RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob102/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00102.26B.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0020OB00102_26B0000_000

Sachverhalt

In einem Verfahren wegen Herausgabe traten zwei Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Verlassenschaft bei. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war die Zulässigkeit dieser Nebeninterventionen. [4]

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Streitbeitritte ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin hingegen Folge und wies die Nebeninterventionen zurück. Dagegen erhoben beide Nebenintervenientinnen außerordentliche Revisionsrekurse. [2]

Ausführungen des OGH

Entscheidend war für den OGH, dass die Beklagte inzwischen in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt hatte. Damit war der von den Nebenintervenientinnen angestrebte Prozesserfolg bereits eingetreten. [3]

Ergebnis

Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionsrekurse mangels Beschwer zurück. Eine inhaltliche Klärung des rechtlichen Interesses an den Nebeninterventionen erfolgte damit nicht. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 2Ob102/26b vom 15. September 2026 stützt die fehlende Beschwer bei bloßem Kosteninteresse auf den Rechtsmittelausschluss im Kostenpunkt. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionsrekurse der Nebenintervenientinnen mangels Beschwer zurück. Die unterstützte Beklagte hatte in der Hauptsache bereits rechtskräftig obsiegt. Die Zulässigkeit der Nebenintervention war daher nur noch theoretisch relevant. Das verbliebene Kosteninteresse konnte wegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keine Beschwer für ein Rechtsmittel an den OGH begründen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00102_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Streitbeitritte der Erst‑ und Zweitnebenintervenientin ab.

[2] Das Rekursgericht gab einem dagegen gerichteten Rekurs der Klägerin Folge und wies die Nebeninterventionen zurück.

[3] Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse der Erst‑ und der Zweitnebenintervenientin sind mangels Beschwer zurückzuweisen.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Die Beklagte, an deren Seite die Nebenintervenientinnen beigetreten sind, hat zwischenzeitig in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt. Damit ist jener Prozesserfolg eingetreten, den die Nebenintervenientinnen durch ihren Beitritt angestrebt haben. Der Klärung ihres rechtlichen Interesses an der Nebenintervention käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Das Rechtsschutzinteresse der Nebenintervenientinnen reduziert sich damit auf die Entscheidung über ihre Kosten. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO kann die Entscheidung im Kostenpunkt aber nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, sodass das Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Kostenausspruchs die Beschwer für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel nicht begründen kann (vgl RS0002396 [insb T30]). Dieser entscheidet daher in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen, dass der Revisionsrekurs eines Nebenintervenienten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache mangels Beschwer unzulässig ist (6 Ob 224/24w [Rz 5]; RS0035548).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen E*, vertreten durch die erbantrittserklärte Alleinerbin G*, diese vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter I*, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seite der beklagten Partei 1. M*, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft (OG) in Wien, und 2. N*, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe, hier wegen Zulässigkeit der Nebenintervention, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erst‑ und der Zweitnebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2026, GZ 16 R 196/25y‑51, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Streitbeitritte der Erst‑ und Zweitnebenintervenientin ab.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Rekursgericht gab einem dagegen gerichteten Rekurs der Klägerin Folge und wies die Nebeninterventionen zurück.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das rechtskräftige Obsiegen der unterstützten Beklagten ließ die Beschwer der Nebenintervenientinnen entfallen.
  • Die Klärung des Beitrittsinteresses hatte im entschiedenen Fall nur noch theoretische Bedeutung.
  • Ein bloßes Kosteninteresse begründet wegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keine Beschwer für ein Rechtsmittel an den OGH.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Revisionsrekurse in 2Ob102/26b zurück?

Den Nebenintervenientinnen fehlte die Beschwer. Die von ihnen unterstützte Beklagte hatte bereits rechtskräftig obsiegt. Damit war ihr angestrebter Prozesserfolg erreicht; es verblieb lediglich ein Kosteninteresse.

Reicht ein Kosteninteresse für einen Revisionsrekurs an den OGH?

Nach der Entscheidung begründet das Interesse an einer Änderung oder Beseitigung des Kostenausspruchs keine Beschwer für ein Rechtsmittel an den OGH. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Anrufung des OGH im Kostenpunkt aus.

Entschied der OGH inhaltlich über das rechtliche Interesse am Streitbeitritt?

Nein. Wegen des rechtskräftigen Obsiegens der unterstützten Beklagten hätte diese Klärung nur noch theoretische Bedeutung gehabt. Der OGH wies die Rechtsmittel mangels Beschwer zurück.

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