RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Nc31/26w
Entscheidungsdatum
2026-07-07
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00031.26W.0707.000
Dokumentnummer
JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000

Sachverhalt

Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf, mit dem eine Klage auf Vertragsaufhebung und Räumung abgewiesen worden war. Es trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Gegen den Aufhebungsbeschluss erhob der Beklagte einen zugelassenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof. [2] [3]

Mitglieder des zuständigen OGH-Senats zeigten an, dass sie während ihrer früheren Tätigkeit am Oberlandesgericht Wien gemeinsam mit der Klägerin in deren Funktion als fachkundige Laienrichterin Entscheidungen gefällt sowie nach Sitzungen Kaffee getrunken und Smalltalk geführt hatten. Darüber hinausgehende Kontakte bestanden nach ihren Angaben nicht; seit ihrer mehrere Jahre zurückliegenden Ernennung zum OGH habe es überhaupt keine Kontakte mehr gegeben. Subjektiv fühlten sie sich nicht befangen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der bekannt gegebene Sachverhalt bei objektiver Betrachtung den Anschein mangelnder Unbefangenheit begründen konnte. Er verneinte dies unter Anwendung der zu § 19 JN entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH stellte mit Beschluss fest, dass die von den betroffenen Senatsmitgliedern angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren § 19 JN und die darin durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die objektive Besorgnis richterlicher Befangenheit. [3] [3]

Spruch

Die angezeigten Gründe waren nicht geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit der betroffenen Senatsmitglieder zu begründen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die von den * im Rekursverfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Berufungsgericht hob das die Vertragsaufhebungs- und Räumungsklage abweisende Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. [2] Zur Entscheidung über den zugelassenen Rekurs des Beklagten ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. [3] * sind Mitglieder dieses Senats.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Der bekannt gegebene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme des Anscheins einer Befangenheit. [5] 1. Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* vertreten durch TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Räumung, aufgrund der Anzeige der Befangenheit der * vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juni 2026 im Rekursverfahren zu AZ *, den Beschluss gefasst: Die von den * im Rekursverfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Das Berufungsgericht hob das die Vertragsaufhebungs- und Räumungsklage abweisende Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Befangenheit nach § 19 JN ist eine objektive Beurteilung maßgeblich; auch der Anschein unsachlicher Entscheidungsgründe soll vermieden werden.
  • Rein kollegiale Kontakte zu einer Verfahrenspartei begründen für sich genommen regelmäßig keinen Befangenheitsanschein.
  • Im konkreten Fall waren die gemeinsamen beruflichen Tätigkeiten, Kaffee und Smalltalk sowie der lange Zeitablauf nicht ausreichend.

Häufige Fragen

Wann gilt ein Richter nach § 19 JN als befangen?

Wenn Umstände vorliegen, die nach objektiver Beurteilung Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit rechtfertigen. Schon der Anschein, dass unsachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, soll vermieden werden.

Begründen frühere kollegiale Kontakte eine Befangenheit?

Nicht ohne Weiteres. Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung reichen Beziehungen, die über einen rein kollegialen Kontakt nicht hinausgehen, grundsätzlich nicht aus. Entscheidend bleibt der konkrete Sachverhalt.

Wie entschied der OGH im Verfahren 2 Nc 31/26w?

Der OGH hielt die angezeigten Gründe nicht für geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit der betroffenen Senatsmitglieder zu begründen.

Welche Kontakte bestanden im konkreten Fall?

Genannt wurden eine frühere gemeinsame richterliche Tätigkeit, Kaffee und Smalltalk nach Sitzungen. Weitergehende Kontakte wurden verneint; seit mehreren Jahren bestanden überhaupt keine Kontakte mehr.

Quelle und Hinweis

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Die Identität der die Befangenheit anzeigenden Senatsmitglieder und das Aktenzeichen des Rekursverfahrens sind in den Quellen redigiert und wurden daher nicht补?

Die Darstellung beschränkt sich auf die in den bereitgestellten RIS-Texten enthaltenen Angaben; eine Beurteilung anderer Kontaktkonstellationen lässt sich aus该?

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