RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2026, das Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt gemäß § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen. [3] [3]
Der betroffene Rechtsanwalt war Kammeranwaltsstellvertreter der Rechtsanwaltskammer Wien und damit Organ jener Kammer, bei der die Disziplinarsache geführt wurde. [3] [4]
Der OGH entschied als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über den Delegierungsantrag. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte auf die Organstellung des von der Disziplinaranzeige betroffenen Rechtsanwalts und auf die dadurch berührte Unbefangenheit der Entscheidungsträger ab. [3] [4]
- Delegierungsgrund: Eine Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer begründet nach Auffassung des OGH einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt. [4]
- Anschein der Parteilichkeit: Die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat ist notwendig, um den Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger zu vermeiden. [4]
- Zeitpunkt der Delegierung: Der OGH verwies ergänzend auf die Möglichkeit einer Delegierung bereits vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens. [4]
- Entscheidungsgrundlagen: Zur Begründung verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0055477 und hinsichtlich der Delegierung vor Verfahrensanhängigkeit auf die Entscheidung 20 Ns 1/14y. [4]
Ergebnis
Der OGH gab dem Antrag des Kammeranwalts Folge und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer. [1] [2] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Delegierung anwaltlicher Disziplinarsachen sowie die nichtöffentliche Beschlussfassung des OGH in dieser Disziplinarsache. [2] [4]
- § 25 Abs 1 DSt: Grundlage für die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat. [3] [3] [4]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Beschluss als Grundlage für die nichtöffentliche Entscheidung nach Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [2]
- RIS-Justiz RS0055477: Vom OGH zum Delegierungsgrund bei einer Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer herangezogen. [4]
- OGH 20 Ns 1/14y: Vom OGH als Vergleichsnachweis für die Möglichkeit einer Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens genannt. [4]
Spruch
Richtet sich eine Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer, liegt ein Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt vor. Zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit ist die Durchführung des Verfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, das Disziplinarverfahren gegen *, Rechtsanwalt in *, gemäß § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen. [2] * ist Kammeranwaltsstellvertreter der Rechtsanwaltskammer Wien.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 162/26 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, das Disziplinarverfahren gegen *, Rechtsanwalt in *, gemäß § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl 20 Ns 1/14y).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0240NS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Organstellung des von der Disziplinaranzeige Betroffenen kann einen Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt bilden.
- Maßgeblich ist die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger.
- Die Delegierung kann nach dem vom OGH angeführten Vergleichsnachweis auch vor Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens möglich sein.
- Im konkreten Fall wurde das Verfahren vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien an jenen der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Häufige Fragen
Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren an einen anderen Disziplinarrat übertragen werden?
Nach dieser Entscheidung liegt ein Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt vor, wenn sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der betroffenen Rechtsanwaltskammer richtet und die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig ist.
Warum wurde das Verfahren nicht bei der Rechtsanwaltskammer Wien durchgeführt?
Der betroffene Rechtsanwalt war Kammeranwaltsstellvertreter der Rechtsanwaltskammer Wien. Der OGH erachtete daher die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit als notwendig.
An welchen Disziplinarrat wurde das Verfahren übertragen?
Die Durchführung wurde dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Ist eine Delegierung schon vor Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens möglich?
Der OGH verwies auf 20 Ns 1/14y als Nachweis für die Möglichkeit einer Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens. Die Aussage gibt ausschließlich den im Beschluss enthaltenen Verweis wieder.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine Ausführungen zum zugrunde liegenden Disziplinarvorwurf; hierzu wurden daher keine Angaben gemacht.
Die Bezeichnung des Betroffenen und weitere personenbezogene Angaben wurden entsprechend dem RIS-Text anonymisiert belassen.
Der Hinweis auf eine Delegierung vor Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens wird nur in dem Umfang wiedergegeben, in dem ihn der OGH unter Verweis auf 20 Ns 1/1
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