RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Bauverfahren machte eine Generalunternehmerin Regressansprüche gegen eine Subunternehmerin geltend. Über den vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurs der Beklagten hatte ein Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. [2]
Ein Mitglied dieses Senats zeigte an, sich subjektiv befangen zu fühlen. Im Rekurs war über Mängel der Bauausführung zu entscheiden, die auch Arbeiten der fünften Nebenintervenientin betrafen. Das Senatsmitglied hatte diese wiederholt und zu seiner vollen Zufriedenheit mit Arbeiten am eigenen Haus beauftragt und wollte sie auch künftig beiziehen. [4]
Aufgrund dieses etablierten Vertrauensverhältnisses sah sich das Senatsmitglied nicht als völlig unbefangen an. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof erachtete die Befangenheitsanzeige als begründet. [3]
- Subjektive Zweifel: Mit der Erklärung, sich subjektiv befangen zu fühlen, äußerte das Senatsmitglied Zweifel daran, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. [3]
- Grundsatz: Bei solchen Zweifeln ist nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung grundsätzlich Befangenheit anzunehmen. [4] [3]
- Ausnahmen: Anderes gilt nur, wenn die Befangenheitsanzeige offenkundig missbräuchlich ist oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen. [4]
- Konkrete Beurteilung: Der OGH sah keine dieser Ausnahmen als gegeben an. Das geschilderte Vertrauensverhältnis war daher nicht als offensichtlich ungeeigneter Befangenheitsgrund anzusehen. [4]
Ergebnis
Der OGH sprach aus, dass das betroffene Senatsmitglied im Rekursverfahren befangen ist. [1]
Rechtsgrundlagen
Der verfügbare Entscheidungstext nennt keine konkrete Gesetzesbestimmung. Die Begründung stützt sich auf einen Rechtssatz und mehrere frühere Entscheidungen des OGH zur Befangenheitsanzeige. [4]
- Rechtssatz RS0046053: Der OGH verweist für den Grundsatz, dass bei geäußerten Zweifeln an einer von unsachlichen Motiven unbeeinflussten Entscheidung grundsätzlich Befangenheit anzunehmen ist, auf RS0046053. [4]
- Vergleichsentscheidungen: Zu den Ausnahmen bei offenkundig missbräuchlichen Anzeigen oder ungeeigneten Umständen verweist die Entscheidung auf 2 Nc 17/21d, 2 Nc 77/24g und 2 Nc 52/25g. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Äußert ein Senatsmitglied aufgrund eines etablierten Vertrauensverhältnisses Zweifel, frei von unsachlichen Motiven entscheiden zu können, ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen. Eine offenkundig missbräuchliche Anzeige oder von vornherein ungeeignete Umstände lagen hier nicht vor.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
* ist im Rekursverfahren zu AZ * befangen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
* ist im Rekursverfahren zu AZ * befangen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Bauverfahrens sind Regressansprüche der klagenden Generalunternehmerin gegen die beklagte Subunternehmerin. [2] Zur Entscheidung über den vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurs der Beklagten ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. [3] * ist Mitglied dieses Senats.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet. [5] * hat angezeigt, sich subjektiv befangen zu fühlen. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Johannes Haider, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0020NC00032_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Gegenstand der Entscheidung war allein die Befangenheit eines Senatsmitglieds, nicht die Berechtigung der Regressansprüche im Bauverfahren.
- Ausschlaggebend waren die vom Senatsmitglied selbst geäußerten Zweifel an einer sachlich unbeeinflussten Entscheidung.
- Der OGH verneinte sowohl einen offenkundigen Missbrauch der Anzeige als auch die offensichtliche Ungeeignetheit der angegebenen Umstände.
- Die Entscheidung nennt im verfügbaren Text keine konkrete gesetzliche Bestimmung.
Häufige Fragen
Wann nahm der OGH in 2 Nc 32/26t Befangenheit an?
Der OGH nahm Befangenheit an, weil ein Senatsmitglied wegen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zu einer Nebenintervenientin selbst Zweifel an seiner vollständigen Unbefangenheit äußerte.
Reicht das subjektive Befangenheitsgefühl eines Senatsmitglieds aus?
Nach der wiedergegebenen Begründung ist bei Zweifeln an einer von unsachlichen Motiven unbeeinflussten Entscheidung grundsätzlich Befangenheit anzunehmen. Ausnahmen bestehen insbesondere bei offenkundigem Missbrauch oder ungeeigneten Umständen.
Entschied der OGH auch über die Baumängel oder Regressansprüche?
Nein. Der Beschluss betrifft nur die Befangenheit im Rekursverfahren. Über die materiellen Ansprüche enthält der bereitgestellte Text keine Entscheidung.
Welche Rechtsprechung zitierte der OGH?
Genannt werden RS0046053 sowie die Entscheidungen 2 Nc 17/21d, 2 Nc 77/24g und 2 Nc 52/25g.
Quelle und Hinweis
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Die im RIS-Text durch Sternchen anonymisierten Angaben wurden nicht rekonstruiert.
Mangels ausdrücklicher Nennung einer Gesetzesbestimmung wurden nur RS0046053 und die im Volltext angeführten Vergleichsentscheidungen aufgenommen.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Befangenheit im Rekursverfahren und enthält keine Sachentscheidung über die Regressansprüche.
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