RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Nach Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das den beschuldigten Rechtsanwalt auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtete, setzte der Disziplinarrat die zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.100 Euro fest. Zur Begründung verwies er auf die Verhandlungsgebühren und insbesondere auf den Umfang des Vorverfahrens. [2]
Der Verurteilte erhob rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den Pauschalkostenbetrag auf 400 Euro herabzusetzen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Beschwerde nur teilweise als berechtigt. Ausgangspunkt seiner Prüfung war die vom Disziplinarrat zugrunde gelegte Aufstellung der Verfahrenskosten. [3] [3]
- Bemessungskriterien: Nach § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens zu bemessen. Dabei sind unbillige Härten zu vermeiden. [3]
- Höchstgrenze: Die Pauschalkosten dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannten Betrags nicht überschreiten; der OGH verwies dazu auf § 80 Abs 13 DSt und RIS-Justiz RS0133770. [3]
- Einheitlicher Betrag: Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen. Hierzu verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0078291, insbesondere T5 und T6. [3]
- Kostenprüfung: Auf Grundlage der Kostenaufstellung erachtete der OGH den Einwand, der festgesetzte Betrag sei überhöht, als teilweise zutreffend. Eine weitergehende rechnerische Aufschlüsselung der Herabsetzung enthält der bereitgestellte Entscheidungstext nicht. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro fest. Dem Antrag auf Herabsetzung auf 400 Euro wurde damit nicht zur Gänze entsprochen. [1] [3]
Die Entscheidung erging nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Kostenersatzpflicht und die Bemessung der Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren. [2] [3]
- § 38 Abs 2 DSt: Im rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis war der Beschuldigte auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden. [2]
- § 41 Abs 2 DSt: Regelt die Bemessung der Pauschalkosten nach Umfang und Ausgang des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten. [3]
- § 16 Abs 1 Z 2 und § 80 Abs 13 DSt: Diese Bestimmungen bilden den Bezugspunkt für die vom OGH genannte Höchstgrenze von 5 %. [3]
- RIS-Justiz RS0133770: Vom OGH im Zusammenhang mit der Höchstgrenze für Pauschalkosten angeführt. [3]
- RIS-Justiz RS0078291: Vom OGH für den Grundsatz angeführt, dass Pauschalkosten mit einem einzigen Betrag festzusetzen sind. [3]
Spruch
Pauschalkosten nach § 41 Abs 2 DSt sind unter Berücksichtigung von Umfang und Ausgang des Verfahrens sowie unter Vermeidung unbilliger Härten als einheitlicher Betrag festzusetzen. Der OGH erachtete den Betrag von 1.100 Euro teilweise als überhöht und setzte ihn auf 750 Euro herab.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro festgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.100 Euro und begründete dies mit den Verhandlungsgebühren, wobei insbesondere das Vorverfahren umfangreich gewesen sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 400 Euro beantragt. [3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu. [4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % (vgl dazu § 80 Abs 13 DSt) des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0210DS00009_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH reduzierte die vom Disziplinarrat bestimmten Pauschalkosten von 1.100 Euro auf 750 Euro.
- Bei der Bemessung sind Umfang und Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen und unbillige Härten zu vermeiden.
- Die Pauschalkosten sind als einheitlicher Betrag festzusetzen und unterliegen der im Entscheidungstext bezeichneten Höchstgrenze.
- Die Beschwerde war nur teilweise erfolgreich; die beantragte Herabsetzung auf 400 Euro erfolgte nicht.
Häufige Fragen
Nach welchen Kriterien werden Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren bemessen?
Nach § 41 Abs 2 DSt sind Umfang und Ausgang des Verfahrens maßgeblich; außerdem müssen unbillige Härten vermieden werden.
Wie hoch setzte der OGH die Pauschalkosten in 21 Ds 9/26z fest?
Der OGH setzte den Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro fest und gab der Beschwerde damit teilweise Folge.
War der Antrag auf Herabsetzung auf 400 Euro erfolgreich?
Nur teilweise: Beantragt waren 400 Euro, festgesetzt wurden 750 Euro.
Müssen Pauschalkosten in einzelne Kostenpositionen aufgeteilt werden?
Nach dem vom OGH angeführten Rechtssatz sind Pauschalkosten mit einem einzigen Betrag festzusetzen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der bereitgestellte Text erläutert nicht im Einzelnen, weshalb gerade 750 Euro angemessen waren.
Die in der Entscheidung zitierten Rechtssätze RS0133770 und RS0078291 wurden nicht über den gelieferten Wortlaut hinaus inhaltlich ausgelegt.
Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und nicht der Beurteilung konkreter Einzelfälle.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
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