RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen Hajar O***** war beim Landesgericht Korneuburg zur AZ 513 Hv 46/11k ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB anhängig. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Delegierung. [1] [3]
Der Oberste Gerichtshof entschied über den Antrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zur Delegierung enthält der verfügbare Entscheidungstext nicht. [3] [3]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierungsentscheidung. Außerdem verweist der Volltext auf § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo sowie auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden §§ 223 Abs 2 und 224 StGB. [3] [1] [3]
- § 39 StPO: Vom OGH herangezogene Grundlage für die Delegierung der Strafsache. [3] [3]
- § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo: Im Volltext als Grundlage für die Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [1] [3]
- §§ 223 Abs 2, 224 StGB: Im Ausgangsverfahren genannte Bestimmungen zur Fälschung besonders geschützter Urkunden. [1] [3]
Spruch
Der Oberste Gerichtshof nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hajar O***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 513 Hv 46/11k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2005 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20111231_OGH0002_0150NS00083_11S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck.
- Als Entscheidungsgrundlage wird § 39 StPO genannt.
- Der verfügbare Text enthält keine näheren Ausführungen zu den konkreten Delegierungsgründen.
- Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 15Ns83/11s?
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck.
Auf welche Bestimmung stützte der OGH die Delegierung?
Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Rechtsgrundlage.
Warum wurde die Strafsache delegiert?
Laut Beschluss lagen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor. Konkretere Gründe werden im verfügbaren Text nicht ausgeführt.
Welcher strafrechtliche Vorwurf lag dem Verfahren zugrunde?
Das Ausgangsverfahren betraf das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 und 224 StGB.
Quelle und Hinweis
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Der verfügbare Beschlusstext begründet die Delegierung ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Konkrete Tatsachen, aus denen sich diese Voraussetzungen ergeben, sind in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten.
Eine Darstellung des allgemeinen Regelungsinhalts oder der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 StPO wurde vermieden, weil ausschließlich der gelieferte RIS-Text
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