der Ausrichtung einer Tätigkeit auf den Verbraucherstaat beruht auf einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung wirft sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Die Beklagte hatte keine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufgezeigt. Die Verwerfung ihrer Einrede der internationalen Unzuständigkeit blieb damit bestehen; über den Zahlungsanspruch wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss vom 15. September 2026 trägt die Geschäftszahl 2Ob64/26i und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00064.26I.0915.000. Im Mittelpunkt stehen die Ausrichtung auf den Verbraucherstaat und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. [6] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass die Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet war, ließ keine gravierende Fehlbeurteilung erkennen. Dafür sprachen die AGB-Hinweise auf zwingenden Verbraucherschutz in EU-Wohnsitzstaaten und besonders die ausdrückliche Nennung Österreichs als Staat, in dem bestimmte Spiele genutzt werden können.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00064_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Beklagte, die ihren Sitz in Curaçao hat, veranstaltet über eine nur in englischer Sprache abrufbare Website mit der Top‑level‑Domain „.com“ Online-Glücksspiele. Ihre englischsprachigen AGB enthielten im Zeitpunkt der Registrierung des Klägers einen Hinweis für „European Union (EU) Users“, wonach diese als Verbraucher von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaats profitieren würden. Ferner wies sie in den AGB darauf hin, dass näher bezeichnete Spiele nur in bestimmten Staaten – darunter ausdrücklich auch in Österreich – gespielt werden könnten.

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Begründung:

[1] Die Beklagte, die ihren Sitz in Curaçao hat, veranstaltet über eine nur in englischer Sprache abrufbare Website mit der Top‑level‑Domain „.com“ Online-Glücksspiele. Ihre englischsprachigen AGB enthielten im Zeitpunkt der Registrierung des Klägers einen Hinweis für „European Union (EU) Users“, wonach diese als Verbraucher von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaats profitieren würden. Ferner wies sie in den AGB darauf hin, dass näher bezeichnete Spiele nur in bestimmten Staaten – darunter ausdrücklich auch in Österreich – gespielt werden könnten.

[2] Das Rekursgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit, weil sie ihre Tätigkeit im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich ausgerichtet habe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00064_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

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[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[4] 1. Der in der Entscheidung C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, enthaltene Katalog an Kriterien, die für das Ausrichten einer Tätigkeit auf den Verbraucherstaat sprechen, ist schon nach dem Wortlaut dieser Entscheidung nicht erschöpfend (C‑585/08 und C‑144/09, Rn 83 und 93; ebenso C‑218/12, Emrek/Sabranovic, Rn 27 f; aus der österreichischen Rsp 8 Ob 130/25p [Rz 8]; 4 Ob 22/25a [Rz 18 und Rz 25]; 5 Ob 183/14v [Pkt 3.]). Vielmehr ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer vor einem möglichen Vertragsschluss seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ausgerichtet hat (RS0125001 [T2]). Die einzelnen Anhaltspunkte sind – insbesondere bei Internetauftritten – in einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zusammenfassend zu würdigen (4 Ob 22/25a [Rz 18]). Dies schließt erhebliche Rechtsfragen – vom Fall gravierender Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig aus (8 Ob 130/25p [Rz 10 mwN]).

[5] 2. Eine solche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigt die Beklagte nicht auf.

[6] Es steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, dass es die in den AGB an Nutzer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichteten Hinweise auf ihren Schutz durch die in den Wohnsitzstaaten zwingenden Rechtsnormen als einen Anhaltspunkt für ein Ausrichten auch auf Österreich beurteilte (idS schon 7 Ob 225/13h: Verweis auf „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“ in AGB; vgl auch 9 Ob 13/24p [Rz 18]: Hinweis auf Kunden „aus ganz Europa“). Vor allem hat die Beklagte aber mit der – ebenso vom Rekursgericht berücksichtigten – Erwähnung der Zulässigkeit bestimmter von ihr angebotener Spiele (auch) in Österreich einen konkreten Bezug zu Österreich hergestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass jeder Zielstaatsbezug zu Österreich fehle.

[7] 3. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihre AGB hätten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger ein „abstraktes Nutzungsverbot“ für Personen aus von ihr nicht namentlich bezeichneten Ländern enthalten, in denen die Nutzung ihres Spielangebots verboten sei (wozu auch Österreich mangels ihr erteilter Spielkonzession gehöre), handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung (RS0042091 [insb T5]). Auf den Umstand, dass eine solche Klausel im Widerspruch zur ausdrücklichen Nennung Österreichs als Staat stünde, in dem bestimmte Spiele genutzt werden können, ist daher nicht weiter einzugehen.

[8] 4. Ebensowenig kann die behauptete Aktenwidrigkeit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen. Zu welchem jedenfalls nach dem Spielzeitraum des Klägers liegenden Zeitpunkt die Beklagte Österreich in die in ihren AGB enthaltene Liste der vom Nutzungsverbot betroffenen Länder aufgenommen hat, ist nicht entscheidungsrelevant (vgl RS0128705).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und durch die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Binder als weitere Richter und Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei T*, geboren am *, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch gunnercooke GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft nach deutschem Recht mit Zweigniederlassung in Innsbruck, wegen 841.665,60 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. März 2026, GZ 3 R 33/26g‑45, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Beklagte, die ihren Sitz in Curaçao hat, veranstaltet über eine nur in englischer Sprache abrufbare Website mit der Top‑level‑Domain „.com“ Online-Glücksspiele. Ihre englischsprachigen AGB enthielten im Zeitpunkt der Registrierung des Klägers einen Hinweis für „European Union (EU) Users“, wonach diese als Verbraucher von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaats profitieren würden. Ferner wies sie in den AGB darauf hin, dass näher bezeichnete Spiele nur in bestimmten Staaten – darunter ausdrücklich auch in Österreich – gespielt werden könnten.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Ausrichtung auf den Verbraucherstaat ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  • AGB-Hinweise auf zwingenden EU-Verbraucherschutz können für eine Ausrichtung auch auf Österreich sprechen.
  • Die ausdrückliche Nennung Österreichs als nutzbarer Spielstaat stellte hier einen konkreten Zielstaatsbezug her.
  • Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück; der Beschluss entscheidet nicht über den Zahlungsanspruch.

Häufige Fragen

Warum war der Österreichbezug der Glücksspiel-Website ausreichend?

Die AGB verwiesen auf zwingenden Verbraucherschutz in EU-Wohnsitzstaaten und nannten Österreich ausdrücklich als Staat, in dem bestimmte Spiele genutzt werden könnten. In der Gesamtbetrachtung sah der OGH keine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts.

Schließen eine englische Website und eine .com-Domain die Ausrichtung auf Österreich aus?

Im entschiedenen Fall nicht. Trotz dieser Merkmale durfte das Rekursgericht aufgrund der AGB-Hinweise eine Ausrichtung auf Österreich annehmen. Maßgeblich war die Gesamtbetrachtung.

Warum wurde das behauptete Nutzungsverbot nicht berücksichtigt?

Das Vorbringen zu einem abstrakten Nutzungsverbot für Personen aus nicht namentlich bezeichneten Ländern war eine unzulässige Neuerung im Rechtsmittelverfahren und damit unbeachtlich.

Hat der OGH die Zahlung von 841.665,60 EUR zugesprochen?

Nein. Der Beschluss betrifft den außerordentlichen Revisionsrekurs zur internationalen Zuständigkeit. Er enthält keine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsanspruchs.

Quelle und Hinweis

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