RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 bestätigte ein Senat des Obersten Gerichtshofs die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags des Antragstellers durch das Oberlandesgericht Linz. [2] [3]
Einen am 26. Februar 2026 gegen den OGH-Senat eingebrachten weiteren Ablehnungsantrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2026 zu 2 Nc 9/26k zurück. Mit Schreiben vom 4. März 2026 lehnte der Antragsteller den Senat erneut als befangen ab. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte den neuerlichen Ablehnungsantrag als unzulässig. [3]
- Einmaligkeitswirkung: Der neuerlichen Ablehnung des OGH-Senats stand die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft der bereits ergangenen Ablehnungsentscheidung entgegen. Der OGH verwies dazu auf RS0041126. [3]
- Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden. Eine Ablehnung der an der rechtskräftigen Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des OGH kam daher nicht mehr in Betracht. [3]
- Nachtrag zum Rekurs: Der nach Zustellung der Entscheidung eingebrachte, nach den Ausführungen des OGH unzulässige Nachtrag zum Rekurs änderte nichts an der Rechtskraft. Auch die noch ausstehende Entscheidung über diesen Nachtrag eröffnete keine Möglichkeit, die an der rechtskräftigen Entscheidung beteiligten Richter abzulehnen. [3]
- Weitere Schriftsätze: Der OGH sah die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO als erfüllt an. Er verwies auf mehrere vergleichbare, im Kern substanzlose Ablehnungsanträge und kündigte an, weitere entsprechende Schriftsätze nach dem erteilten Hinweis ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch zu den Akten zu nehmen. [2] [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies den Ablehnungsantrag vom 4. März 2026 zurück. [1] [3]
Zugleich wurde der Ablehnungswerber darauf hingewiesen, dass weitere Schriftsätze, die kein erkennbares Begehren enthalten, aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder lediglich bereits erledigte Streitpunkte und vorgebrachte Behauptungen wiederholen, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden. [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtskraftwirkung im Ablehnungsverfahren, das nach Verfahrensabschluss fehlende rechtlich geschützte Interesse sowie die besonderen Regeln für qualifiziert mangelhafte oder repetitive Schriftsätze. [2] [3]
- § 86a Abs 1 und 2 ZPO: Regelungen zur Behandlung von Schriftsätzen mit verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen, ohne erkennbares Begehren oder mit bloßer Wiederholung erledigter Streitpunkte beziehungsweise bereits vorgebrachter Behauptungen. [2] [3]
- RS0041126: Vom OGH als Beleg für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft einer Ablehnungsentscheidung herangezogen. [3]
- RS0046032 und RS0045978: Vom OGH zum fehlenden rechtlich geschützten Interesse an einer Befangenheitsablehnung nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung angeführt. [3]
- RS0041666: Vom OGH zur Unzulässigkeit des nach Zustellung der Entscheidung eingebrachten Nachtrags zum Rekurs genannt. [3]
- RS0129051: Vom OGH für die Behandlung weiterer vergleichbarer Schriftsätze nach einem entsprechenden Hinweis herangezogen. [3]
Spruch
Eine neuerliche Ablehnung desselben OGH-Senats ist unzulässig, wenn ihr die Einmaligkeitswirkung einer rechtskräftigen Ablehnungsentscheidung entgegensteht. Nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung fehlt zudem das rechtlich geschützte Interesse an einer auf Befangenheitsgründe gestützten Ablehnung. Ein unzulässiger Nachtrag zum Rekurs ändert daran nichts.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der Ablehnungsantrag vom 4. 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020NC00011_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2026 bestätigte der * Senat des Obersten Gerichtshofs die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags des Antragstellers durch das Oberlandesgericht Linz.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020NC00011_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Mit Schreiben vom 4. 3. 2026 lehnte der Antragsteller den * Senats erneut als befangen ab.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020NC00011_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend * im Rekursverfahren zu AZ *, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: I.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020NC00011_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020NC00011_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2026 bestätigte der * Senat des Obersten Gerichtshofs die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags des Antragstellers durch das Oberlandesgericht Linz.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020NC00011_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Rechtskraft einer Ablehnungsentscheidung kann einer neuerlichen Ablehnung desselben Senats entgegenstehen.
- Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens fehlt grundsätzlich das rechtlich geschützte Interesse an einer auf Befangenheit gestützten Ablehnung der an der Entscheidung beteili
- Ein unzulässiger Nachtrag zu einem Rekurs beseitigt die Rechtskraft der bereits ergangenen Entscheidung nicht.
- Nach einem ausdrücklichen Hinweis können weitere Schriftsätze im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den neuerlichen Ablehnungsantrag zurück?
Der Antrag war wegen der Einmaligkeitswirkung der rechtskräftigen Ablehnungsentscheidung unzulässig. Außerdem fehlte nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ablehnung.
Ermöglicht ein nachträglicher Rekursnachtrag eine neuerliche Richterablehnung?
Nein, jedenfalls nicht nach den Umständen dieser Entscheidung. Der OGH wertete den Nachtrag als unzulässig und hielt fest, dass er weder die Rechtskraft beseitigte noch eine Ablehnung der beteiligten Richter ermöglichte.
Was bedeutet der Hinweis nach § 86a Abs 2 ZPO?
Weitere vergleichbare Schriftsätze können nach einem entsprechenden Hinweis ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden.
Hat der OGH über die behauptete Befangenheit inhaltlich entschieden?
Der OGH wies den neuerlichen Antrag als unzulässig zurück. Maßgeblich waren die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft und das nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss fehlende rechtlich geschützte Interesse.
Quelle und Hinweis
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Die Identität des betroffenen Senats, das Aktenzeichen des Rekursverfahrens und nähere Angaben zum Ausgangsverfahren sind in den Quellen anonymisiert und wurden
Die Aussagen beschreiben ausschließlich die Entscheidung OGH 2 Nc 11/26d und sind keine allgemeine rechtliche Beratung.
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