RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Erblasserin verstarb 2026 im Vereinigten Königreich. In einem dort im Juni 2024 errichteten Testament hatte sie einen Testamentsvollstrecker benannt. Dieser beantragte beim OGH, für das Verlassenschaftsverfahren nach § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, vorzugsweise das Bezirksgericht Graz-Ost. [5]
Nach dem Antragsvorbringen hinterließ die Erblasserin Liegenschaften in mehreren österreichischen Bundesländern und ein Bankkonto in Graz. Mangels Verkehrswertgutachten lasse sich nicht feststellen, wo der größte Teil des Vermögens liege. Der Antragsteller leitete daraus das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts ab und vertrat zudem die Ansicht, die EuErbVO sei im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht anwendbar. [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH trennte die internationale Zuständigkeit Österreichs von der örtlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts. Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt eine durch einen internationalen Rechtsakt begründete internationale Zuständigkeit und zugleich das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus. Ohne rechtskräftige Entscheidung prüft der OGH die internationale Zuständigkeit im Ordinationsverfahren frei. [3] [6]
- EuErbVO und Drittstaaten: Die EuErbVO ist für die internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen maßgeblich und auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden. Die innerstaatlichen Regeln über sachliche, örtliche und funktionale Zuständigkeit bleiben unberührt. [6]
- Subsidiäre internationale Zuständigkeit: Ein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung war nicht behauptet. Wegen des österreichischen Nachlassvermögens besteht jedenfalls Zuständigkeit nach Art 10 EuErbVO: für den weltweiten Nachlass nach Abs 1 oder, fehlen dessen Voraussetzungen, für den inländischen Nachlass nach Abs 2. [6]
- Örtliche Zuständigkeit nach dem Vermögensschwerpunkt: Mangels inländischen allgemeinen Gerichtsstands der Erblasserin ist nach § 105 Abs 1 JN das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der größte Teil ihres inländischen Vermögens liegt. Bei gleichmäßiger Vermögensverteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. [6]
- Ermittlungsschwierigkeiten reichen nicht aus: Nach § 105 Abs 1 JN lässt sich jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen. Bloße Schwierigkeiten bei dessen Ermittlung begründen keine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Ordinationsantrag ab. Nicht die internationale Zuständigkeit Österreichs fehlte, sondern die Voraussetzung, dass kein örtlich zuständiges Gericht vorhanden ist. Die fehlenden Verkehrswertgutachten rechtfertigten daher keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung durch Ordination. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet das internationale Zuständigkeitsregime der EuErbVO mit den österreichischen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit und zur Ordination. [6]
- § 28 Abs 1 Z 1 JN: Eine Ordination setzt internationale Zuständigkeit aufgrund eines internationalen Rechtsakts und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus. [3]
- § 105 Abs 1 JN: Ohne inländischen allgemeinen Gerichtsstand entscheidet hier der Schwerpunkt des inländischen Vermögens. Bei gleichmäßiger Verteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. [6]
- Art 4 und Art 5 EuErbVO: Der OGH prüfte einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat sowie eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung. Beides war nicht behauptet. [6]
- Art 10 EuErbVO: Die subsidiäre Zuständigkeit erfasst nach Abs 1 den gesamten weltweiten Nachlass. Fehlen dessen Voraussetzungen, besteht nach Abs 2 eine Zuständigkeit für den inländischen Nachlass. [6]
- RS0118239 und RS0046568 [T1]: Die angeführten Rechtssätze betreffen die Voraussetzungen der Ordination und die freie Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Ordinationsverfahren. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die EuErbVO gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Wegen des inländischen Nachlassvermögens besteht hier jedenfalls eine subsidiäre internationale Zuständigkeit Österreichs nach Art 10 EuErbVO. Da § 105 Abs 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmbar macht, scheidet eine Ordination aus. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Vermögensverteilung genügen dafür nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Der von der 2026 im Vereinigten Königreich verstorbenen Erblasserin in ihrem dort im Juni 2024 errichteten Testament benannte Testamentsvollstrecker beantragte, für das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht, vorzugsweise das Bezirksgericht Graz-Ost zu bestimmen. Die EuErbVO sei im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Die Erblasserin habe Liegenschaftsvermögen in mehreren Bundesländern und ein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Graz hinterlassen. Wo sich der größte Teil des Vermögens befinde, könne mangels Vorliegens von Verkehrswertgutachten aber nicht beurteilt werden, sodass ein (subsidiär) örtlich zuständiges Gericht iSd § 105 Abs 1 JN fehle.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).
[4] 2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen, lässt aber die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten unberührt (2 Nc 36/22z [Rz 4 f mwN]). Die Verordnung ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden (2 Ob 137/25y [Rz 10 mwN]).
[5] 3. Mangels (behaupteten) letzten gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (Art 4 EuErbVO) oder einer (zulässigen) Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5 EuErbVO) ist die internationale Zuständigkeit Österreichs aufgrund des im Inland vorhandenen Nachlassvermögens subsidiär jedenfalls nach Art 10 EuErbVO – sei es nach dessen Abs 1 im Sinn einer Allzuständigkeit dieses Mitgliedstaats für den gesamten, weltweiten Nachlass des Erblassers oder bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 nach dessen Abs 2 im Sinn einer Partikularzuständigkeit für den inländischen Nachlass (vgl dazu Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO‑Kommentar2 Art 10 Rz 22, 27) – gegeben.
[6] 4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 105 Abs 1 JN. Da die Erblasserin über keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen verfügt hat, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil ihres im Inland gelegenen Vermögens befindet. Bei gleichmäßiger Vermögensverteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (Blatt in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 105 JN Rz 11; Traar in Fasching/Konecny3 § 105 JN Rz 16, 19).
[7] 5. Da nach § 105 Abs 1 JN jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden kann, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts reichen dafür nicht aus. Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2026 verstorbenen H*, über den Ordinationsantrag des Testamentsvollstreckers D*, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der von der 2026 im Vereinigten Königreich verstorbenen Erblasserin in ihrem dort im Juni 2024 errichteten Testament benannte Testamentsvollstrecker beantragte, für das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht, vorzugsweise das Bezirksgericht Graz-Ost zu bestimmen. Die EuErbVO sei im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Die Erblasserin habe Liegenschaftsvermögen in mehreren Bundesländern und ein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Graz hinterlassen. Wo sich der größte Teil des Vermögens befinde, könne mangels Vorliegens von Verkehrswertgutachten aber nicht beurteilt werden, sodass ein (subsidiär) örtlich zuständiges Gericht iSd § 105 Abs 1 JN fehle.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[3] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die EuErbVO ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden.
- Österreichisches Nachlassvermögen begründet hier jedenfalls eine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 10 EuErbVO.
- Unklare Vermögenswerte bedeuten nicht, dass ein örtlich zuständiges Gericht fehlt.
- Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts rechtfertigen keine Ordination.
Häufige Fragen
Warum wurde der Ordinationsantrag in 2Nc36/26f abgewiesen?
Nach § 105 Abs 1 JN konnte jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Schwierigkeit, ohne Verkehrswertgutachten den Vermögensschwerpunkt festzustellen, genügte nicht für eine Ordination.
Gilt die EuErbVO auch bei einem Bezug zum Vereinigten Königreich?
Nach der Entscheidung ist die EuErbVO auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden. Der OGH folgte daher nicht der gegenteiligen Ansicht des Antragstellers.
Welches Gericht ist bei gleichmäßig verteiltem Nachlassvermögen zuständig?
Für die hier behandelte Konstellation ohne inländischen allgemeinen Gerichtsstand nennt der OGH bei gleichmäßiger Vermögensverteilung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Hat der OGH eine Zuständigkeit für den gesamten weltweiten Nachlass festgestellt?
Der OGH ließ offen, ob Art 10 Abs 1 EuErbVO eine Zuständigkeit für den weltweiten Nachlass begründet. Jedenfalls besteht nach seiner Begründung eine Zuständigkeit für den inländischen Nachlass nach Art 10 Abs 2 EuErbVO, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 fehlen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Delegierung einer Strafsache nach Steyr – OGH 15Ns60/26f
Der OGH delegiert eine Strafsache wegen Beleidigung nach § 39 StPO an das Landesgericht Steyr. Konkrete Gründe nennt der Beschluss nicht.
Ablöse nach Schlüsselübergabe: Rückforderung offen – 5Ob200/25k
Eine Ablösezahlung nach Schlüsselübergabe schließt die Rückforderung nicht allein aus. OGH 5Ob200/25k bestätigt die Verfahrensergänzung.
Klagsrücknahme und Kostenersatz im Revisionsverfahren – 1Ob102/26w
Bei Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht werden Vorentscheidungen wirkungslos. Über den Kostenersatz entscheidet das Erstgericht.
Franchise-Lizenzgebühr: Aufhebung und Zurückverweisung – 9Ob2/26y
OGH 9Ob2/26y: Im Streit um 30.000 Euro Franchise-Lizenzgebühr wird das Berufungsurteil aufgehoben. Eine endgültige Sachentscheidung fehlt.