RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob113/26w
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00113.26W.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0020OB00113_26W0000_000

Sachverhalt

Die 2017 verstorbene Erblasserin setzte ihren Sohn zum Alleinerben ein. Für eine Liegenschaft ordnete sie zugunsten des Klägers eine als „fideikommissarische Substitution“ bezeichnete Nachfolge an. Der Nachlass wurde dem Sohn mit der Beschränkung einer „Nacherbschaft“ eingeantwortet. Nach dessen Tod 2023 wurde seine Verlassenschaft der Beklagten aufgrund einer gesetzlichen, bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet. [2]

Der Kläger begehrte die Einräumung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft. Die Beklagte beanspruchte eine Kürzung des Nachlegats nach § 692 ABGB um die Hälfte: Die Liegenschaft sei als Aktivum bei der Berechnung ihres Pflichtteils nach ihrem Vater zu berücksichtigen; ohne Kürzung reiche der Nachlass zur Pflichtteilsdeckung nicht aus. Erstgericht und Berufungsgericht gaben dem Kläger recht. [6] [4]

Ausführungen des OGH

Die Revision war zulässig, aber nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren war unstrittig, dass die Verfügung trotz ihrer Bezeichnung als „Nacherbschaft“ ein uneigentliches Nachlegat betraf. Der OGH untersuchte, ob dessen Gegenstand zur Pflichtteilsbemessungsgrundlage nach dem belasteten Erben als Vorlegatar gehört. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Die zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung blieb damit bestehen. Die Beklagte muss dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens von 4.689,60 EUR einschließlich 781,60 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung trennt die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass und seine Inventarisierung von seiner Berücksichtigung bei der Pflichtteilsbemessung. Maßgeblich ist die durch das uneigentliche Nachlegat eingeschränkte Vererblichkeit. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Für die Pflichtteilsberechnung zählen auf Aktivseite nur frei vererbliche Vermögenswerte. Der Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats gehört daher nicht zur Bemessungsgrundlage nach dem Vorlegatar. Weder die Aufnahme ins Inventar noch eine fehlende Grundbuchanmerkung ändern daran etwas. Die Revision der beklagten Erbin blieb erfolglos.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.689,60 EUR (darin enthalten 781,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.689,60 EUR (darin enthalten 781,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00113_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Entscheidungsgründe:

[1] Die 2017 verstorbene Erblasserin setzte ihren Sohn und Vater der Beklagten testamentarisch zum Alleinerben ein und verfügte gleichzeitig in Bezug auf eine Liegenschaft eine „fideikommissarische Substitution“ zu Gunsten des Klägers. Der Nachlass der Erblasserin wurde ihrem Sohn mit der Beschränkung der „Nacherbschaft“ zu Gunsten des Klägers eingeantwortet.

[2] Die Verlassenschaft des 2023 ebenfalls verstorbenen Sohnes der Erblasserin wurde der Beklagten aufgrund ihrer auf das Gesetz gestützten bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.

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Entscheidungsgründe:

[1] Die 2017 verstorbene Erblasserin setzte ihren Sohn und Vater der Beklagten testamentarisch zum Alleinerben ein und verfügte gleichzeitig in Bezug auf eine Liegenschaft eine „fideikommissarische Substitution“ zu Gunsten des Klägers. Der Nachlass der Erblasserin wurde ihrem Sohn mit der Beschränkung der „Nacherbschaft“ zu Gunsten des Klägers eingeantwortet.

[2] Die Verlassenschaft des 2023 ebenfalls verstorbenen Sohnes der Erblasserin wurde der Beklagten aufgrund ihrer auf das Gesetz gestützten bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.

[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berufung auf die zu seinen Gunsten verfügte „Nacherbschaft“ die Einräumung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft.

[4] Die Beklagte wendet – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – ein, ihr stehe ein Recht auf Kürzung des (Nach‑)Legats nach § 692 ABGB zu, weil der Nachlass sonst nicht zur Deckung ihres Pflichtteils ausreiche. Ihr Pflichtteilsanspruch (nach ihrem Vater) sei nämlich unter Berücksichtigung der im Nachlass als Aktivum vorhandenen Liegenschaft zu berechnen. Der Kläger habe lediglich einen obligatorischen Herausgabeanspruch. Da der Nachlass im Wesentlichen nur aus der Liegenschaft bestehe, stehe ihr ein Kürzungsrecht um die Hälfte zu.

[5] Das Erstgericht gab der Klage statt.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Die Anordnung der Erblasserin sei als uneigentliches Nachlegat zu qualifizieren, über dessen Gegenstand der Vater der Beklagten nicht frei verfügen habe können. Sie sei daher schon nicht als Aktivum in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen. Selbst wenn man sie als im Nachlass vorhandenes Aktivum berücksichtige, bestehe – wie bei der Schenkung auf den Todesfall – der Herausgabeanspruch des Klägers aus dem uneigentlichen Nachlegat als Passivum in gleicher Höhe. Die Anordnung des § 779 Abs 2 ABGB, nach der der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet werde, beziehe sich nur auf Vermächtnisse, die jener Erblasser ausgesetzt habe, nach dem der Pflichtteil begehrt werde. Da die Liegenschaft nicht in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen sei, komme der Beklagten mangels unzureichenden Nachlasses auch kein Kürzungsrecht zu. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der Gegenstand eines uneigentlichen Nachvermächtnisses Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteils eines Erben des „Hauptvermächtnisnehmers“ sei.

[7] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

[10] Die Beklagte argumentiert, die Liegenschaft sei Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats und – anders als im Fall einer dinglich wirkenden Nacherbschaft – im Nachlass ihres Vaters als zu inventarisierendes Aktivum vorhanden. Auch im Grundbuch sei keine „Nacherbschaft“, sondern nur ein nicht vereinbartes und daher auch nicht wirksames „Nachfolgerecht“ angemerkt, sodass ihr Vater als Vorlegatar in seiner Verfügungsfreiheit jedenfalls nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt gewesen sei.

1. Zur Bemessungsgrundlage bei der Pflichtteilsberechnung:

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[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

[10] Die Beklagte argumentiert, die Liegenschaft sei Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats und – anders als im Fall einer dinglich wirkenden Nacherbschaft – im Nachlass ihres Vaters als zu inventarisierendes Aktivum vorhanden. Auch im Grundbuch sei keine „Nacherbschaft“, sondern nur ein nicht vereinbartes und daher auch nicht wirksames „Nachfolgerecht“ angemerkt, sodass ihr Vater als Vorlegatar in seiner Verfügungsfreiheit jedenfalls nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt gewesen sei.

1. Zur Bemessungsgrundlage bei der Pflichtteilsberechnung:

[11] 1.1. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass ermittelt. Zu diesem kommt man, wenn man von der Summe der Aktiven die Erblasserschulden (§ 779 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) sowie die vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten (§ 779 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB), nicht jedoch die Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten (§ 779 Abs 2 ABGB) abzieht (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 § 779 Rz 1; Welser, Erbrechts‑Kommentar § 779 ABGB Rz 1).

[12] 1.2. Nach § 784 ABGB idF vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren für die Pflichtteilsbemessung als Aktiven alle zur Verlassenschaft gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, zu ermitteln. Den Nachlass iSd § 531 ABGB aF bildeten daher (nur) die frei vererblichen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Erblassers im Todeszeitpunkt (2 Ob 97/21k [Rz 7 mwN]).

[13] 1.3. Zwar enthält § 778 ABGB als Nachfolgebestimmung zu § 784 ABGB aF die Einschränkung, wonach nur frei vererbliche Sachen und Rechte für die Ermittlung des Pflichtteils als Aktiva anzusetzen sind, nicht mehr. Allerdings halten die Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 31) zur nur teilweisen Übernahme des § 784 ABGB aF fest, dass die Bestimmung auf den im materiellen Recht notwendigen Regelungsgehalt reduziert werden solle und die – davor von der Bestimmung teils miterfasste – Inventarerrichtung ohnehin durch § 165 AußStrG geregelt sei. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wegfall der Einschränkung auch eine Änderung der materiellen Rechtslage intendiert war, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Es ist daher nach der allgemein der Absicht des Gesetzgebers des ErbRÄG 2015 entsprechenden Kontinuitätsvermutung (vgl 2 Ob 200/23k [Rz 57]; 2 Ob 195/19v [Rz 59 ff]) weiterhin davon auszugehen, dass nur frei vererbliche Vermögenswerte als Aktivum in die Pflichtteilsberechnung miteinzubeziehen sind (idS, wenn auch ohne nähere Begründung: Welser, Erbrechts-Kommentar § 779 ABGB Rz 8 f; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 § 778 Rz 2; Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Neumayr6 § 778 ABGB Rz 5).

[14] Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Begrenzung der Testierfreiheit (vgl dazu Kogler in Klang3 Vor §§ 756‑779 ABGB Rz 6) überein. Bezöge man auch nicht frei vererbliches Vermögen in die Pflichtteilsberechnung mit ein, bedeutete dies im Ergebnis eine systemfremde, über dessen eigentlichen Zweck hinausgehende Ausdehnung des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit auf ohnehin nicht der freien Vererblichkeit unterliegendes Vermögen.

[15] 1.4. Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem einem Erben auferlegten Verbot, etwas aus dem Nachlass seiner pflichtteilsberechtigten Tochter zukommen zu lassen, schon ausgesprochen, dass dasjenige, was einem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser letztwillig nicht hätte zugedacht werden können, auch nicht in dessen Pflichtteilsberechnungsgrundlage einzubeziehen sei (6 Ob 665/94 = RS0028375).

1.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:

[16] Den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlass bilden auf Aktivseite nur die frei vererblichen Vermögenswerte des Erblassers im Todeszeitpunkt.

2. Zum uneigentlichen Nachlegat:

[17] 2.1. Im Revisionsverfahren ist zu Recht nicht strittig, dass es sich bei der Verfügung der Erblasserin trotz der Bezeichnung als „Nacherbschaft“ um die Anordnung eines uneigentlichen Nachlegats in Bezug auf die Liegenschaft handelt.

[18] 2.2. Dem uneigentlichen Nachvermächtnisnehmer steht entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein an den mit dem Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu. Der mit einem Nachlegat belastete Erbe bleibt daher dinglich Berechtigter des Nachlassgegenstands. Der Nachvermächtnisnehmer erhält die Zuwendung nach dem Vorvermächtnisnehmer (Vorlegatar), erwirbt aber erst durch Erfüllung des Nachlegats das Eigentum an der vermachten Sache (2 Ob 104/22s [Rz 17 mwN]). Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters ist beim Tod des Erben als Vorlegatar – sofern es sich dabei um den Bedingungsfall handelt – das Verlassenschaftsverfahren nach dem seinerzeitigen Erblasser auch nicht fortzusetzen (RS0007574).

[19] 2.3. Auf das uneigentliche Nachlegat sind nach § 652 ABGB die §§ 604 bis 617 ABGB entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt (RS0107196). Der Erbe hat die Stellung eines Vorlegatars (RS0107196 [T6]). Er darf aufgrund des sinngemäß anzuwendenden Zehnten Hauptstücks des ABGB („Von der Ersatz‑ und Nacherbschaft“) – unabhängig davon, ob man trotz des bloß obligatorischen Anspruchs des uneigentlichen Nachlegatars von einer funktionalen Teilung des Eigentumsrechts spricht (2 Ob 104/22s [Rz 16 mwN]; Christandl in Klang3 § 652 ABGB Rz 24, 30; aA Spruzina/Hofer in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 652 Rz 14) und welche Rechtsfolgen man an einen Verstoß gegen die „Substitutionsbindung“ knüpft (vgl im Zusammenhang mit einem einer Nacherbschaft nachgebildeten, ebenfalls bloß obligatorischen Besitznachfolgerecht: 2 Ob 246/23z [Wirkungslosigkeit eines Vermächtnisses über das Besitznachfolgegut]; kritisch dazu Rabl, Glosse zu 2 Ob 246/23z, NZ 2024/91) – jedenfalls nicht frei von Todes wegen verfügen (vgl zur Nacherbschaft: RS0012549; Kletečka, Ersatz‑ und Nacherbschaft [1999], 273). Der bloß schuldrechtliche Charakter des Nachlegats steht der von § 652 ABGB angeordneten sinngemäßen Anwendung dieses für Nacherbschaften geltenden Grundsatzes nicht entgegen.

3. Konsequenz für die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils:

[20] 3.1. Bei Anordnung einer Nacherbschaft ist das Substitutionsgut nicht als Aktivum bei der Berechnung des Pflichtteils nach dem Vorerben zu berücksichtigen (Kletečka, NZ 1997, 137). Dies ergibt sich – abgesehen von der nicht freien Vererblichkeit des Substitutionsgutes – schon daraus, dass dieses bei Eintritt des Nacherbfalls von vornherein nicht in den Nachlass des Vorerben fällt, sondern vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers ist, der die Nacherbschaft angeordnet hat. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass des ersten Erblassers; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben (RS0012564 [T1, T2]; 2 Ob 136/24z [Rz 1]).

[21] 3.2. Auch wenn das uneigentliche Nachlegat im Gegensatz zur Nacherbschaft bloß einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des im Nachlass des Erben als Vorlegatar vorhandenen, in ein allenfalls zu errichtendes Inventar auch aufzunehmenden (6 Ob 2136/96b) Vermächtnisgegenstands schafft, rechtfertigt dies dennoch keine Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage.

[22] Entscheidend für die Qualifikation als Nachlassaktivum für die Pflichtteilsberechnung ist nämlich nicht die Aufnahme ins Inventar, sondern die freie Vererblichkeit des Vermögenswerts. Dieses Kriterium trifft aber – wie oben dargelegt (Pkt 2.3.) – auch auf Vermögen, das Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats ist, nicht zu. Vielmehr ist auch der Erbe als Vorlegatar nicht befugt, frei von Todes wegen über den Gegenstand des Nachlegats zu verfügen. Insoweit ist seine Rechtsstellung daher jedenfalls mit jener eines Vorerben vergleichbar. Es widerspräche dem Wesen des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit, wenn man dessen Anwendungsbereich auch auf Vermögen erstreckte, über das der mit einem uneigentlichen Nachlegat belastete Erbe letztwillig gar nicht verfügen darf.

[23] 3.3. Ob das uneigentliche Nachlegat im Grundbuch (richtig) angemerkt ist (vgl 2 Ob 104/22s [Rz 55 f mwN]; überhaupt kritisch zu einer „Verdinglichung“ Tschugguel, EF‑Z 2023/58; Webhofer‑Neumayr/Webhofer, Zak 2023, 207; Rabl, Streit über Rechte von Todes wegen – unklare Gerichtszuständigkeit, NZ 2023/83, 233) ist für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend, weil damit im Wesentlichen die mit einem Nachlegat verbundenen Rechtswirkungen gegenüber Dritten angesprochen werden, sich aber selbst bei Unterbleiben einer Anmerkung nichts an der nicht freien Vererblichkeit ändert.

[24] 3.4. Auch nach Spruzina/Hofer (in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 652 Rz 25), die – wie die Revision – den obligatorischen Charakter des uneigentlichen Nachlegats betonen und offenbar davon ausgehen, dass der Legatsgegenstand Teil der Aktiva sei, kommt es nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Ansprüche der nach dem Vorvermächtnisnehmer Pflichtteilsberechtigten, weil der Herausgabeanspruch des Nachvermächtnisnehmers entsprechend zu passivieren sei. Dem steht auch § 779 Abs 2 ABGB, wonach der Pflichtteil ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet wird, nicht entgegen, weil damit entsprechend dem Grundgedanken des Pflichtteilsrechts als Beschränkung der Testierfreiheit nur jene Vermächtnisse gemeint sind, die jener Erblasser ausgesetzt hat, nach dem der Pflichtteil zu ermitteln ist (arg.: „aus dem letzten Willen entspringende Lasten“; zur insoweit unveränderten Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 784 Rz 8 [„aus dem letzten Willen des Erblassers“]).

3.5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten:

[25] Der Pflichtteil nach dem mit einem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben ist ohne Einbeziehung jenes Vermögenswerts zu berechnen, der Gegenstand des Nachlegats ist.

[26] 4. Da die dem Kläger mit uneigentlichem Nachlegat vermachte Liegenschaft nicht in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil der Beklagten miteinzubeziehen ist, kommt die von ihr angestrebte Legatskürzung nach § 692 ABGB (vgl dazu sowie zum Verhältnis dieser Bestimmung zu [nun] § 764 Abs 2 ABGB: 2 Ob 87/20p) unabhängig von der Anwendbarkeit des Kürzungsrechts auf uneigentliche Nachlegate schon mangels Unzulänglichkeit des Nachlasses RS0128702, RS0012202 nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben den Einwand der Beklagten daher zutreffend verworfen und der Klage stattgegeben.

[27] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Herausgabe, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2026, GZ 1 R 7/26v‑36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2026, GZ 1 R 7/26v‑38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Dezember 2025, GZ 70 Cg 73/24w‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.689,60 EUR (darin enthalten 781,60 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die 2017 verstorbene Erblasserin setzte ihren Sohn und Vater der Beklagten testamentarisch zum Alleinerben ein und verfügte gleichzeitig in Bezug auf eine Liegenschaft eine „fideikommissarische Substitution“ zu Gunsten des Klägers. Der Nachlass der Erblasserin wurde ihrem Sohn mit der Beschränkung der „Nacherbschaft“ zu Gunsten des Klägers eingeantwortet.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Pflichtteilsbemessung zählen auf Aktivseite nur frei vererbliche Vermögenswerte.
  • Ein uneigentliches Nachlegat beschränkt die letztwillige Verfügungsmacht des Vorlegatars.
  • Inventarisierung und Berücksichtigung als Pflichtteilsaktivum sind zu unterscheiden.
  • Eine fehlende Grundbuchanmerkung ändert hier nichts an der fehlenden freien Vererblichkeit.

Häufige Fragen

Zählt ein uneigentliches Nachlegat zur Pflichtteilsgrundlage nach dem Vorlegatar?

Nach dieser Entscheidung zählt sein Gegenstand nicht als Aktivum zur Pflichtteilsgrundlage nach dem Vorlegatar. Dieser kann darüber nicht frei von Todes wegen verfügen. Entscheidend ist die freie Vererblichkeit, nicht allein die Zugehörigkeit zum Nachlass.

Was unterscheidet das uneigentliche Nachlegat von einer Nacherbschaft?

Beim uneigentlichen Nachlegat besteht ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch; der belastete Erbe bleibt zunächst dinglich berechtigt. Bei einer Nacherbschaft wird der Substitutionsnachlass beim Nacherbfall wieder zum ruhenden Nachlass des ursprünglichen Erblassers.

Ist die Aufnahme der Liegenschaft ins Inventar entscheidend?

Nein. Der OGH unterscheidet zwischen Inventarisierung und Pflichtteilsbemessung. Auch ein im Inventar erfasster Gegenstand eines uneigentlichen Nachlegats ist mangels freier Vererblichkeit nicht als Aktivum der Pflichtteilsberechnung anzusetzen.

Welche Bedeutung hatte die Grundbuchanmerkung?

Für die behandelte Pflichtteilsfrage war ihre Richtigkeit nicht entscheidend. Selbst ohne Anmerkung ändert sich nichts an der fehlenden freien Vererblichkeit. Die Wirkungen gegenüber Dritten sind davon zu unterscheiden.

Quelle und Hinweis

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Der übermittelte Volltext endet während Randziffer 24; der Spruch liegt gesondert vor.

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