RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob115/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00115.26I.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann waren bei Dunkelheit mit Gepäck auf einer unbeleuchteten Bundesstraße unterwegs. Eine Autofahrerin hielt in der Mitte des Fahrstreifens an, um sie mitzunehmen, und schaltete die Warnblinkanlage ein. Während die Klägerin hinter dem Fahrzeug Gepäck verstauen wollte, näherte sich die Erstbeklagte mit 70 km/h. Trotz Vollbremsung fuhr sie auf das angehaltene Fahrzeug auf und verletzte die Klägerin schwerst. [6]

Nach einer außergerichtlichen Zahlung von 50.000 EUR begehrte die Klägerin weitere 100.000 EUR Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Beklagten bestritten die Höhe des Schmerzengelds nicht, wandten aber ein Mitverschulden wegen des Aufenthalts auf der Fahrbahn ein. Das Berufungsgericht gab der Klage vollständig statt, weil es die Sorglosigkeit der Klägerin gegenüber dem Fehlverhalten der Erstbeklagten für vernachlässigbar hielt. [6]

Die Feststellungen zur Erkennbarkeit des angehaltenen Fahrzeugs waren widersprüchlich: Einerseits wurde eine Entfernung von 75 m genannt, andererseits eine Sichtbarkeit der Warnblinkanlage aus 120 m. Ob die Erstbeklagte Abblendlicht oder Fernlicht verwendet hatte, konnte nicht festgestellt werden. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die außerordentliche Revision für zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags für berechtigt. Die vollständige Vernachlässigung des Mitverschuldens war korrekturbedürftig. Zudem verhinderten widersprüchliche Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Schwere des Verschuldens der Erstbeklagten. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Beklagten Folge und verwies die Rechtssache im noch offenen Umfang an das Erstgericht zurück. Rechtskräftig blieben der Zuspruch von 50.000 EUR samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen im Ausmaß von zwei Dritteln. [1] [5]

Das Erstgericht muss widerspruchsfreie Feststellungen zur Erkennbarkeit des angehaltenen Fahrzeugs treffen und danach die Verschuldensanteile anhand der Vorgaben des OGH beurteilen. Ob eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, bleibt den Vorinstanzen überlassen. Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten. [6] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Mitverschuldensabwägung nach § 1304 ABGB, deren revisionsrechtliche Überprüfbarkeit und den Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Das Mitverschulden der bei Dunkelheit auf der Fahrbahn stehenden Klägerin darf nicht vollständig vernachlässigt werden. Wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Erkennbarkeit des angehaltenen Fahrzeugs hob der OGH die Entscheidungen im noch offenen Umfang auf. Je nach Sichtbarkeit kommt nach seinen Vorgaben ein Mitverschulden von einem Drittel oder einem Viertel in Betracht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch von 50.000 EUR samt Zinsen und in der Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen im Ausmaß zwei Dritteln rechtskräftig geworden sind, werden im Übrigen aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch von 50.000 EUR samt Zinsen und in der Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen im Ausmaß zwei Dritteln rechtskräftig geworden sind, werden im Übrigen aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

[1] Die Klägerin und ihr Ehemann waren mit ihrem Gepäck zu Fuß bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße ohne Straßenbeleuchtung unterwegs. Eine weitere spätere Unfallbeteiligte sah die beiden Fußgänger und hielt ihr Fahrzeug (einen Mini) in der Mitte des Fahrstreifens an, um die beiden Fußgänger mitzunehmen. Sie aktivierte die Warnblinkanlage. Die Klägerin – die einen Rucksack mit Rückstrahlern trug – befand sich im Heckbereich des Fahrzeugs, um das Gepäck im Kofferraum zu verstauen. Die Erstbeklagte näherte sich auf dieser Bundesstraße auf demselben Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h an. Es kann nicht festgestellt werden, ob nur das Abblendlicht oder das Fernlicht aktiviert war. Die Straße verläuft im Unfallbereich über eine Distanz von 100 m annähernd eben und horizontal. Nachdem die Erstbeklagte auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, führte sie eine Vollbremsung durch, eine Kollision mit dem Mini konnte sie aber nicht mehr verhindern. Sie fuhr auf das Fahrzeug auf, wobei sie die dahinter stehende Klägerin schwerst verletzte. Die Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge bei der Kollision betrug noch 55 km/h.

[2] Unbeleuchtete Fahrzeuge waren im Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle wegen Dunkelheit durch „Fremdlicht“ nicht wahrnehmbar. Wahrnehmbar war der Mini daher nur durch seine aktivierte Warnblinkanlage und durch das „Eigenlicht“ des Beklagtenfahrzeugs.

[3] Die Klägerin begehrt nach außergerichtlicher Zahlung von 50.000 EUR weiteres Schmerzengeld von 100.000 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden für die von ihr erlittenen Unfallfolgen.

[4] Die Beklagten stellten das Schmerzengeld der Höhe nach außer Streit. Dem Grunde nach wendeten sie ein Mitverschulden der Klägerin wegen ihres Aufenthalts auf der Fahrbahn ein.

[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage eines Mitverschuldens von zwei Dritteln statt, das Mehrbegehren wies es ab. Zur Wahrnehmbarkeit des Mini traf es folgende Feststellungen:

- Die Reichweite des Abblendlichts des Beklagtenfahrzeugs habe 40 m betragen. Bei der von der Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 70 km/h und einer Reaktion 40 m vor der späteren Kollision hätte sie ihr Fahrzeug noch auf 28 km/h verringern können.

- Die Reichweite des Fernlichts habe 80 m betragen. Bei einer Reaktion 4 Sekunden vor der späteren Kollision hätte die Erstbeklagte das Fahrzeug kollisionsfrei anhalten können. Sie hätte – ausgehend von eingeschaltetem Fernlicht – 2 Sekunden verspätet reagiert.

- Die Warnblinkanlage des Mini sei aus einer Distanz von 120 m sichtbar gewesen, für die Erstbeklagte daher 6,5 Sekunden vor der Kollision. Die Warnblinkanlage habe in einer solchen Zeitspanne 10 Mal aufgeleuchtet.

- Disloziert in der Beweiswürdigung: Der Mini sei für die Erstbeklagte aufgrund ihrer eigenen Beleuchtung am Fahrzeug und der aktivierten Warnblinkanlage aus einer Entfernung von 75 m erkennbar gewesen.

[6] Auf dieser Grundlage nahm das Erstgericht an, dass die Erstbeklagte entweder das Gebot des Fahrens auf Sicht verletzt, eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und/oder eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe, weshalb sie das überwiegende Verschulden am Unfall treffe. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel, weil sie sich mitten auf der Fahrbahn aufgehalten habe.

[7] Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Klägerin das Ersturteil in eine gänzliche Klagsstattgebung ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[8] Die Klägerin habe zwar eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu vertreten. Diese falle aber gegenüber dem gravierenden Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten nicht ins Gewicht. Denn diese hätte jedenfalls rechtzeitig auf das aus einer Entfernung von 120 m sichtbare Blinken der Warnblinkanlage reagieren müssen. Daher hafteten die Beklagten für den gesamten Schaden.

[9] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10] Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[11] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, sie ist auch – im Sinn des Aufhebungsantrags – berechtigt.

[12] 1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers gänzlich auf (RS0027202).

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[11] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, sie ist auch – im Sinn des Aufhebungsantrags – berechtigt.

[12] 1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers gänzlich auf (RS0027202).

[13] 2. Das Verschulden der Erstbeklagten ist unstrittig. Das von den Vorinstanzen festgestellte Fehlverhalten der Klägerin tritt demgegenüber aber nicht derart in den Hintergrund, dass es zur Gänze vernachlässigt werden könnte:

[14] 2.1. Die Annahme eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RS0022681 [insb T14]). Beim Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (RS0026343 [T1]).

[15] 2.2. Der – nach den Feststellungen jedenfalls eine relevante Zeitspanne dauernde – Aufenthalt auf der Fahrbahn einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebiets bei Dunkelheit ist jedenfalls eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass diese Sorglosigkeit gegenüber dem Fehlverhalten der Erstbeklagten nicht in einem solchen Ausmaß in den Hintergrund tritt, dass sie ganz vernachlässigt werden könnte.

[16] 3. Die Beurteilung des Mitverschuldens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet deshalb für sich genommen – von groben Auslegungsfehlern abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage (RS0087606). Wohl aber sind Feststellungsmängel, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich machen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch vom Obersten Gerichtshof stets aufzugreifen (RS0042744; vgl RS0122475; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 502 ZPO Rz 52).

[17] 4. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Schwere des Verschuldens der Erstbeklagten wegen widersprüchlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann:

[18] 4.1. Ausgehend davon, dass die Erstbeklagte beim erforderlichen Verwenden des Fernlichts das Fahrzeug auch ohne Warnblinkanlage aus 80 m erkennen hätte können, wäre ihr – wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben – entweder ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (bei Abblendlicht) oder eine Reaktionsverspätung (bei Fernlicht) anzulasten. Dies würde unabhängig von der Sichtbarkeit der Warnblinkanlage gelten. Auf dieser Grundlage wäre der Klägerin, wie bereits vom Erstgericht angenommen, ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten.

[19] 4.2. Zur Sichtbarkeit der Warnblinkanlage hat das Erstgericht aber widersprüchliche Feststellungen getroffen:

[20] Einerseits soll sie aus einer Entfernung von 75 m sichtbar gewesen sein. Das würde an der in Punkt 4.1. vorgenommenen Beurteilung nichts ändern, weil das (gebotene) Fernlicht ohnehin um 5 m weiter gereicht hätte. Im Widerspruch dazu steht aber die Feststellung, dass die Warnblinkanlage schon aus 120 m zu sehen gewesen sei, was die Sichtweite des Fernlichts signifikant überschritten hätte. Auf dieser Grundlage wäre der Erstbeklagten eine deutlich gravierendere Reaktionsverspätung vorzuwerfen, aufgrund derer das Mitverschulden der Klägerin zwar nicht ganz in den Hintergrund träte, aber jedenfalls nur mit einem Viertel zu gewichten wäre.

[21] 5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren widerspruchsfreie Feststellungen zur Erkennbarkeit des Mini zu treffen und ausgehend davon den Verschuldensgrad der Beteiligten nach den hier vorgegebenen Grundsätzen zu beurteilen haben. Ob dafür eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

[22] 6. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagten Parteien 1. Sa*, und 2. G*, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2026, GZ 4 R 68/26m‑25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2026, GZ 9 Cg 80/25x‑19, abgeändert wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch von 50.000 EUR samt Zinsen und in der Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen im Ausmaß zwei Dritteln rechtskräftig geworden sind, werden im Übrigen aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin und ihr Ehemann waren mit ihrem Gepäck zu Fuß bei Dunkelheit auf einer Bundesstraße ohne Straßenbeleuchtung unterwegs. Eine weitere spätere Unfallbeteiligte sah die beiden Fußgänger und hielt ihr Fahrzeug (einen Mini) in der Mitte des Fahrstreifens an, um die beiden Fußgänger mitzunehmen. Sie aktivierte die Warnblinkanlage. Die Klägerin – die einen Rucksack mit Rückstrahlern trug – befand sich im Heckbereich des Fahrzeugs, um das Gepäck im Kofferraum zu verstauen. Die Erstbeklagte näherte sich auf dieser Bundesstraße auf demselben Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h an. Es kann nicht festgestellt werden, ob nur das Abblendlicht oder das Fernlicht aktiviert war. Die Straße verläuft im Unfallbereich über eine Distanz von 100 m annähernd eben und horizontal. Nachdem die Erstbeklagte auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, führte sie eine Vollbremsung durch, eine Kollision mit dem Mini konnte sie aber nicht mehr verhindern. Sie fuhr auf das Fahrzeug auf, wobei sie die dahinter stehende Klägerin schwerst verletzte. Die Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge bei der Kollision betrug noch 55 km/h.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00115_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Auch bei schwerem Fehlverhalten der Lenkerin bleibt die Sorglosigkeit einer auf der Fahrbahn stehenden Person relevant.
  • Die Erkennbarkeit des Hindernisses beeinflusst das Gewicht der Reaktionsverspätung und damit die Mitverschuldensquote.
  • Der OGH gab je nach Sichtbarkeit ein Drittel oder ein Viertel Mitverschulden vor; die Tatsachengrundlage muss geklärt werden.
  • Der rechtskräftige Zuspruch und die bereits feststehende Haftung zu zwei Dritteln bleiben von der Aufhebung unberührt.

Häufige Fragen

Warum nahm der OGH ein Mitverschulden der Fußgängerin an?

Die Klägerin hielt sich bei Dunkelheit über eine relevante Zeitspanne auf der Fahrbahn einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebiets auf. Der OGH wertete dies als Sorglosigkeit gegenüber der eigenen Gesundheit, die trotz des Fehlverhaltens der Lenkerin nicht vollständig vernachlässigt werden durfte.

Welche Bedeutung hatte die Sichtbarkeit der Warnblinkanlage?

Bei Sichtbarkeit aus 120 m wäre der Lenkerin eine deutlich gravierendere Reaktionsverspätung vorzuwerfen als bei 75 m. Der OGH leitete daraus unterschiedliche Mitverschuldensquoten der Klägerin ab: ein Viertel beziehungsweise auf der kürzeren Sichtgrundlage ein Drittel.

Hat der OGH die Mitverschuldensquote endgültig festgelegt?

Nein. Wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Erkennbarkeit des Fahrzeugs wurde die Sache im noch offenen Umfang zurückverwiesen. Der OGH gab aber vor, welche Quote auf der jeweiligen Sachverhaltsgrundlage anzuwenden wäre.

Was blieb nach der Aufhebung rechtskräftig?

Rechtskräftig blieben der Zuspruch von 50.000 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen zu zwei Dritteln. Nur im darüber hinausgehenden Umfang ist erneut zu entscheiden.

Quelle und Hinweis

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Der Volltext nennt zur erstinstanzlichen Quote widersprüchliche Angaben; die Darstellung folgt der OGH-Begründung.

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