RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Verfahren über das Erbrecht war unter Beteiligung der Widerklägerin als Erbansprecherin das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten am inländischen unbeweglichen Vermögen eines 2011 verstorbenen japanischen Erblassers festgestellt worden. Der Nachlass wurde ihm rechtskräftig eingeantwortet. [2]
Die Widerklägerin verlangte vom Widerbeklagten als vorgemerktem Eigentümer die Löschung der Vormerkung und die Feststellung ihres Eigentumsrechts zu drei Zwölfteln. Sie berief sich auf eine Erbenstellung nach japanischem Erbrecht. Die Vorinstanzen wiesen ihren Antrag auf Anmerkung der als „Löschungsklage“ bezeichneten Klage ab. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Abweisung der Streitanmerkung. Er sah in der tragenden Begründung des Rekursgerichts, die Rechtskraft der Entscheidung über das Erbrecht stehe der Klage entgegen, keinen Korrekturbedarf. [6]
- Grundbuchrechtliches Verfahren: Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung unterliegen auch dann den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden. Die Konformatssperre gilt daher nicht. [3]
- Schlüssigkeit der Klage: Ob eine Streitanmerkung bewilligt werden kann, richtet sich nach Klagevorbringen und Urteilsantrag. Bei Zutreffen des Vorbringens muss eine stattgebende Entscheidung möglich sein; erforderlich ist somit eine schlüssige Klage. [6]
- Bindung an die Entscheidung über das Erbrecht: Die Entscheidung über das Erbrecht aufgrund eines bestimmten Berufungsgrundes ist rechtskraftfähig. Der unterlegene Erbansprecher kann sein Erbrecht auf Grundlage desselben, in der Erbantrittserklärung geltend gemachten Berufungsgrundes auch mit Erbschaftsklage nicht mehr erfolgreich durchsetzen. [6]
- Erneute Berufung auf dieselbe Erbenstellung: Die Widerklägerin behauptete, ihre Pflichtteilsberechtigung nach japanischem Recht vermittle ihr zugleich eine gesetzliche Erbenstellung und einen Herausgabeanspruch. Damit stützte sie sich auf denselben Berufungsgrund, aufgrund dessen ihre Erbenstellung bereits rechtskräftig verneint worden war. [6]
- Abgrenzung zur Löschungsklage: Mangels Eingriffs in ein bücherliches Recht lag nach dem OGH keine Löschungsklage nach § 61 GBG vor. Die grundsätzlich einer Anmerkung zugängliche Erbschaftsklage verfolgt ein anderes Rechtsschutzziel als die Löschung. Unabhängig davon blieb die Rechtskraftentscheidung maßgeblich. [6]
- Weitere Abweisungsgründe: Weitere vom Rekursgericht angeführte Abweisungsgründe mussten nicht geprüft werden. Eine Wiederholung des Anmerkungsantrags aufgrund der erhobenen Klage kam nicht in Betracht. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Abweisung des Antrags auf Streitanmerkung blieb damit bestehen. Maßgeblich war die Bindung an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die auf denselben Berufungsgrund gestützte Erbenstellung. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Für das Rechtsmittelverfahren waren die grundbuchrechtlichen Verfahrensvorschriften maßgeblich. Die Entscheidung behandelt außerdem die Anforderungen an die Schlüssigkeit der anzumerkenden Klage und die Rechtskraft einer Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht. [3] [6]
- § 126 Abs 2 GBG und § 62 Abs 1 AußStrG: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. [1]
- § 126 GBG; RS0060701 und RS0060516: Für Anträge auf Streitanmerkung gelten auch bei Einbringung beim Prozessgericht die Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts. Die Konformatssperre kommt nicht zur Anwendung. [3]
- § 61 GBG: Der OGH verneinte eine Löschungsklage nach dieser Bestimmung, weil kein Eingriff in ein bücherliches Recht vorlag. [6]
- RS0074232: Klagevorbringen und Urteilsantrag bilden die Grundlage der Entscheidung über die Streitanmerkung. Die Klage muss schlüssig sein. [6]
- 2 Ob 65/22f; 2 Ob 75/20y: Der OGH verwies zur Rechtskraft der Entscheidung über einen bestimmten erbrechtlichen Berufungsgrund auf 2 Ob 65/22f und zur Erbschaftsklage mit Herausgabebegehren auf 2 Ob 75/20y. [6]
- RS0013135; RS0060544; 5 Ob 7/24a: Diese Verweise betreffen die grundsätzliche Anmerkungsfähigkeit einer Erbschaftsklage sowie die hier ausgeschlossene Wiederholung des Anmerkungsantrags. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Bewilligung einer Streitanmerkung setzt eine schlüssige Klage voraus. Wurde die behauptete Erbenstellung aufgrund desselben Berufungsgrundes bereits rechtskräftig verneint, ist diese Bindung zu beachten. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf an der Abweisung des Anmerkungsantrags und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Widerbeklagte steht aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Favoriten unter Beteiligung der Widerklägerin als Erbansprecherin durchgeführten Verfahrens über das Erbrecht als alleiniger Erbe des im Inland gelegenen, unbeweglichen Vermögens des 2011 verstorbenen japanischen Erblassers fest (2 Ob 243/22g). Ihm wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten der Nachlass eingeantwortet.
[2] Die Widerklägerin begehrt vom Widerbeklagten als vorgemerktem Eigentümer gestützt auf ihre Erbenstellung nach japanischem Erbrecht die Löschung der Vormerkung und Feststellung ihres Eigentumsrechts im Ausmaß von drei Zwölfteln.
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Begründung:
[1] Der Widerbeklagte steht aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Favoriten unter Beteiligung der Widerklägerin als Erbansprecherin durchgeführten Verfahrens über das Erbrecht als alleiniger Erbe des im Inland gelegenen, unbeweglichen Vermögens des 2011 verstorbenen japanischen Erblassers fest (2 Ob 243/22g). Ihm wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten der Nachlass eingeantwortet.
[2] Die Widerklägerin begehrt vom Widerbeklagten als vorgemerktem Eigentümer gestützt auf ihre Erbenstellung nach japanischem Erbrecht die Löschung der Vormerkung und Feststellung ihres Eigentumsrechts im Ausmaß von drei Zwölfteln.
[3] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Anmerkung der „Löschungsklage“ ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Widerklägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[5] 1. Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Daher gilt die Konformatssperre nicht (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 126 GBG Rz 28 mwN).
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[4] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Widerklägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[5] 1. Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Daher gilt die Konformatssperre nicht (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 126 GBG Rz 28 mwN).
[6] 2. Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden (RS0074232). Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen kann, also eine schlüssige Klage vorliegt (RS0074232 [T2; T5]).
[7] 3. Das Rekursgericht hat die Abweisung der Streitanmerkung unter anderem damit begründet, dass die Klage aussichtslos sei, weil im Verlassenschaftsverfahren das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten bindend festgestellt und ihm der Nachlass eingeantwortet worden sei. Diese Rechtsansicht ist nicht korrekturbedürftig.
[8] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat schon klargestellt, dass die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts aufgrund eines bestimmten Berufungsgrundes im Verfahren über das Erbrecht der Rechtskraft fähig ist und der unterlegene Erbansprecher sein Erbrecht auf der Grundlage seines in der Erbantrittserklärung geltend gemachten Berufungsgrundes auch nicht mehr erfolgreich mit Erbschaftsklage, mit der auch ein Herausgabebegehren verbunden werden kann (2 Ob 75/20y [Rz 31 mwN]), geltend machen kann (2 Ob 65/22f [Rz 23]).
[9] 3.2. Die Widerklägerin begründet ihre „Löschungsklage“ im Kern damit, dass sie nach japanischem Erbrecht als Pflichtteilsberechtigte im Umfang ihrer Pflichtteilsberechtigung eo ipso auch gesetzliche Erbin geworden sei, diese Rechtsstellung auch nicht durch die testamentarische Verfügung des Erblassers beschränkt werden habe können und ihr daher insoweit als dinglich berechtigter Erbin und Pflichtteilsberechtigter ein Herausgabeanspruch zukomme.
[10] 3.3. Damit blendet sie aber – ganz abgesehen vom Umstand, dass sie mangels Eingriffs in ein bücherliches Recht gar keine Löschungsklage nach § 61 GBG erhebt und die grundsätzlich einer Anmerkung zugängliche Erbschaftsklage (RS0013135) ein anderes Rechtsschutzziel als die Löschung verfolgt – die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses aus, mit dem ihre Erbenstellung aufgrund des auch hier geltend gemachten Berufungsgrundes verneint und das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten festgestellt wurde. Wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt ist, die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses lasse die auf die behauptete Erbenstellung gestützte Klage unschlüssig erscheinen, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[11] 4. Weitere vom Rekursgericht ins Treffen geführte Abweisungsgründe müssen nicht geprüft werden, weil die Wiederholung des Anmerkungsantrags aufgrund der von der Widerklägerin erhobenen Klage nicht in Betracht kommt (vgl RS0060544; 5 Ob 7/24a [Rz 19]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei H*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei M*, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Löschung und Feststellung, hier wegen Streitanmerkung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2026, GZ 13 R 6/26m‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
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Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
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[1] Der Widerbeklagte steht aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Favoriten unter Beteiligung der Widerklägerin als Erbansprecherin durchgeführten Verfahrens über das Erbrecht als alleiniger Erbe des im Inland gelegenen, unbeweglichen Vermögens des 2011 verstorbenen japanischen Erblassers fest (2 Ob 243/22g). Ihm wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten der Nachlass eingeantwortet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Streitanmerkung setzt voraus, dass die zugrunde liegende Klage schlüssig ist.
- Eine rechtskräftig verneinte Erbenstellung kann nicht auf Grundlage desselben Berufungsgrundes erneut durchgesetzt werden.
- Für Streitanmerkungsanträge beim Prozessgericht gelten ebenfalls die Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts.
- Die Bezeichnung als Löschungsklage ersetzt keinen Eingriff in ein bücherliches Recht.
Häufige Fragen
Warum scheiterte die Streitanmerkung in OGH 2Ob138/26x?
Die Klage beruhte auf einer Erbenstellung, die aufgrund desselben Berufungsgrundes bereits rechtskräftig verneint worden war. Der OGH beanstandete daher die Beurteilung des Rekursgerichts nicht, dass die Klage unschlüssig sei.
Welche Voraussetzungen prüft der OGH bei einer Streitanmerkung?
Maßgeblich sind Klagevorbringen und Urteilsantrag. Wenn das Vorbringen zutrifft, muss eine stattgebende Entscheidung möglich sein. Die anzumerkende Klage muss daher schlüssig sein.
Gilt die Konformatssperre bei einem Antrag auf Streitanmerkung?
Nach dieser Entscheidung gilt sie nicht. Auch wenn der Antrag beim Prozessgericht gestellt wird, ist er nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln.
Hat der OGH eine Löschungsklage nach § 61 GBG angenommen?
Nein. Der OGH verneinte mangels Eingriffs in ein bücherliches Recht eine Löschungsklage nach § 61 GBG. Er unterschied davon die grundsätzlich anmerkungsfähige Erbschaftsklage mit einem anderen Rechtsschutzziel.
Quelle und Hinweis
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