RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob97/26i
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00097.26I.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. Jänner 2025 und eines Rangordnungsbeschlusses vom 9. Dezember 2024 die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang der Rangordnung. Über das Vermögen der bücherlichen Eigentümerin war ein Konkursverfahren eröffnet worden. [2] [3]

Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Die Rangordnung sei am 9. Dezember 2025 abgelaufen, während der Antrag erst am 10. Dezember 2025 eingelangt sei; daher gelte die Grundbuchsperre nach § 13 IO. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte den außerordentlichen Revisionsrekurs unter dem Gesichtspunkt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wurde. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Antragstellerin hatte keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt; die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG lagen nicht vor. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Wirksamkeitsdauer einer Rangordnung, den fristgerechten Eingang von Grundbuchsgesuchen sowie die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses. [3] [3]

Spruch

Ein Grundbuchsgesuch, das in einen gerichtlichen Einlaufkasten eingelegt wird, gilt gemäß § 38 Abs 2 Geo erst nach dessen Aushebung als bei Gericht eingelangt. Da der Eingangsvermerk den Eingang erst nach Ablauf der Rangordnung auswies und der außerordentliche Revisionsrekurs die maßgebliche rechtliche Beurteilung nicht gesetzesgemäß bekämpfte, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Erstgericht wies das Gesuch der Antragstellerin ab, aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 1. 2025 und des Rangordnungsbeschlusses vom 9.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4] 1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2026, AZ 46 R 42/26f, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Rangordnung verliert nach § 55 GBG mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.
  • Bei Nutzung eines gerichtlichen Einlaufkastens ist nicht allein der Zeitpunkt des Einlegens, sondern das Einlangen nach der Aushebung maßgeblich.
  • Ein außerordentlicher Revisionsrekurs muss sich gesetzesgemäß mit der tragenden rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz auseinandersetzen.
  • Die Entscheidung enthält keine allgemeine Rechtsberatung, sondern beurteilt die Zulässigkeit des konkreten Rechtsmittels anhand des festgestellten Eingangszeitpunkts.

Häufige Fragen

Wie lange ist eine Rangordnung im Grundbuch wirksam?

Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.

Wann gilt ein Grundbuchsgesuch im Einlaufkasten als eingelangt?

Nach § 38 Abs 2 Geo gilt die Eingabe erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 5 Ob 97/26i zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Zudem setzte sich das Rechtsmittel nicht ausreichend mit der tragenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts auseinander.

Hat der OGH über die Eigentumsvormerkung inhaltlich entschieden?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Im Mittelpunkt seiner Entscheidung stand damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Namen und Liegenschaftsdaten wurden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nicht weiter ausgeführt.

Die Aussage zur Grundbuchsperre nach § 13 IO wird ausdrücklich als Beurteilung des Erstgerichts wiedergegeben.

Die Zurückweisung beruhte auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und der nicht gesetzesgemäßen Ausführung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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