RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf, mit dem eine Klage auf Vertragsaufhebung und Räumung abgewiesen worden war. Es trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Gegen den Aufhebungsbeschluss erhob der Beklagte einen zugelassenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof. [2] [3]
Mitglieder des zuständigen OGH-Senats zeigten an, dass sie während ihrer früheren Tätigkeit am Oberlandesgericht Wien gemeinsam mit der Klägerin in deren Funktion als fachkundige Laienrichterin Entscheidungen gefällt sowie nach Sitzungen Kaffee getrunken und Smalltalk geführt hatten. Darüber hinausgehende Kontakte bestanden nach ihren Angaben nicht; seit ihrer mehrere Jahre zurückliegenden Ernennung zum OGH habe es überhaupt keine Kontakte mehr gegeben. Subjektiv fühlten sie sich nicht befangen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der bekannt gegebene Sachverhalt bei objektiver Betrachtung den Anschein mangelnder Unbefangenheit begründen konnte. Er verneinte dies unter Anwendung der zu § 19 JN entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. [3] [3]
- Objektiver Maßstab: Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Beurteilung Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit rechtfertigen. Bereits die Besorgnis, dass andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, ist erheblich; auch der entsprechende Anschein soll vermieden werden. [3] [3]
- Strenger Prüfungsmaßstab: Das Wesen der Befangenheit liegt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzuwenden. [3]
- Kollegiale Kontakte: Die bloße Beteiligung eines Richters an einem Verfahren begründet insbesondere bei größeren Gerichten nicht ohne Weiteres die Befangenheit anderer Gerichtsmitglieder, wenn keine über berufliche Kontakte hinausgehenden Beziehungen bestehen. Rein kollegiale persönliche Beziehungen zu einer betroffenen Person reichen daher grundsätzlich nicht für einen Befangenheitsanschein aus. [3]
- Anwendung im Einzelfall: Die gemeinsame berufliche Tätigkeit, Kaffee und Smalltalk wurden als bloß kollegiale Kontakte eingeordnet. Weil diese Kontakte außerdem bereits längere Zeit zurücklagen und keine weitergehenden Beziehungen bestanden, waren sie nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte mit Beschluss fest, dass die von den betroffenen Senatsmitgliedern angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren § 19 JN und die darin durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an die objektive Besorgnis richterlicher Befangenheit. [3] [3]
- § 19 JN: Befangenheit bei Umständen, die nach objektiver Beurteilung Zweifel an der vollen Unbefangenheit eines Richters rechtfertigen. [3] [3]
- Rechtssätze zur Befangenheit: Der OGH verwies insbesondere auf RS0046024, RS0045975, RS0045935, RS0046052, RS0109379, RS0045949 und RS0046129. [3]
- Vergleichsentscheidung: Als jüngste Vergleichsentscheidung zu rein kollegialen Kontakten wurde 2 Nc 15/26t angeführt. [3]
Spruch
Die angezeigten Gründe waren nicht geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit der betroffenen Senatsmitglieder zu begründen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die von den * im Rekursverfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Berufungsgericht hob das die Vertragsaufhebungs- und Räumungsklage abweisende Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. [2] Zur Entscheidung über den zugelassenen Rekurs des Beklagten ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. [3] * sind Mitglieder dieses Senats.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der bekannt gegebene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme des Anscheins einer Befangenheit. [5] 1. Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* vertreten durch TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Räumung, aufgrund der Anzeige der Befangenheit der * vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026 im Rekursverfahren zu AZ *, den Beschluss gefasst: Die von den * im Rekursverfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Das Berufungsgericht hob das die Vertragsaufhebungs- und Räumungsklage abweisende Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260707_OGH0002_0020NC00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für die Befangenheit nach § 19 JN ist eine objektive Beurteilung maßgeblich; auch der Anschein unsachlicher Entscheidungsgründe soll vermieden werden.
- Rein kollegiale Kontakte zu einer Verfahrenspartei begründen für sich genommen regelmäßig keinen Befangenheitsanschein.
- Im konkreten Fall waren die gemeinsamen beruflichen Tätigkeiten, Kaffee und Smalltalk sowie der lange Zeitablauf nicht ausreichend.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Richter nach § 19 JN als befangen?
Wenn Umstände vorliegen, die nach objektiver Beurteilung Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit rechtfertigen. Schon der Anschein, dass unsachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, soll vermieden werden.
Begründen frühere kollegiale Kontakte eine Befangenheit?
Nicht ohne Weiteres. Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung reichen Beziehungen, die über einen rein kollegialen Kontakt nicht hinausgehen, grundsätzlich nicht aus. Entscheidend bleibt der konkrete Sachverhalt.
Wie entschied der OGH im Verfahren 2 Nc 31/26w?
Der OGH hielt die angezeigten Gründe nicht für geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit der betroffenen Senatsmitglieder zu begründen.
Welche Kontakte bestanden im konkreten Fall?
Genannt wurden eine frühere gemeinsame richterliche Tätigkeit, Kaffee und Smalltalk nach Sitzungen. Weitergehende Kontakte wurden verneint; seit mehreren Jahren bestanden überhaupt keine Kontakte mehr.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Identität der die Befangenheit anzeigenden Senatsmitglieder und das Aktenzeichen des Rekursverfahrens sind in den Quellen redigiert und wurden daher nicht补?
Die Darstellung beschränkt sich auf die in den bereitgestellten RIS-Texten enthaltenen Angaben; eine Beurteilung anderer Kontaktkonstellationen lässt sich aus该?
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Unterhaltsentgang nach einem tödlichen Verkehrsunfall – OGH 2 Ob 48/26m
Der OGH befasst sich mit der Berechnung kapitalisierter und laufender Unterhaltsrenten nach einem tödlichen Verkehrsunfall, der Berücksichtigung eigenen Einkommens und W逸
Keine EKHG-Haftung bei brandbedingtem Losrollen eines abgestellten Fahrzeugs – OGH 2 Ob 97
Der OGH verneinte die Gefährdungshaftung nach dem EKHG: Ein abgestelltes Fahrzeug geriet aufgrund eines technischen Defekts in Brand und rollte gegen ein anderes Fahrzeug
Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds bei Parteienvertretung durch den Ehegatten – OGH
Der OGH sprach die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds aus, weil dessen Ehemann den Vater im zugrunde liegenden Rückführungsverfahren rechtsfreundlich vertrat.
Keine Unterbrechung der Revisionsfrist durch unzulässigen Verfahrenshilfeantrag – OGH 5 Ob
Ein unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung geänderter Umstände berührt die vierwöchige Revisionsfrist nicht.