RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die Feststellung eines näher bezeichneten Geh- und Fahrtrechts zugunsten ihrer Liegenschaft auf einem Grundstück des Beklagten sowie dessen Einwilligung in die Einverleibung dieser Servitut. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt. [2]
Ausgangspunkt war ein Liegenschaftskauf im Jahr 1983. Nach den Feststellungen sollte die direkte Zufahrt zu dem anschließend als Wohnhaus genutzten Gebäude über die S*straße erfolgen. Eine gleichzeitig geschlossene Zusatzvereinbarung betraf nach der Auslegung der Vorinstanzen eine weitere, über den H*weg führende Zufahrtsmöglichkeit und deren Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. [3]
Ausführungen des OGH
Die Revision war entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Der OGH beschränkte seine Begründung daher auf die Zurückweisungsgründe. [3]
- Keine Überraschungsentscheidung: Das Erstgericht hatte sich bereits mit der Reichweite der Zusatzvereinbarung und dem Verhältnis der beiden Zufahrtsmöglichkeiten befasst. Der Beklagte legte zudem nicht dar, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er bei einer Erörterung nach § 182a ZPO erstattet hätte. [3]
- Erkennbarkeit der Rechtsausübung: Ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur bei einer Fehlbeurteilung vor; eine solche erkannte der OGH hier nicht. [3]
- Tatsächliche Nutzung: Nach den Feststellungen war für den Beklagten beziehungsweise seine Rechtsvorgänger aufgrund der Beschaffenheit und des Verlaufs der Zufahrten offenkundig, dass die Zufahrt über die S*straße nicht auf Grundlage des nur ausnahmsweise genutzten vertraglichen Wegerechts am H*weg erfolgte. [3]
- Ersitzung und Redlichkeit: Die mehr als dreißig Jahre gleichbleibende tatsächliche Nutzung der Zufahrt wurde in der Revision nicht bestritten. Die Redlichkeit wird nach § 328 ABGB vermutet; die Behauptungs- und Beweislast für die Unredlichkeit trifft den Gegner des Besitzers. Zweifel an der Redlichkeit der Besitzmittler waren außerdem erstmals in der Berufung behauptet worden. [3]
- Nutzen des herrschenden Grundstücks: Bei einer Realservitut muss die Rechtsausübung zum Vorteil eines bestimmten herrschenden Grundstücks erfolgen. Der OGH sah nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Nutzung durch Familienangehörige oder Mieter keine Besitzmittlung zugunsten der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin bewirken sollte. Auch eine fehlende gewerbliche Nutzung war dafür nach den Ausführungen des OGH nicht entscheidend. [3]
- Offenkundige Dienstbarkeit: Wird eine von mehreren Liegenschaften desselben Eigentümers übereignet und dient eine Liegenschaft offenkundig der anderen und soll ihr weiterhin dienen, kann nach der angeführten Rechtsprechung auch ohne besondere Vereinbarung und Verbücherung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine außerbücherliche Dienstbarkeit entstehen. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme durch offenkundige Vorgänge, ersichtliche Anlagen oder Einrichtungen erkennbar ist oder der Erwerber positive Kenntnis davon er [3]
Ergebnis
Die Revision zeigte insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf und wurde zurückgewiesen. Damit blieb die dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. [1] [2] [3]
Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die mit 1.000,75 EUR einschließlich 166,79 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verweist sowohl auf verfahrensrechtliche Vorschriften zur Zulässigkeit und Behandlung der Revision als auch auf die sachenrechtliche Vermutung der Redlichkeit sowie auf Rechtsprechung zur Ersitzung und außerbücherlichen Dienstbarkeit. [3]
- § 328 ABGB: Die Redlichkeit des Besitzes wird vermutet; die Unredlichkeit ist vom Gegner zu behaupten und zu beweisen. [3]
- § 182a ZPO: Die Bestimmung wurde im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung behandelt. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. Eine einzelfallbezogene Beurteilung begründet eine solche Rechtsfrage grundsätzlich nur bei einer Fehlbeurteilung. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Bei Zurückweisung einer außerordentlichen beziehungsweise mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässigen Revision kann sich die Begründung auf die Zurückweisungsgründe beschränken. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diesen Bestimmungen beruht die Kostenentscheidung. Die Klägerin hatte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Erkennbarkeit der Rechtsausübung und die Auslegung der Zusatzvereinbarung waren nicht korrekturbedürftig; außerdem zeigte die Revision keine beachtlichen Zweifel an der Redlichkeit oder Besitzmittlung auf.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Verfahrensgegenstand ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines näher bezeichneten Geh- und Fahrrechts zugunsten ihrer Liegenschaft auf einem Grundstück des Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten, in die Einverleibung dieser Servitut einzuwilligen. [2] Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [4] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*-Stiftung, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Erkennbarkeit einer Rechtsausübung ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
- Für die Ersitzung einer Realservitut muss die Rechtsausübung einem bestimmten herrschenden Grundstück zugutekommen.
- Die Redlichkeit wird nach § 328 ABGB vermutet; die Unredlichkeit muss der Gegner behaupten und beweisen.
- Eine offenkundig dienende Nutzung kann bei der Übertragung einer Liegenschaft auch ohne Verbücherung zum Entstehen einer Dienstbarkeit führen.
- Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Kann ein Geh- und Fahrtrecht durch mehr als dreißigjährige Nutzung ersessen werden?
Der OGH bezeichnete die mehr als dreißig Jahre gleichbleibende tatsächliche Nutzung als grundsätzlich für die Ersitzung maßgeblich. Zusätzlich sind insbesondere die Ausübung eines Rechtsbesitzes und die weiteren Ersitzungsvoraussetzungen zu prüfen.
Wann ist die Ausübung eines Wegerechts für den Eigentümer erkennbar?
Die Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im entschiedenen Fall waren insbesondere Beschaffenheit und Verlauf der Zufahrtsmöglichkeiten relevant.
Kann eine Dienstbarkeit ohne Eintragung im Grundbuch entstehen?
Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung kann bei der Übertragung einer von mehreren Liegenschaften eine außerbücherliche Dienstbarkeit entstehen, wenn eine Liegenschaft der anderen offenkundig dient und weiterhin dienen soll.
Muss der Besitzer seine Redlichkeit beweisen?
Nach § 328 ABGB wird die Redlichkeit vermutet. Die Behauptungs- und Beweislast für die Unredlichkeit trifft grundsätzlich den Gegner.s beim OGH? dieling erkmache
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage; sie ist nicht als allgemeine Bestätigung jedes behaupteten Wegerechts zu lesen
Die Aussagen zur Ersitzung und außerbücherlichen Dienstbarkeit sind stets im Kontext der im RIS-Text wiedergegebenen Feststellungen zu verstehen.
Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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