RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Ns83/11s
Entscheidungsdatum
31.12.2011
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150NS00083.11S.1231.000
Dokumentnummer
JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000

Sachverhalt

Gegen Hajar O***** war beim Landesgericht Korneuburg zur AZ 513 Hv 46/11k ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB anhängig. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Delegierung. [1] [3]

Der Oberste Gerichtshof entschied über den Antrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zur Delegierung enthält der verfügbare Entscheidungstext nicht. [3] [3]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierungsentscheidung. Außerdem verweist der Volltext auf § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo sowie auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden §§ 223 Abs 2 und 224 StGB. [3] [1] [3]

Spruch

Der Oberste Gerichtshof nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hajar O***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 513 Hv 46/11k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

2005 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Gründe: Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck.
  • Als Entscheidungsgrundlage wird § 39 StPO genannt.
  • Der verfügbare Text enthält keine näheren Ausführungen zu den konkreten Delegierungsgründen.
  • Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 15Ns83/11s?

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck.

Auf welche Bestimmung stützte der OGH die Delegierung?

Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Rechtsgrundlage.

Warum wurde die Strafsache delegiert?

Laut Beschluss lagen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor. Konkretere Gründe werden im verfügbaren Text nicht ausgeführt.

Welcher strafrechtliche Vorwurf lag dem Verfahren zugrunde?

Das Ausgangsverfahren betraf das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 und 224 StGB.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der verfügbare Beschlusstext begründet die Delegierung ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Konkrete Tatsachen, aus denen sich diese Voraussetzungen ergeben, sind in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten.

Eine Darstellung des allgemeinen Regelungsinhalts oder der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 StPO wurde vermieden, weil ausschließlich der gelieferte RIS-Text

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