RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Verein für Konsumenteninformation führte gegen die beklagte Partei ein Verbandsverfahren wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln. Gegenstand des Verfahrens waren Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. [2] [1] [3]
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und der Klage statt. Über die Revision der beklagten Partei hatte ein Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. [2] [3]
Ein Mitglied dieses Senats zeigte an, an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt zu haben, und erklärte sich deshalb für ausgeschlossen. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Anzeige der Ausgeschlossenheit als begründet. [3] [3]
- Gesetzlicher Ausschlussgrund: Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter unter anderem in einer Sache ausgeschlossen, wenn er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [3] [3]
- Vorbefassung im Berufungsverfahren: Da das betroffene Senatsmitglied an der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hatte, lag der gesetzliche Ausschlussgrund vor. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH sprach aus, dass das betroffene Mitglied des zuständigen Senats in der anhängigen Rechtssache ausgeschlossen ist. Eine inhaltliche Entscheidung über die Revision oder über die beanstandeten Klauseln enthält der Beschluss nicht. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf den gesetzlichen Ausschlussgrund der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung eines untergeordneten Gerichts. [3] [3]
Spruch
Ein Mitglied des für die Revision zuständigen OGH-Senats ist ausgeschlossen, wenn es an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen hat.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger führt gegen die Beklagte ein Verbandsverfahren wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln. [2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und gab der Klage statt. Zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet. [5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat. [6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den Beschluss gefasst: * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Der Kläger führt gegen die Beklagte ein Verbandsverfahren wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00035_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts führt im Revisionsverfahren zum gesetzlichen Richterausschluss.
- Der OGH gab der Anzeige der Ausgeschlossenheit statt.
- Der Beschluss behandelt ausschließlich die Ausgeschlossenheit des Senatsmitglieds, nicht die Zulässigkeit der im Verbandsverfahren beanstandeten Klauseln.
Häufige Fragen
Wann ist ein Richter wegen Vorbefassung ausgeschlossen?
Nach dem in der Entscheidung angewandten § 20 Abs 1 Z 5 JN besteht ein Ausschlussgrund, wenn der Richter bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der nun angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.
Was entschied der OGH zu 2 Nc 35/26h?
Der OGH sprach die Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des für die Revision zuständigen Senats aus, weil dieses an der angefochtenen Berufungsentscheidung mitgewirkt hatte.
Entschied der OGH auch über die beanstandeten Klauseln?
Nein. Der Beschluss betrifft nur die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds; über die Revision und die inhaltliche Zulässigkeit der Klauseln wurde darin nicht entschieden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds, nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Klauseln.
Im RIS-Text anonymisierte Namen, Senatsbezeichnungen und Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens wurden nicht rekonstruiert.
Die Formulierung „Vorbefassung“ dient als suchmaschinenfreundliche Kurzbezeichnung; maßgeblich ist der gesetzliche Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 5 JN.
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