RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Disziplinarrat hatte ausgesprochen, dass kein Grund zur weiteren Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwalts bestehe. Ihm war vorgeworfen worden, als Obmann eines Vereins im November 2017 zum Schein einen Sponsoringvertrag abgeschlossen und spätere Zahlungen in Kenntnis eines darauf bezogenen Tatplans entgegengenommen zu haben. [2] [3]
Der Vertrag sah nach den Feststellungen jährliche Zahlungen von 200.000 Euro über drei Jahre vor. Das gegen den Rechtsanwalt geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil keine unmittelbare Verknüpfung zwischen Vertrag beziehungsweise Zahlungen und konkreten Amtsgeschäften eines Amtsträgers festgestellt werden konnte. Auch ein Austauschverhältnis mit einer wohlwollenden Behandlung der Interessen des Sponsors war nicht nachweisbar. [3]
Der Kammeranwalt bekämpfte den Einstellungsbeschluss. Er machte insbesondere geltend, ein möglicher disziplinärer Überhang sei nicht ausreichend geprüft worden; außerdem dürften die Ermittlungsergebnisse nicht bereits in der beratenden Sitzung beweiswürdigend beurteilt werden. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Beschwerde für nicht berechtigt. Er unterschied zwischen einer Berufspflichtenverletzung und einem sonstigen Verhalten, das Ehre oder Ansehen des Rechtsanwaltsstands beeinträchtigen könnte. [3]
- Politische und organschaftliche Tätigkeit: Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich politisch betätigen und Funktionen in Parteien oder deren Vorfeldorganisationen übernehmen. Die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter ist nach § 2 Abs 1 RL-BA 2015 von der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten ausgenommen. Deshalb schied im konkreten Fall eine Einordnung der vorgeworfenen Tätigkeit als Berufspflichtenverletzung von vornherein aus. [3]
- Mitwirkung an Scheingeschäften: Unabhängig von der beruflichen Einordnung ist es einem Rechtsanwalt verboten, an Schein- oder Umgehungsgeschäften mitzuwirken. Die Ermittlungen hatten hier jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die vereinbarten Werbeleistungen nur vorgeschoben waren, um die Beeinflussung eines Amtsträgers oder eine Untreuehandlung zu verschleiern. [3]
- Disziplinärer Überhang: Der Disziplinarrat war auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Einstellungserwägungen nicht vom Verdacht eines Scheinvertrags ausgegangen. Da auch ein nicht strafrechtlich relevantes Scheingeschäft nicht erweislich war, fehlte ein tragfähiges Substrat für die Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Stands. [3]
- Voraussetzungen der Einstellung: Eine Einstellung nach § 28 Abs 3 DSt ist zulässig, wenn kein Verdacht eines disziplinär relevanten Verhaltens vorliegt. Das ist der Fall, wenn Dringlichkeit und Gewicht des vorhandenen Tatsachensubstrats nicht ausreichen, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten, und weitere Ermittlungen keine Intensivierung des Verdachts erwarten lassen. [3]
- Beweiswürdigung in der beratenden Sitzung: Die für eine Einstellung erforderliche Prognose obliegt dem Senat nach § 28 DSt. Dafür können bereits in der beratenden Sitzung beweiswürdigende Erwägungen erforderlich sein. Dem erkennenden Senat nach § 30 DSt bleibt dagegen die Prüfung vorbehalten, ob sich ein bestehender Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet. [3]
- Schutz vor aussichtslosen Verfahren: Der Disziplinarrat darf die vorhandenen Beweismittel darauf prüfen, ob sie zur Überführung des Beschuldigten geeignet sind. Ist weder eine Verurteilung noch eine Verstärkung des Verdachts durch weitere Ermittlungen zu erwarten, ist das Verfahren einzustellen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Einstellungsbeschluss nicht Folge. Damit blieb die Entscheidung aufrecht, dass kein Grund zur weiteren Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts besteht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Abgrenzung beruflicher und organschaftlicher Tätigkeiten sowie die Voraussetzungen für Einstellung und Einleitung eines anwaltlichen Disziplinarverfahrens. [3]
- § 2 Abs 1 RL-BA 2015: Berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten und ausdrückliche Ausnahme der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter. [3]
- § 28 Abs 2 und Abs 3 DSt: Einleitungsbeschluss und Einstellung mangels Verdachts eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens. [3] [3]
- § 77 Abs 3 DSt in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO: Maßstab für die Einstellung bei nicht ausreichender Dringlichkeit und nicht ausreichendem Gewicht des Verdachts. [3]
- § 30 DSt: Prüfung durch den erkennenden Senat, ob sich ein Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet hat. [3]
- §§ 210 ff StPO: Wertungen für die Prüfung, ob eine Verurteilung hinreichend nahe liegt, weil der Einleitungsbeschluss eine der Anklage ähnliche Funktion hat. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Nichtöffentliche Beschlussfassung nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Spruch
Ein Disziplinarverfahren darf nach § 28 Abs 3 DSt eingestellt werden, wenn das vorhandene Tatsachensubstrat eine Verurteilung nicht einmal als möglich erscheinen lässt und eine Verdachtsverstärkung durch weitere Ermittlungen nicht zu erwarten ist. Im konkreten Fall fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Sponsoringvertrag ein Scheingeschäft war oder Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands beeinträchtigt wurden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0240DS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass kein Grund zur weiteren Disziplinarbehandlung von Rechtsanwalt * wegen des Vorwurfs bestehe, er habe als Obmann des Vereins I* im November 2017 in W* zum Schein einen Sponsoring-Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die N* AG über drei Jahre zu einer jährlichen Zahlung von 200.000 Euro an diesen verpflichtet habe, um dadurch Verantwortliche der * zur Wahrung ihrer Interessen in Zusammenhang mit legislativen Maßnahmen zum Glücksspielwesen zu veranlassen, und diese Überweisungen vom 26. April 2018 und vom 23. Jänner 2019 in Kenntnis des Tatplans entgegengenommen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0240DS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts. [8] Begründend wird in der Beschwerde, dass der Disziplinarrat in seinem Einstellungsbeschluss von der Einstellungserklärung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ausgehe, ohne den „disziplinären Überhang“ eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, ausreichend geprüft zu haben. [9] Es besehe nach wie vor der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Obmann eines Vereins, der als Vorfeldorganisation einer politischen Partei diente, einen Sponsoringvertrag z...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0240DS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0240DS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wittwer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 104/20 der Rechtsanwaltskammer * über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrats vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0240DS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den Beschluss gefasst: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0240DS00004_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine organschaftliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist nicht ohne Weiteres als Ausübung des Rechtsanwaltsberufs einzuordnen.
- Die Mitwirkung an Schein- oder Umgehungsgeschäften kann disziplinär relevant sein; erforderlich ist aber ein hinreichend tragfähiger Verdacht.
- Der Disziplinarrat darf bereits für die Einstellungsprognose die vorhandenen Beweismittel würdigen.
- Ist eine Verurteilung ebenso wenig zu erwarten wie eine Verstärkung des Verdachts durch weitere Ermittlungen, kommt eine Einstellung nach § 28 Abs 3 DSt in Betracht.
Häufige Fragen
Wann darf ein Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt eingestellt werden?
Eine Einstellung ist möglich, wenn kein hinreichender Verdacht eines Disziplinarvergehens vorliegt, eine Verurteilung nach dem vorhandenen Tatsachensubstrat nicht einmal als möglich erscheint und weitere Ermittlungen voraussichtlich keine Verdachtsverstärkung bringen.
Darf der Disziplinarrat vor einem Einleitungsbeschluss Beweise würdigen?
Ja. Nach dieser Entscheidung können beweiswürdigende Erwägungen erforderlich sein, um die Eignung des vorhandenen Materials für eine mögliche Überführung und damit die Voraussetzungen einer Einstellung zu beurteilen.
Ist politische Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Berufsausübung?
Nicht zwingend. Der OGH hielt fest, dass politische Betätigung grundsätzlich frei steht und eine Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter nach § 2 Abs 1 RL-BA 2015 von der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten ausgenommen ist.
Dürfen Rechtsanwälte an Scheingeschäften mitwirken?
Nein. Der OGH verwies auf das Verbot der Mitwirkung an Schein- oder Umgehungsgeschäften. Im konkreten Verfahren fehlten jedoch ausreichende Anhaltspunkte für einen Scheinvertrag.
Quelle und Hinweis
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