RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Nc29/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00029.26A.0701.000
Dokumentnummer
JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000

Sachverhalt

Der Oberste Gerichtshof hatte mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2025 und 18. März 2026 jeweils Rekurse des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen. [2] [3]

Mit Schreiben vom 14. Juni 2026 lehnte der Antragsteller eine an diesen Beschlussfassungen beteiligte Person als befangen ab. Die nähere Bezeichnung ist im verfügbaren RIS-Auszug anonymisiert. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den nach Abschluss der vorangegangenen Verfahren eingebrachten Ablehnungsantrag als unzulässig. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Ablehnungsantrag vom 14. Juni 2026 zurück. [1] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Der verfügbare Entscheidungstext nennt keine konkrete Gesetzesbestimmung. Die Begründung stützt sich auf Rechtssätze des RIS zur Ablehnung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. [3] [3]

Spruch

Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden. Der Ablehnungsantrag wurde daher zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 14. 6. 2026 wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit Beschlüssen vom 16. 10. 2025 zu * und vom 18.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig. [4] Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers P*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend die *, den Beschluss gefasst: Der Ablehnungsantrag vom 14.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

2026 zu * wies der * Senat des Obersten Gerichtshofs jeweils Rekurse des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurück.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

2026 lehnt der Antragsteller die an diesen Beschlussfassungen beteiligte * als befangen ab.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0020NC00029_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein auf Befangenheitsgründe gestützter Ablehnungsantrag setzt nach der Entscheidung ein rechtlich geschütztes Interesse voraus.
  • Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens kann eine solche Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden.
  • Der OGH wies den am 14. Juni 2026 gestellten Antrag als unzulässig zurück.

Häufige Fragen

Kann nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss noch ein Befangenheitsantrag gestellt werden?

Nach dieser OGH-Entscheidung kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung mangels rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden.

Warum war der Ablehnungsantrag unzulässig?

Die früheren Beschlüsse des OGH waren bereits rechtskräftig. Eine Ablehnung der daran mitwirkenden Mitglieder kam deshalb nicht mehr in Betracht.

Wie entschied der OGH zu 2Nc29/26a?

Der OGH wies den Ablehnungsantrag vom 14. Juni 2026 zurück.

Welche Rechtssätze führte der OGH an?

Die Begründung verweist auf RS0046032, RS0045978 und insbesondere RS0046032 [T8]. Eine konkrete Gesetzesbestimmung wird im verfügbaren Text nicht genannt.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der verfügbare RIS-Text anonymisiert die betroffene Person, den entscheidenden Senat und die Geschäftszahlen der Vorverfahren.

Im bereitgestellten Text wird keine konkrete gesetzliche Bestimmung genannt.

Die Darstellung beschränkt sich auf die Unzulässigkeit der Ablehnung nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung und enthält keine allgemeine Rechtsberatung.

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