RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
21Ds9/26z
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00009.26Z.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000

Sachverhalt

Nach Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das den beschuldigten Rechtsanwalt auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtete, setzte der Disziplinarrat die zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.100 Euro fest. Zur Begründung verwies er auf die Verhandlungsgebühren und insbesondere auf den Umfang des Vorverfahrens. [2]

Der Verurteilte erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den Pauschalkostenbetrag auf 400 Euro herabzusetzen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Beschwerde nur teilweise als berechtigt. Ausgangspunkt seiner Prüfung war die vom Disziplinarrat zugrunde gelegte Aufstellung der Verfahrenskosten. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro fest. Dem Antrag auf Herabsetzung auf 400 Euro wurde damit nicht zur Gänze entsprochen. [1] [3]

Die Entscheidung erging nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Kostenersatzpflicht und die Bemessung der Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren. [2] [3]

Spruch

Pauschalkosten nach § 41 Abs 2 DSt sind unter Berücksichtigung von Umfang und Ausgang des Verfahrens sowie unter Vermeidung unbilliger Härten als einheitlicher Betrag festzusetzen. Der OGH erachtete den Betrag von 1.100 Euro teilweise als überhöht und setzte ihn auf 750 Euro herab.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro festgesetzt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.100 Euro und begründete dies mit den Verhandlungsgebühren, wobei insbesondere das Vorverfahren umfangreich gewesen sei.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 400 Euro beantragt. [3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu. [4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % (vgl dazu § 80 Abs 13 DSt) des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH reduzierte die vom Disziplinarrat bestimmten Pauschalkosten von 1.100 Euro auf 750 Euro.
  • Bei der Bemessung sind Umfang und Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen und unbillige Härten zu vermeiden.
  • Die Pauschalkosten sind als einheitlicher Betrag festzusetzen und unterliegen der im Entscheidungstext bezeichneten Höchstgrenze.
  • Die Beschwerde war nur teilweise erfolgreich; die beantragte Herabsetzung auf 400 Euro erfolgte nicht.

Häufige Fragen

Nach welchen Kriterien werden Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren bemessen?

Nach § 41 Abs 2 DSt sind Umfang und Ausgang des Verfahrens maßgeblich; außerdem müssen unbillige Härten vermieden werden.

Wie hoch setzte der OGH die Pauschalkosten in 21 Ds 9/26z fest?

Der OGH setzte den Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro fest und gab der Beschwerde damit teilweise Folge.

War der Antrag auf Herabsetzung auf 400 Euro erfolgreich?

Nur teilweise: Beantragt waren 400 Euro, festgesetzt wurden 750 Euro.

Müssen Pauschalkosten in einzelne Kostenpositionen aufgeteilt werden?

Nach dem vom OGH angeführten Rechtssatz sind Pauschalkosten mit einem einzigen Betrag festzusetzen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Text erläutert nicht im Einzelnen, weshalb gerade 750 Euro angemessen waren.

Die in der Entscheidung zitierten Rechtssätze RS0133770 und RS0078291 wurden nicht über den gelieferten Wortlaut hinaus inhaltlich ausgelegt.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und nicht der Beurteilung konkreter Einzelfälle.

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