RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Korneuburg war zu AZ 522 Hv 69/13m eine Strafsache wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB anhängig. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Delegierung; vor der Entscheidung wurde die Generalprokuratur angehört. [3] [5]
Ausführungen des OGH
Die Begründung des OGH beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird im bereitgestellten Entscheidungstext nicht ausgeführt. [2] [5]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. [1] [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Tragende Entscheidungsgrundlage war § 39 StPO. Die weiteren im Volltext genannten Bestimmungen betreffen den strafrechtlichen Vorwurf und die Anhörung der Generalprokuratur. [2] [3] [5]
- § 39 StPO: Vom OGH ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Delegierung der Strafsache. [2] [5]
- §§ 223 Abs 2, 224 StGB: Im Ausgangsverfahren genannte Bestimmungen zum Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden. [3] [5]
- § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005: Im Volltext als Grundlage für die Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der Oberste Gerichtshof nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck. Als Begründung stellte er knapp fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20131231_OGH0002_0130NS00059_13Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20131231_OGH0002_0130NS00059_13Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Wanes L***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 522 Hv 69/13m des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20131231_OGH0002_0130NS00059_13Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2005 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20131231_OGH0002_0130NS00059_13Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20131231_OGH0002_0130NS00059_13Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck.
- Die Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf § 39 StPO.
- Der bereitgestellte Text nennt keine konkreten tatsächlichen Gründe für das Vorliegen der Delegierungsvoraussetzungen.
- Gegenstand des Ausgangsverfahrens war der Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 13 Ns 59/13z?
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Innsbruck.
Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?
Die Entscheidung nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage.
Warum wurde die Strafsache delegiert?
Laut OGH lagen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor. Konkrete tatsächliche Umstände enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht.
Welcher strafrechtliche Vorwurf lag dem Ausgangsverfahren zugrunde?
Das Ausgangsverfahren betraf den Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB.
Quelle und Hinweis
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Aus § 39 StPO wurden keine zusätzlichen Voraussetzungen oder Zweckmäßigkeitserwägungen abgeleitet, weil diese im gelieferten Text nicht erläutert werden.
Die Rollen und der Verfahrensgegenstand wurden nur insoweit genannt, als sie aus dem RIS-Volltext hervorgehen.
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