RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob62/26t
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00062.26T.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte die Feststellung eines näher bezeichneten Geh- und Fahrtrechts zugunsten ihrer Liegenschaft auf einem Grundstück des Beklagten sowie dessen Einwilligung in die Einverleibung dieser Servitut. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt. [2]

Ausgangspunkt war ein Liegenschaftskauf im Jahr 1983. Nach den Feststellungen sollte die direkte Zufahrt zu dem anschließend als Wohnhaus genutzten Gebäude über die S*straße erfolgen. Eine gleichzeitig geschlossene Zusatzvereinbarung betraf nach der Auslegung der Vorinstanzen eine weitere, über den H*weg führende Zufahrtsmöglichkeit und deren Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. [3]

Ausführungen des OGH

Die Revision war entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Der OGH beschränkte seine Begründung daher auf die Zurückweisungsgründe. [3]

Ergebnis

Die Revision zeigte insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf und wurde zurückgewiesen. Damit blieb die dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. [1] [2] [3]

Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die mit 1.000,75 EUR einschließlich 166,79 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verweist sowohl auf verfahrensrechtliche Vorschriften zur Zulässigkeit und Behandlung der Revision als auch auf die sachenrechtliche Vermutung der Redlichkeit sowie auf Rechtsprechung zur Ersitzung und außerbücherlichen Dienstbarkeit. [3]

Spruch

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Erkennbarkeit der Rechtsausübung und die Auslegung der Zusatzvereinbarung waren nicht korrekturbedürftig; außerdem zeigte die Revision keine beachtlichen Zweifel an der Redlichkeit oder Besitzmittlung auf.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Verfahrensgegenstand ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines näher bezeichneten Geh- und Fahrrechts zugunsten ihrer Liegenschaft auf einem Grundstück des Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten, in die Einverleibung dieser Servitut einzuwilligen. [2] Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [4] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*-Stiftung, *, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00062_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Erkennbarkeit einer Rechtsausübung ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  • Für die Ersitzung einer Realservitut muss die Rechtsausübung einem bestimmten herrschenden Grundstück zugutekommen.
  • Die Redlichkeit wird nach § 328 ABGB vermutet; die Unredlichkeit muss der Gegner behaupten und beweisen.
  • Eine offenkundig dienende Nutzung kann bei der Übertragung einer Liegenschaft auch ohne Verbücherung zum Entstehen einer Dienstbarkeit führen.
  • Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Kann ein Geh- und Fahrtrecht durch mehr als dreißigjährige Nutzung ersessen werden?

Der OGH bezeichnete die mehr als dreißig Jahre gleichbleibende tatsächliche Nutzung als grundsätzlich für die Ersitzung maßgeblich. Zusätzlich sind insbesondere die Ausübung eines Rechtsbesitzes und die weiteren Ersitzungsvoraussetzungen zu prüfen.

Wann ist die Ausübung eines Wegerechts für den Eigentümer erkennbar?

Die Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im entschiedenen Fall waren insbesondere Beschaffenheit und Verlauf der Zufahrtsmöglichkeiten relevant.

Kann eine Dienstbarkeit ohne Eintragung im Grundbuch entstehen?

Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung kann bei der Übertragung einer von mehreren Liegenschaften eine außerbücherliche Dienstbarkeit entstehen, wenn eine Liegenschaft der anderen offenkundig dient und weiterhin dienen soll.

Muss der Besitzer seine Redlichkeit beweisen?

Nach § 328 ABGB wird die Redlichkeit vermutet. Die Behauptungs- und Beweislast für die Unredlichkeit trifft grundsätzlich den Gegner.s beim OGH? dieling erkmache

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage; sie ist nicht als allgemeine Bestätigung jedes behaupteten Wegerechts zu lesen

Die Aussagen zur Ersitzung und außerbücherlichen Dienstbarkeit sind stets im Kontext der im RIS-Text wiedergegebenen Feststellungen zu verstehen.

Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.

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