RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte die Angeklagte – soweit für die Entscheidung relevant – wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB. Gegenstand waren unter anderem die Wegnahme eines Tresors mit Schmuck im Wert von 45.000 Euro sowie mehrere Bargeldbehebungen und weitere Bargeldtaten. [2] [2] [3]
Die Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und erhob außerdem Berufung. [3] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Maßgeblich war, dass die Einwände den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund teilweise nicht deutlich und bestimmt bezeichneten oder keine beachtliche Mängelrüge darstellten. [3] [3]
- Bestimmtheit der Nichtigkeitsbeschwerde: Einwendungen zum Wert des weggenommenen Schmucks, zur finanziellen Möglichkeit des Erwerbs sowie zu weiteren Umständen bezeichneten die Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht deutlich und bestimmt. [3] [3]
- Beweiswürdigung: Die Beschwerde gab die Aussage eines Zeugen teilweise mit einem falschen Inhalt wieder. Soweit sie aus Beweisergebnissen eigene Schlussfolgerungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Angeklagten zog, bekämpfte sie nach Ansicht des OGH lediglich die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung und damit die Schuldfrage in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Weise. [3] [3]
- Bargeldbehebungen: Auch der Einwand, der Angeklagten sei eine unbemerkte Durchführung der Geldbehebungen wegen der Überwachung von Bankomaten nicht möglich gewesen, bezeichnete den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt. [3] [3]
- Zeitliche Komponente der Gewerbsmäßigkeit: Der OGH hielt für das Berufungsverfahren fest, dass die Feststellung, die Angeklagte habe sich durch wiederkehrende Diebstähle ein länger andauerndes, nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen wollen, keinen hinreichenden Sachverhaltsbezug zur zeitlichen Komponente nach § 70 Abs 2 StGB herstellte. [3] [3]
- Keine amtswegige Korrektur: Der festgestellte Subsumtionsfehler betreffend § 130 Abs 1 erster Fall StGB wirkte nach Ansicht des OGH weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil der Angeklagten. Deshalb sah sich der OGH nicht zu einem amtswegigen Vorgehen veranlasst. [3] [3]
- Bindungswirkung im Berufungsverfahren: Das Oberlandesgericht ist nach der Klarstellung des OGH im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden. [3] [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Die Angeklagte trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verweist insbesondere auf die nachstehend genannten Bestimmungen und höchstgerichtlichen Rechtssätze. [3] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Nichtigkeitsbeschwerde wegen behaupteter Mängel der Urteilsbegründung; die Einwände müssen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnen. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung. [3] [3]
- § 285i StPO: Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungsentscheidung. [3] [3]
- §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB: Strafbestimmungen, nach denen der Schuldspruch wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls unter Einbeziehung des Versuchs erfolgte. [2] [2] [3]
- § 70 Abs 2 StGB: Die Feststellungen zur zeitlichen Komponente des beabsichtigten Verschaffens eines Einkommens wurden vom OGH als nicht ausreichend sachverhaltsbezogen beurteilt. [3] [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf diese Bestimmung stützt sich die Kostenentscheidung. [3] [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Einwände den behaupteten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO teilweise nicht deutlich und bestimmt bezeichneten oder lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpften. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Der OGH stellte außerdem klar, dass die Feststellungen zur zeitlichen Komponente des beabsichtigten Einkommens nach § 70 Abs 2 StGB keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufwiesen, dieser Subsumtionsfehler die Angeklagte aber nicht konkret benachteilig
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier relevant – des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat sie in S* und andernorts Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und zu A/II/1/a wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (A/I/2) * L* von 23. September 2022 bis 20.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [4] Der zu A/I/2 des Schuldspruchs erhobene Einwand, der vom Erstgericht festgestellte Wert des weggenommenen Schmucks (US 6) beruhe auf einer reinen Vermutung, weil das Opfer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, bezeichnet eine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht deutlich und bestimmt. [5] Gleiches gilt für die Behauptung, L* sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, Schmuck im festgestellten Wert zu erwerben, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Genannte intensiv zum Verbleib des Schmuc...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 14 Hv 40/25y-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00076_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde wegen unzureichend bestimmter Einwände beziehungsweise bloßer Bekämpfung der Beweiswürdigung zurückgewiesen.
- Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
- Der OGH beanstandete die fehlende zeitliche Konkretisierung der Gewerbsmäßigkeitsfeststellung nach § 70 Abs 2 StGB, sah darin aber keinen konkreten Nachteil für die Angeklagte.
- Das Oberlandesgericht ist bei seiner Berufungsentscheidung an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 12Os76/26g entschieden?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Mehrere Einwände bezeichneten den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt. Andere Ausführungen bekämpften nach Ansicht des OGH lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Welche Frage zur Gewerbsmäßigkeit stellte der OGH fest?
Der OGH hielt fest, dass die Feststellungen keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug zur zeitlichen Komponente des beabsichtigten Einkommens nach § 70 Abs 2 StGB herstellten.
Wer entscheidet über die Berufung?
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde; die Berufung wurde nicht inhaltlich entschieden.
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