RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Verlassenschaftssache wegen Feststellung des Erbrechts war die Wirksamkeit eines 2013 in einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei errichteten Testaments strittig. Über einen dazu erhobenen Revisionsrekurs hatte ein Senat des OGH zu entscheiden. [4] [6]
Ein Mitglied dieses Senats zeigte an, dass sein Sohn nunmehr geschäftsführender Gesellschafter der betreffenden Kanzlei sei. Bei Unwirksamkeit des Testaments könnte die Kanzlei in Anspruch genommen werden. Der Richter erklärte, subjektiv nicht befangen zu sein, hielt aber einen Anschein der Befangenheit für möglich. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Befangenheitsanzeige als begründet. Maßgeblich war die mögliche wirtschaftliche Auswirkung einer Kanzleihaftung auf den Sohn des Richters. [3]
- Objektiver Maßstab: Nach § 19 JN liegt Befangenheit vor, wenn Umstände bei objektiver Beurteilung Zweifel an der vollen Unbefangenheit rechtfertigen. Es genügt die Besorgnis, dass andere als rein sachliche Erwägungen die Entscheidung beeinflussen könnten. [3]
- Anschein der Befangenheit: Schon der Anschein einer von unsachlichen Gesichtspunkten geleiteten Entscheidung soll vermieden werden. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Die erklärte subjektive Unbefangenheit beseitigte die objektiven Zweifel hier nicht. [2] [3]
- Mögliche wirtschaftliche Betroffenheit: Die Unwirksamkeit des Testaments könnte eine Haftung der errichtenden Kanzlei auslösen. Deren wirtschaftliche Folgen könnten auch den Sohn als Gesellschafter treffen. Darin sah der OGH einen zureichenden Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 15. September 2026 zu 2Nc40/26v bejahte der OGH einen zureichenden Grund für Zweifel an der Unbefangenheit. Der betroffene Richter darf an der Entscheidung in dieser Rechtssache nicht mitwirken. Über die Wirksamkeit des Testaments oder eine tatsächliche Haftung der Kanzlei wurde damit nicht entschieden. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Rechtsgrundlage ist § 19 JN. Zur Beurteilung der Befangenheit verweist der OGH auf die Rechtsprechung zum objektiven Anschein und zum strengen Prüfungsmaßstab. [3]
- § 19 JN: Die Bestimmung bildet die Grundlage für die Prüfung, ob objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters bestehen. [3]
- Objektive Zweifel und unsachliche Motive: Der OGH verweist auf RS0046024 [T2, T5, T9] zum objektiven Maßstab und zur Besorgnis unsachlicher Erwägungen sowie auf RS0045975 zum Wesen der Befangenheit. [3]
- Anschein und strenger Prüfungsmaßstab: RS0045935 und RS0046052 betreffen die Vermeidung des Befangenheitsanscheins. RS0109379 und RS0045949 stützen den strengen Maßstab im Interesse des Ansehens der Justiz. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH erklärte die Befangenheitsanzeige für begründet. Der Sohn des Richters war geschäftsführender Gesellschafter jener Kanzlei, die das strittige Testament errichtet hatte. Eine mögliche Kanzleihaftung bei Unwirksamkeit des Testaments könnte ihn wirtschaftlich treffen. Dies begründet objektive Zweifel an der Unbefangenheit und schließt die Mitwirkung des Richters aus.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit eines Testaments, das im Jahr 2013 in einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei errichtet wurde. Über den in dieser Sache erhobenen Revisionsrekurs hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[2] * ist Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass sein Sohn nunmehr geschäftsführender Gesellschafter jener Rechtsanwaltskanzlei sei, die das Testament errichtet habe und im Fall der Unwirksamkeit des Testaments in die Haftung genommen werden könnte. Wenngleich er subjektiv nicht befangen sei, könne doch der Anschein der Befangenheit bestehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] 1. Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379; RS0045949).
[5] 2. Da die Unwirksamkeit des Testaments eine Haftung der Rechtsanwaltskanzlei zur Folge haben könnte, die sich wirtschaftlich zu Lasten deren Gesellschafter und damit auch zu Lasten des Sohnes von * auswirken würde, war auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Kikinger, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2022 verstorbenen I*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, 2. D*, vertreten durch Dr. Helwig Keber ua, Rechtsanwälte in Graz, und 3. R*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit eines Testaments, das im Jahr 2013 in einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei errichtet wurde. Über den in dieser Sache erhobenen Revisionsrekurs hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020NC00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für Befangenheit nach § 19 JN genügen objektiv gerechtfertigte Zweifel; subjektiv empfundene Unbefangenheit ist nicht entscheidend.
- Eine mögliche Kanzleihaftung kann Zweifel begründen, wenn der Sohn des Richters als Gesellschafter wirtschaftlich betroffen wäre.
- Die begründete Befangenheitsanzeige schließt die Mitwirkung des Richters in der betroffenen Rechtssache aus.
Häufige Fragen
Warum war der Richter in OGH 2Nc40/26v befangen?
Sein Sohn war geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei, die das strittige Testament errichtet hatte. Bei Unwirksamkeit des Testaments drohte eine mögliche Kanzleihaftung, die auch den Sohn wirtschaftlich treffen könnte. Dies begründete objektive Zweifel an der Unbefangenheit.
Genügt der Anschein der Befangenheit nach § 19 JN?
Nach den vom OGH herangezogenen Grundsätzen genügt die objektiv gerechtfertigte Besorgnis, dass andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten. Schon ein entsprechender Anschein soll vermieden werden.
Hat der OGH das Testament für unwirksam erklärt?
Nein. Der Beschluss betrifft die Befangenheitsanzeige und den Ausschluss des Richters von der Mitwirkung. Die mögliche Unwirksamkeit des Testaments und eine daraus folgende Kanzleihaftung waren für die Befangenheitsprüfung relevant, wurden aber nicht festgestellt.
Quelle und Hinweis
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