RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wurde gegen einen Rechtsanwalt eine Disziplinaranzeige erstattet. Der angezeigte Rechtsanwalt war Mitglied dieses Disziplinarrats. [2] [3]
Der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien beantragte am 16. Juni 2026, das Disziplinarverfahren an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren. Die Generalprokuratur sprach sich dafür aus, dem Antrag Folge zu geben. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Voraussetzungen für die Übertragung eines anwaltlichen Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs 1 DSt. [3] [3]
- Übertragungsgründe: Nach § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] [3]
- Antragsberechtigung: Ein Übertragungsantrag kann vom Beschuldigten, vom Kammeranwalt oder vom Disziplinarrat selbst gestellt werden. [3] [3]
- Zeitpunkt des Antrags: Der Antrag auf Übertragung kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden. [3] [3]
- Wichtiger Grund: Die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien stellt nach Ansicht des OGH einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Übertragungsantrag Folge und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland. [1] [2] [3]
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens; eine inhaltliche Beurteilung der Disziplinaranzeige ist dem bereitgestellten Entscheidungstext nicht zu entnehmen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Übertragung stützt sich auf die Regelung des Disziplinarstatuts über die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat aus wichtigen Gründen. [3] [3]
- § 25 Abs 1 DSt: Ermöglicht die Übertragung eines Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen und bestimmt die Antragsberechtigten. [3] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Entscheidungskontext als Grundlage für die nichtöffentliche Beschlussfassung nach Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [2] [3]
- RIS-Justiz RS0055598: Vom OGH als Rechtsprechungsnachweis dafür angeführt, dass die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im zuständigen Disziplinarrat einen wichtigen Grund darstellt. [3] [3]
- Literaturhinweis zu § 25 DSt: Für die Zulässigkeit eines Übertragungsantrags bereits vor einem Verfolgungsantrag verweist die Entscheidung auf Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO, 11. Auflage 2023, § 25 DSt Rz 1 mwN. [3] [3]
Spruch
Ist der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des zuständigen Disziplinarrats, liegt ein wichtiger Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt vor. Der OGH übertrug das Verfahren daher einem anderen Disziplinarrat.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0220NS00004_26X0000_001.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. [2] Am 16. Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren, weil der Angezeigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0220NS00004_26X0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [6] Ein solcher Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1 mwN). [7] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS‑Justiz RS0055598).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260729_OGH0002_0220NS00004_26X0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0220NS00004_26X0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 181/26 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0220NS00004_26X0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260729_OGH0002_0220NS00004_26X0000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im zuständigen Disziplinarrat kann einen wichtigen Grund für die Delegierung bilden.
- Antragsberechtigt sind nach § 25 Abs 1 DSt der Beschuldigte, der Kammeranwalt und der Disziplinarrat selbst.
- Ein Delegierungsantrag ist bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts möglich.
- Im konkreten Fall wurde das Verfahren vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien an jenen der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Häufige Fragen
Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren übertragen werden?
Nach § 25 Abs 1 DSt kommt eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen in Betracht.
Ist die Mitgliedschaft im zuständigen Disziplinarrat ein Delegierungsgrund?
Nach dieser OGH-Entscheidung stellt die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im zuständigen Disziplinarrat einen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.
Wer kann die Übertragung des Disziplinarverfahrens beantragen?
Antragsberechtigt sind nach dem wiedergegebenen Gesetzestext der Beschuldigte, der Kammeranwalt und der Disziplinarrat selbst.
Kann der Antrag schon vor einem Verfolgungsantrag gestellt werden?
Ja. Der OGH hielt unter Verweis auf die Fachliteratur fest, dass der Übertragungsantrag bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts zulässig ist.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung behandelt nur die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens, nicht die Berechtigung der Disziplinaranzeige.
Der im RIS-Text anonymisierte Rechtsanwalt wird nicht identifiziert.
Die Schreibweise der Geschäftszahl wurde in der H1 lesefreundlich als „22 Ns 4/26x“ wiedergegeben.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
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