RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Nc33/26i
Entscheidungsdatum
2026-07-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00033.26I.0723.000
Dokumentnummer
JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000

Sachverhalt

Ausgangspunkt war eine Verbandsklage gegen ein Unternehmen. Der Kläger verlangte die Unterlassung bestimmter Wertsicherungsklauseln in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern. Über die außerordentliche Revision hatte ein Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. [2] [3]

Ein Mitglied dieses Senats zeigte an, dass sein langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. Er arbeite mit den Beklagtenvertretern eng zusammen und habe auch persönlich am konkreten Verfahren mitgewirkt. Das Senatsmitglied erachtete sich deshalb sowohl objektiv als auch subjektiv für befangen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Befangenheitsanzeige als begründet. Maßgeblich war insbesondere, dass das Senatsmitglied auch Zweifel an der eigenen subjektiven Unbefangenheit angezeigt hatte. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH sprach aus, dass die Hofrätin als Mitglied des für die außerordentliche Revision zuständigen Senats in der anhängigen Rechtssache befangen ist. Eine inhaltliche Entscheidung über die beanstandeten Wertsicherungsklauseln war nicht Gegenstand dieses Beschlusses. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Der bereitgestellte Entscheidungstext nennt keine konkrete Gesetzesbestimmung. Die Begründung stützt sich auf den Rechtssatz RS0046053 und dessen Teilsatz T4 sowie auf Vorentscheidungen des OGH. [3] [3]

Spruch

Zeigt ein Senatsmitglied auch subjektive Zweifel an seiner Fähigkeit zu einer von unsachlichen Motiven unbeeinflussten Entscheidung an, ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen. Da weder ein offenkundiger Missbrauch noch von vornherein ungeeignete Umstände vorlagen, sprach der OGH die Befangenheit aus.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger begehrt mit der gegenständlichen Verbandsklage vom beklagten Unternehmen die Unterlassung der Verwendung bestimmter Wertsicherungsklauseln in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. [2] Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet: [4] 1. Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den Beschluss gefasst: Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Der Kläger begehrt mit der gegenständlichen Verbandsklage vom beklagten Unternehmen die Unterlassung der Verwendung bestimmter Wertsicherungsklauseln in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0020NC00033_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Anzeige eigener subjektiver Zweifel führt nach der zitierten OGH-Rechtsprechung grundsätzlich zur Annahme von Befangenheit.
  • Ausnahmen bestehen bei offenkundigem Missbrauch oder von vornherein ungeeigneten Befangenheitsgründen.
  • Der Beschluss betrifft ausschließlich die Befangenheit eines Senatsmitglieds, nicht die Wirksamkeit der Wertsicherungsklauseln.

Häufige Fragen

Wann nimmt der OGH subjektive Befangenheit an?

Zeigt ein Senatsmitglied Zweifel an, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können, ist nach RS0046053 grundsätzlich Befangenheit anzunehmen.

Welche Ausnahmen nennt der OGH?

Eine Ausnahme besteht, wenn die Befangenheitsanzeige offenkundig missbräuchlich ist oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach keine Befangenheit begründen können.

Warum wurde die Hofrätin in 2 Nc 33/26i für befangen erklärt?

Ihr langjähriger Lebensgefährte arbeitete nach der Anzeige eng mit den Beklagtenvertretern zusammen und hatte persönlich am konkreten Verfahren mitgewirkt. Die Hofrätin zeigte deshalb auch subjektive Befangenheit an.

Hat der OGH über die Wertsicherungsklauseln entschieden?

Nein. Der Beschluss entschied nur über die Befangenheit eines Senatsmitglieds im Revisionsverfahren, nicht über die inhaltliche Zulässigkeit der Klauseln.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft nur die Befangenheit im Revisionsverfahren; zur Zulässigkeit der Wertsicherungsklauseln enthält der Beschluss keine Sachentscheidung.

Eine konkrete Gesetzesbestimmung wurde nicht ergänzt, weil sie im bereitgestellten RIS-Text nicht genannt wird.

Anonymisierte Senats-, Akten- und Parteienangaben wurden nicht rekonstruiert.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

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