RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os76/26g
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00076.26G.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte die Angeklagte – soweit für die Entscheidung relevant – wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB. Gegenstand waren unter anderem die Wegnahme eines Tresors mit Schmuck im Wert von 45.000 Euro sowie mehrere Bargeldbehebungen und weitere Bargeldtaten. [2] [2] [3]

Die Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und erhob außerdem Berufung. [3] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Maßgeblich war, dass die Einwände den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund teilweise nicht deutlich und bestimmt bezeichneten oder keine beachtliche Mängelrüge darstellten. [3] [3]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Die Angeklagte trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verweist insbesondere auf die nachstehend genannten Bestimmungen und höchstgerichtlichen Rechtssätze. [3] [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Einwände den behaupteten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO teilweise nicht deutlich und bestimmt bezeichneten oder lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpften. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Der OGH stellte außerdem klar, dass die Feststellungen zur zeitlichen Komponente des beabsichtigten Einkommens nach § 70 Abs 2 StGB keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufwiesen, dieser Subsumtionsfehler die Angeklagte aber nicht konkret benachteilig

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier relevant – des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat sie in S* und andernorts Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und zu A/II/1/a wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (A/I/2) * L* von 23. September 2022 bis 20.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [4] Der zu A/I/2 des Schuldspruchs erhobene Einwand, der vom Erstgericht festgestellte Wert des weggenommenen Schmucks (US 6) beruhe auf einer reinen Vermutung, weil das Opfer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, bezeichnet eine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht deutlich und bestimmt. [5] Gleiches gilt für die Behauptung, L* sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, Schmuck im festgestellten Wert zu erwerben, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Genannte intensiv zum Verbleib des Schmuc...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 14 Hv 40/25y-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde wegen unzureichend bestimmter Einwände beziehungsweise bloßer Bekämpfung der Beweiswürdigung zurückgewiesen.
  • Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
  • Der OGH beanstandete die fehlende zeitliche Konkretisierung der Gewerbsmäßigkeitsfeststellung nach § 70 Abs 2 StGB, sah darin aber keinen konkreten Nachteil für die Angeklagte.
  • Das Oberlandesgericht ist bei seiner Berufungsentscheidung an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden.

Häufige Fragen

Was hat der OGH in 12Os76/26g entschieden?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz.

Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?

Mehrere Einwände bezeichneten den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt. Andere Ausführungen bekämpften nach Ansicht des OGH lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Welche Frage zur Gewerbsmäßigkeit stellte der OGH fest?

Der OGH hielt fest, dass die Feststellungen keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug zur zeitlichen Komponente des beabsichtigten Einkommens nach § 70 Abs 2 StGB herstellten.

Wer entscheidet über die Berufung?

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde; die Berufung wurde nicht inhaltlich entschieden.

Die anonymisierten Parteibezeichnungen wurden nicht über den gelieferten RIS-Text hinaus konkretisiert.

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