RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Bauherrin klagte drei Professionisten als Solidarschuldner auf Schadenersatz wegen behaupteter Beschädigungen eines Flachdachs. Nach ihrem Vorbringen waren Arbeiten mit Schweißen, Schleifen oder sonstigen Hitzequellen schadenskausal. Sie stützte sich auf ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten und verlangte auch den Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten. Der Streitwert betrug 275.278,25 EUR samt Anhang. [4] [6]
Im Revisionsrekursverfahren zeigte ein Mitglied des zuständigen OGH-Senats am 13. August 2026 an, dass der von der Klägerin beigezogene Privatsachverständige sein Bruder sei. Der Richter erklärte, sich persönlich nicht befangen zu fühlen. Wegen der Vorlage des Gutachtens im Prozess sah er jedoch Gründe, die eine Besorgnis seiner Befangenheit rechtfertigen könnten. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Befangenheitsanzeige nach § 19 Z 2 JN als begründet. Entscheidend war nicht eine nachgewiesene tatsächliche Voreingenommenheit, sondern der bei objektiver Betrachtung mögliche äußere Anschein unsachlicher Einflussnahme. [3]
- Objektiver Anschein: Ein zureichender Befangenheitsgrund liegt bereits vor, wenn objektiv der Anschein entstehen könnte, dass unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidung hemmen. Tatsächliche subjektive Unbefangenheit beseitigt diesen Anschein nicht. [3]
- Strenger Maßstab: Zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ist ein strenger Maßstab anzuwenden. [3]
- Bedeutung des Privatgutachtens: Das Gutachten des nahen Angehörigen war nicht bloß Aktenbestandteil, sondern erkennbar Grundlage der Prozessführung der Klägerin. Zudem verlangte sie von den Beklagten den Ersatz der Gutachtenskosten. [6]
- Entgeltliche Tätigkeit des Bruders: Die entgeltliche Tätigkeit des Bruders für die Klägerin begründete unter diesen Umständen den Anschein, dass der Richter sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen könnte. Der OGH verwies dazu auf 2 Nc 38/19i. [6]
Ergebnis
Der OGH stellte einen zureichenden Grund fest, die Unbefangenheit des anzeigenden Richters in der anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen. Damit war dessen Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Der Beschluss entscheidet über die Befangenheit, nicht über die Schadenersatzansprüche der Bauherrin. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Rechtsgrundlage ist § 19 Z 2 JN. Der OGH stützt den objektiven Befangenheitsmaßstab auf die im Beschluss angeführten Rechtssätze und zieht für die konkrete Konstellation eine frühere Entscheidung heran. [3] [6]
- § 19 Z 2 JN: Maßgeblich ist ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. [3]
- RS0045975: Voreingenommenheit wird als Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive beschrieben. [3]
- RS0046052 und RS0045949: Die zitierten Rechtssätze tragen den Maßstab des objektiven Anscheins. RS0045949 wird auch zur subjektiven Unbefangenheit und zum strengen Prüfungsmaßstab angeführt. [3]
- 2 Nc 38/19i: Der OGH verweist auf diese Entscheidung bei der Beurteilung der entgeltlichen Tätigkeit des nahen Angehörigen für die Klägerin. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH erklärte die Befangenheitsanzeige für begründet. Das entgeltlich erstellte Privatgutachten des Richterbruders war Grundlage der Prozessführung; auch seine Kosten wurden eingeklagt. Diese Umstände begründeten den äußeren Anschein möglicher unsachlicher Einflussnahme. Die subjektive Unbefangenheit des Richters änderte daran nichts; seine Mitwirkung war ausgeschlossen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist eine auf Schadenersatz gestützte Klage der Bauherrin gegen drei Professionisten als Solidarschuldner, die bei der Durchführung von Arbeiten ein Flachdach beschädigt haben sollen. Teil des Klagebegehrens sind die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die vorprozessual erfolgte Einholung eines Privatgutachtens des Sachverständigen A*, der darin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen war, dass die Schäden auf die Arbeiten von Professionisten bei Errichtung der haustechnischen Anlagen zurückzuführen seien. Die Klägerin ging im Verfahren davon aus, dass die drei Beklagten Arbeiten in Verbindung mit dem Schweißen, dem Schleifen oder sonstigen Hitzequellen durchgeführt hätten, die nach den Ausführungen des beigezogenen Privatsachverständigen schadenskausal seien.
[2] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass der von der Klägerin beigezogene Privatsachverständige sein Bruder sei. Er fühle sich zwar persönlich nicht befangen, aufgrund der Vorlage des von seinem Bruder erstatteten Privatgutachtens im Prozess lägen aber Gründe vor, die geeignet seien, die Besorgnis seiner Befangenheit zu rechtfertigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949).
[5] 2. Im vorliegenden Fall ist ein von einem nahen Verwandten des anzeigenden Richters erstelltes Privatsachverständigengutachten nicht nur Aktenbestandteil, sondern erkennbar auch Grundlage für die Prozessführung der Klägerin, die von den Beklagten auch den Ersatz der Kosten dieses Privatgutachtens begehrt. Die entgeltliche Tätigkeit des Bruders des anzeigenden Richters für die Klägerin begründet nach dem anzuwendenden strengen Maßstab den äußeren Anschein der Besorgnis, dass sich der Richter als naher Angehöriger des Privatsachverständigen bei seiner Entscheidung nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen könnte (vgl 2 Nc 38/19i).
[6] Daher war auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft (OG) in St. Veit an der Glan, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. G*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, 2. H*, vertreten durch Dr. Nina Sadjak, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. T*, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. O*, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 2. H*, vertreten durch HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 3. U*, vertreten durch Hrastnik & Serenyi Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. T*, vertreten durch Mag. Walter Dorn und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, sowie 2. H*, vertreten durch JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen 275.278,25 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 13. August 2026 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gegenstand des Verfahrens ist eine auf Schadenersatz gestützte Klage der Bauherrin gegen drei Professionisten als Solidarschuldner, die bei der Durchführung von Arbeiten ein Flachdach beschädigt haben sollen. Teil des Klagebegehrens sind die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die vorprozessual erfolgte Einholung eines Privatgutachtens des Sachverständigen A*, der darin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen war, dass die Schäden auf die Arbeiten von Professionisten bei Errichtung der haustechnischen Anlagen zurückzuführen seien. Die Klägerin ging im Verfahren davon aus, dass die drei Beklagten Arbeiten in Verbindung mit dem Schweißen, dem Schleifen oder sonstigen Hitzequellen durchgeführt hätten, die nach den Ausführungen des beigezogenen Privatsachverständigen schadenskausal seien.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für § 19 Z 2 JN genügt der objektive Anschein der Voreingenommenheit; tatsächliche Befangenheit muss nicht feststehen.
- Subjektive Unbefangenheit schließt einen objektiv begründeten Befangenheitsanschein nicht aus.
- Hier waren die Verwandtschaft, die entgeltliche Gutachtertätigkeit und die Bedeutung des Gutachtens für den Prozess maßgeblich.
- Die begründete Befangenheitsanzeige schloss die Mitwirkung des Richters in dieser Rechtssache aus.
Häufige Fragen
Warum begründete das Privatgutachten des Bruders einen Befangenheitsanschein?
Der Bruder des Richters hatte entgeltlich für die Klägerin gearbeitet. Sein Gutachten war Grundlage ihrer Prozessführung, und seine Kosten waren Teil des Klagebegehrens. Diese Umstände begründeten nach dem strengen Maßstab des OGH den Anschein möglicher unsachlicher Einflussnahme.
Reicht es aus, dass sich ein Richter persönlich unbefangen fühlt?
Nein. Nach dem vom OGH angewendeten Maßstab kann bereits der objektive äußere Anschein der Voreingenommenheit einen zureichenden Befangenheitsgrund bilden, auch wenn der Richter tatsächlich subjektiv unbefangen ist.
Welche Folge hatte der Beschluss 2Nc37/26b?
Die Befangenheitsanzeige war begründet. Der betroffene Richter durfte an der Entscheidung in der genannten Rechtssache nicht mitwirken. Über die Schadenersatzansprüche wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der betroffene Richter und die Geschäftszahl der Ausgangssache sind im gelieferten Text anonymisiert.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Äußere Urkundeneinheit eines fremdhändigen Testaments – OGH 2 Ob 141/26p
Der OGH bestätigt die Formgültigkeit eines zweiblättrigen Testaments, das unmittelbar nach der Unterfertigung fest verbunden wurde.
Delegierung einer Strafsache nach Steyr – OGH 15Ns60/26f
Der OGH delegiert eine Strafsache wegen Beleidigung nach § 39 StPO an das Landesgericht Steyr. Konkrete Gründe nennt der Beschluss nicht.
Ablöse nach Schlüsselübergabe: Rückforderung offen – 5Ob200/25k
Eine Ablösezahlung nach Schlüsselübergabe schließt die Rückforderung nicht allein aus. OGH 5Ob200/25k bestätigt die Verfahrensergänzung.
Klagsrücknahme und Kostenersatz im Revisionsverfahren – 1Ob102/26w
Bei Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht werden Vorentscheidungen wirkungslos. Über den Kostenersatz entscheidet das Erstgericht.