RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Revisionsverfahren wegen Unterlassung zeigte ein Mitglied des zuständigen OGH-Senats seine freundschaftliche Verbindung zum Rechtsvertreter des Klägers an. Der Richter verwies auf private Treffen, gemeinsame Unternehmungen und gegenseitige Besuchseinladungen. Über diese Befangenheitsanzeige hatte der OGH zu entscheiden. [4] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Befangenheitsanzeige als begründet. Maßgeblich ist nach § 19 Z 2 JN, ob bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. [3]
- Objektiver Maßstab: Die Beurteilung richtet sich danach, ob die Umstände objektiv Zweifel an der Unbefangenheit rechtfertigen. Der OGH verweist dafür auf RS0046052. [3]
- Abgrenzung zum kollegialen Kontakt: Private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei kommen als Befangenheitsgrund in Betracht, wenn sie über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. [3]
- Enge Freundschaft: Ein enges freundschaftliches Verhältnis zu einem Parteienvertreter ist objektiv geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit zu begründen. Der OGH verweist dazu auf 2 Nc 16/26i und 2 Nc 30/26y. [3]
Ergebnis
Der OGH sah in der angezeigten engen Freundschaft einen zureichenden Grund, die Unbefangenheit des Senatsmitglieds in der anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen. Die Befangenheitsanzeige war damit begründet. [2] [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Rechtsgrundlage ist § 19 Z 2 JN. Zur objektiven Beurteilung der Befangenheit und zur Freundschaft mit einem Parteienvertreter zieht der OGH die folgenden Rechtsprechungsnachweise heran. [3]
- § 19 Z 2 JN: Die Vorschrift erfasst zureichende Gründe, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters rechtfertigen. [3]
- RS0046052: Der Rechtssatz wird als Nachweis für den objektiven Maßstab bei der Prüfung der Unbefangenheit angeführt. [3]
- 2 Nc 16/26i, Rz 3; 2 Nc 30/26y: Diese Entscheidungen werden für die Beurteilung eines engen freundschaftlichen Verhältnisses zwischen Richter und Parteienvertreter als Befangenheitsgrund zitiert. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter begründet bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Unbefangenheit nach § 19 Z 2 JN. Wegen privater Treffen, gemeinsamer Unternehmungen und gegenseitiger Besuchseinladungen erachtete der OGH die Befangenheitsanzeige des Senatsmitglieds als begründet.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem Rechtsvertreter des Klägers freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gemeinsame Unternehmungen, gegenseitige Besuchseinladungen).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[3] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (2 Nc 16/26i [Rz 3 mwN]; 2 Nc 30/26y).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[3] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (2 Nc 16/26i [Rz 3 mwN]; 2 Nc 30/26y).
[4] 2. Ein solcher enger freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Rechtsanwalt des Klägers, sodass auszusprechen war, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch PEISSL & SOMMER Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen Unterlassung, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 10. September 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem Rechtsvertreter des Klägers freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gemeinsame Unternehmungen, gegenseitige Besuchseinladungen).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für die Befangenheit nach § 19 Z 2 JN ist eine objektive Betrachtung maßgeblich.
- Eine enge Freundschaft mit einem Parteienvertreter begründet Zweifel an der Unbefangenheit.
- Private Beziehungen sind von einem rein kollegialen Kontakt zu unterscheiden.
Häufige Fragen
Wann begründet die Freundschaft mit einem Parteienvertreter Befangenheit?
Ein enges freundschaftliches Verhältnis ist nach dem OGH bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Die privaten Beziehungen müssen über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen.
Welche Kontakte waren in OGH 2Nc41/26s ausschlaggebend?
Das Senatsmitglied hatte private Treffen, gemeinsame Unternehmungen und gegenseitige Besuchseinladungen mit dem Rechtsvertreter des Klägers angegeben. Der OGH erachtete die Befangenheitsanzeige als begründet.
Welche Vorschrift hat der OGH angewendet?
Der OGH stützte die Beurteilung auf § 19 Z 2 JN. Entscheidend ist danach, ob bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.
Quelle und Hinweis
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