RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. Jänner 2025 und eines Rangordnungsbeschlusses vom 9. Dezember 2024 die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang der Rangordnung. Über das Vermögen der bücherlichen Eigentümerin war ein Konkursverfahren eröffnet worden. [2] [3]
Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Die Rangordnung sei am 9. Dezember 2025 abgelaufen, während der Antrag erst am 10. Dezember 2025 eingelangt sei; daher gelte die Grundbuchsperre nach § 13 IO. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte den außerordentlichen Revisionsrekurs unter dem Gesichtspunkt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wurde. [3] [3]
- Dauer der Rangordnung: Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das betreffende Eintragungs- oder Löschungsgesuch ist gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 GBG innerhalb dieser Frist anzubringen. [3] [3]
- Einlangen über den Einlaufkasten: Grundbuchstücke sind nach § 449 Abs 1 Satz 1 Geo mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Eingaben gelten gemäß § 38 Abs 2 Geo erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt; am Kasten müssen die Aushebungszeiten und diese Rechtsfolge deutlich angegeben sein. [3]
- Maßgeblicher Eingangsvermerk: Die Rangordnung endete unstrittig am 9. Dezember 2025. Nach dem Eingangsvermerk langten der Antrag und der Rangordnungsbeschluss am 10. Dezember 2025 um 8:48 Uhr beim Erstgericht ein. Die Antragstellerin bestritt die Richtigkeit dieses Vermerks nicht und behauptete auch nicht, das Schriftstück vor den am Einlaufkasten angegebenen Entleerungszeiten eingelegt zu haben. [3]
- Ausführung des Rechtsmittels: Der außerordentliche Revisionsrekurs setzte sich nicht näher mit der Beurteilung auseinander, wonach Gerichtsanhängigkeit erst mit dem Einlangen einer Klage oder eines Antrags in der Einlaufstelle eintritt. Der OGH sah das Rechtsmittel daher als nicht gesetzesgemäß ausgeführt an und verwies auf RS0034675, RS0043603 und RS0043605. [3]
- Ständige Rechtsprechung: Ergänzend hielt der OGH fest, dass das Einordnen von Postsendungen in ein offenes Fach grundsätzlich noch keine Zustellwirkung entfaltet und bei einem schriftlichen Rangordnungsbeschluss auf das Einlangen in der Einlaufstelle abzustellen ist. Dazu verwies er auf RS0036269 und 5 Ob 67/15m. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Antragstellerin hatte keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt; die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG lagen nicht vor. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Wirksamkeitsdauer einer Rangordnung, den fristgerechten Eingang von Grundbuchsgesuchen sowie die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses. [3] [3]
- § 55 GBG: Die Anmerkung der Rangordnung verliert mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. [3] [3]
- § 56 Abs 1 Satz 1 GBG: Das Gesuch um die von der Rangordnung erfasste Eintragung oder Löschung ist innerhalb der Frist des § 55 GBG unter Vorlage der Beschlussausfertigung anzubringen. [3] [3]
- § 38 Abs 2 Geo: In einen Einlaufkasten eingelegte Eingaben gelten erst nach dessen Aushebung als bei Gericht eingelangt. [3]
- § 449 Abs 1 Satz 1 Geo: Grundbuchstücke sind in der Einlaufstelle mit einem Eingangsvermerk unter Angabe des genauen Einlangens zu versehen. [3]
- § 13 IO: Das Erstgericht stützte die nach Ablauf der Rangordnung angenommene Grundbuchsperre auf § 13 IO. [3]
- § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. [1] [3]
Spruch
Ein Grundbuchsgesuch, das in einen gerichtlichen Einlaufkasten eingelegt wird, gilt gemäß § 38 Abs 2 Geo erst nach dessen Aushebung als bei Gericht eingelangt. Da der Eingangsvermerk den Eingang erst nach Ablauf der Rangordnung auswies und der außerordentliche Revisionsrekurs die maßgebliche rechtliche Beurteilung nicht gesetzesgemäß bekämpfte, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Erstgericht wies das Gesuch der Antragstellerin ab, aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 1. 2025 und des Rangordnungsbeschlusses vom 9.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4] 1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, AZ 46 R 42/26f, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Rangordnung verliert nach § 55 GBG mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.
- Bei Nutzung eines gerichtlichen Einlaufkastens ist nicht allein der Zeitpunkt des Einlegens, sondern das Einlangen nach der Aushebung maßgeblich.
- Ein außerordentlicher Revisionsrekurs muss sich gesetzesgemäß mit der tragenden rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz auseinandersetzen.
- Die Entscheidung enthält keine allgemeine Rechtsberatung, sondern beurteilt die Zulässigkeit des konkreten Rechtsmittels anhand des festgestellten Eingangszeitpunkts.
Häufige Fragen
Wie lange ist eine Rangordnung im Grundbuch wirksam?
Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit.
Wann gilt ein Grundbuchsgesuch im Einlaufkasten als eingelangt?
Nach § 38 Abs 2 Geo gilt die Eingabe erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt.
Warum wurde der Revisionsrekurs in 5 Ob 97/26i zurückgewiesen?
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Zudem setzte sich das Rechtsmittel nicht ausreichend mit der tragenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts auseinander.
Hat der OGH über die Eigentumsvormerkung inhaltlich entschieden?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Im Mittelpunkt seiner Entscheidung stand damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Quelle und Hinweis
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Die Namen und Liegenschaftsdaten wurden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nicht weiter ausgeführt.
Die Aussage zur Grundbuchsperre nach § 13 IO wird ausdrücklich als Beurteilung des Erstgerichts wiedergegeben.
Die Zurückweisung beruhte auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und der nicht gesetzesgemäßen Ausführung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
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