RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt trat vor Beginn einer Hauptverhandlung, in der er als Verteidiger einschritt, an die zuständige Richterin heran. Er kündigte die Vorlage eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit seines 82-jährigen Mandanten an. Die Richterin erklärte daraufhin, die Verhandlung werde bei Vorlage des Gutachtens nur kurz dauern und sie werde selbst einen Sachverständigen bestellen. [3]
Der Rechtsanwalt hatte mehrere unentgeltlich ausgegebene Karten für die am selben Vormittag stattfindende Generalprobe der Oper „La Clemenza di Tito“ erhalten. Nachdem die voraussichtlich kurze Verhandlungsdauer feststand, bot er der Richterin zwei noch nicht vergebene Karten an und erklärte, er habe sie selbst geschenkt bekommen und gebe sie weiter. [2] [3]
Die Richterin lehnte das Angebot ab und fertigte darüber einen Vermerk an. Der Sachverhalt wurde in der Folge der Rechtsanwaltskammer Wien zur disziplinarrechtlichen Beurteilung übermittelt. Der Disziplinarrat sah keinen Grund zur Disziplinarbehandlung und stellte das Verfahren ein; dagegen erhob der Kammeranwalt Beschwerde. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Beschwerde des Kammeranwalts in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur für nicht berechtigt. Maßgeblich war der vom Disziplinarrat aktenkonform zugrunde gelegte Sachverhalt. [3] [3]
- Zeitlicher Ablauf: Das Gespräch über das Privatgutachten, die voraussichtliche Vertagung und die weitere prozessuale Vorgangsweise war bereits abgeschlossen, als der Rechtsanwalt die Karten anbot. [3]
- Bezug zur richterlichen Tätigkeit: Aus dem festgestellten Geschehen ergab sich kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Kartenangebot und der richterlichen Tätigkeit. Weitere Bezüge, insbesondere zu richterlichen Entscheidungen, wurden nicht hergestellt. [3] [3]
- Nennenswerter Vorteil: Unter den konkreten Umständen fehlte es nach Ansicht des OGH an einem nennenswerten Vorteil. Die Karten waren unentgeltlich ausgegeben worden, dem Rechtsanwalt selbst geschenkt worden und wären bereits wenige Stunden später verfallen. [3] [3]
- Beschwerdevorbringen: Nach den Entscheidungsgründen ging die Beschwerde des Kammeranwalts an dem festgestellten zeitlichen Ablauf und dem fehlenden Zusammenhang mit richterlichen Entscheidungen vorbei. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss nicht Folge. Damit blieb die Entscheidung des Disziplinarrats, keinen Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts anzunehmen, aufrecht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der bereitgestellte Entscheidungstext nennt als Verfahrensgegenstand die behauptete Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Eine konkrete materiell-rechtliche Bestimmung des anwaltlichen Disziplinarrechts wird im vorliegenden Textauszug nicht angeführt. [2] [3]
- § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2005: Die Entscheidung erging nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß dieser Verfahrensbestimmung. [3]
- §§ 125, 126 StGB: Diese Bestimmungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Gegenstand des damaligen Strafverfahrens erwähnt; sie bildeten nach dem verfügbaren Text nicht die Grundlage der disziplinarrechtlichen Beurteilung. [3]
Spruch
Der OGH gab der Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Einstellungsbeschluss nicht Folge. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergaben sich weder ein inhaltlicher Zusammenhang des Kartenangebots mit der richterlichen Tätigkeit noch ein nennenswerter Vorteil.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20141231_OGH0002_0260OS00006_14Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit dem angefochtenen Einstellungsbeschluss sprach der Disziplinarrat aus, es bestehe kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er habe der Richterin des Landesgerichts ***** Mag. ***** vor der Hauptverhandlung im Verfahren AZ *****, in dem er als Verteidiger einschritt, nach deren Mitteilung, dass die Verhandlung wegen einer von ihm angekündigten Gutachtensvorlage nicht lange dauern werde, zwei gratis erhaltene Karten zur Generalprobe der Oper „La Clemenza di Tito“ in der Wiener Staatsoper angeboten, die am selben Vormittag um 11:30 Uhr beginnen sollte. In seiner Begründung führte der Disziplinarrat aus: Dr.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20141231_OGH0002_0260OS00006_14Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Kammeranwalts kommt in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur keine Berechtigung zu. Aus dem vom Disziplinarrat aktenkonform zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich kein inhaltlicher Zusammenhang des in Rede stehenden Verhaltens mit der richterlichen Tätigkeit. Zudem fehlt es unter den gegebenen Umständen an einem nennenswerten Vorteil.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20141231_OGH0002_0260OS00006_14Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20141231_OGH0002_0260OS00006_14Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
*****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20141231_OGH0002_0260OS00006_14Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2013, AZ D 149/12, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20141231_OGH0002_0260OS00006_14Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Kartenangebot an eine Richterin wurde unter den konkret festgestellten Umständen nicht als Grund für eine Disziplinarbehandlung beurteilt.
- Entscheidend waren der fehlende inhaltliche Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit und das Fehlen eines nennenswerten Vorteils.
- Der OGH stellte auf den konkreten Gesprächsablauf ab: Das Kartenangebot erfolgte erst nach Abschluss der Erörterung der weiteren prozessualen Vorgangsweise.
- Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage, dass Geschenke oder Einladungen an Richterinnen und Richter disziplinarrechtlich unbedenklich wären.
Häufige Fragen
Warum wurde das Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt?
Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand kein inhaltlicher Zusammenhang des Kartenangebots mit der richterlichen Tätigkeit. Außerdem fehlte es unter den konkreten Umständen an einem nennenswerten Vorteil.
Nahm die Richterin die angebotenen Opernkarten an?
Nein. Die Richterin lehnte die Karten ab und fertigte später einen Vermerk über den Vorfall an.
Welchen Wert hatten die angebotenen Karten?
Der OGH nannte keinen Geldbetrag. Laut Sachverhalt waren die Karten unentgeltlich ausgegeben worden, unverkäuflich und wären wenige Stunden später verfallen.
Stand das Kartenangebot mit einer richterlichen Entscheidung in Verbindung?
Nach den Feststellungen nicht. Das Gespräch über die weitere prozessuale Vorgangsweise war bereits abgeschlossen; weitere Zusammenhänge mit richterlichen Entscheidungen wurden nicht hergestellt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft eine konkrete Einzelfallkonstellation; daraus folgt keine allgemeine Unbedenklichkeit von Geschenken oder Einladungen gegenüber Gerer.
Eine materiell-rechtliche Bestimmung des anwaltlichen Disziplinarrechts ist im bereitgestellten Auszug nicht ausdrücklich bezeichnet.
Die im Sachverhalt erwähnten §§ 125, 126 StGB betreffen das damalige Strafverfahren und nicht die tragende disziplinarrechtliche Beurteilung.
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