RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
24Ds2/25s
Entscheidungsdatum
2026-01-21
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0240DS00002.25S.0121.000
Dokumentnummer
JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000

Sachverhalt

Der Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer hatte eine Rechtsanwältin wegen mehrerer Berufspflichtenverletzungen und Beeinträchtigungen von Ehre oder Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von 10.000 Euro verurteilt. Gegen das Erkenntnis vom 20. November 2024 erhob sie Berufung wegen Schuld und Strafe, in der sie auch Nichtigkeitsgründe geltend machte. [2] [3]

Die Vorwürfe betrafen drei Verhaltensweisen: das Verschweigen einer Vermögensübertragung ihrer Mandantin in einem Aufteilungsverfahren, mehrfache unaufgeforderte und unangemeldete Aufenthalte in Wohnräumen der Gegenseite sowie einen Besuch am Krankenbett. Bei diesem Besuch soll die Rechtsanwältin versucht haben, den Patienten zur Beendigung aller Verfahren, zum Widerruf der Vollmachten und zu einer schriftlichen Erklärung darüber zu bewegen. [2] [6]

Die verschwiegene Information betraf die Übertragung eines Liegenschaftshälfteanteils an den Sohn der Mandantin. Der Übergabevertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung. Zum Tatzeitpunkt war der Eigentumsübergang rechtlich noch nicht vollzogen; die Bewilligung wurde letztlich nicht erteilt. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH entschied am 21. Jänner 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Er hielt die Berufung hinsichtlich zweier Schuldsprüche für berechtigt, bestätigte aber den Schuldspruch wegen des Verhaltens am Krankenbett. [4] [3] [6]

Ergebnis

Der OGH hob die Schuldsprüche zum Verschweigen der Vermögensübertragung und zu den Aufenthalten in den Wohnräumen auf und sprach die Beschuldigte von diesen Vorwürfen frei. Nach der Aktenlage waren in einem weiteren Rechtsgang keine Sachverhaltsannahmen zu erwarten, die einen Schuldspruch tragen könnten. [1] [5] [6]

Der Schuldspruch wegen des Überredungsversuchs am Krankenbett blieb bestehen. Nach Aufhebung des bisherigen Strafausspruchs wurde die Geldbuße von ursprünglich 10.000 Euro mit 5.000 Euro neu bemessen. Die Strafberufung wurde auf diese Neubemessung verwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beschuldigte. [1] [2] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Verhältnis anwaltlicher Verschwiegenheit zur Redlichkeitspflicht sowie die Grenzen der Interessenvertretung gegenüber einer anwaltlich vertretenen Gegenseite. Die Teilfreisprüche beruhen auf der Würdigung des festgestellten Verhaltens im konkreten Fall. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH verneinte im konkreten Fall ein Disziplinarvergehen durch das Verschweigen einer anvertrauten Information. Auch Aufenthalte in Wohnräumen ohne Kontakt zur vertretenen Gegenseite trugen keinen Schuldspruch. Bestätigt wurde hingegen der Schuldspruch wegen des Versuchs, einen Krankenhauspatienten zur Beendigung von Verfahren und zum Vollmachtswiderruf zu bewegen. Die Geldbuße wurde mit 5.000 Euro neu bemessen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28‑22, in den Schuldsprüchen a) und b) aufgehoben und in der Sache entschieden.

Die Beschuldigte wird vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe

a) im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu AZ *, Bezirksgericht *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwiegen hat, dass ihre Mandantin bereits im Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn M* V* übergeben hatte;

b) im Frühjahr/Sommer und Herbst 2022 mehrfach unaufgefordert und unangemeldet in den Wohnräumlichkeiten des L* V* aufgehalten,

freigesprochen.

Für den ihr weiterhin zur Last liegenden Schuldspruch wird eine

Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro

verhängt.

Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Beschuldigte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28‑22, in den Schuldsprüchen a) und b) aufgehoben und in der Sache entschieden.

Die Beschuldigte wird vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe

a) im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu AZ *, Bezirksgericht *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwiegen hat, dass ihre Mandantin bereits im Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn M* V* übergeben hatte;

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In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28‑22, in den Schuldsprüchen a) und b) aufgehoben und in der Sache entschieden.

Die Beschuldigte wird vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe

a) im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu AZ *, Bezirksgericht *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwiegen hat, dass ihre Mandantin bereits im Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn M* V* übergeben hatte;

b) im Frühjahr/Sommer und Herbst 2022 mehrfach unaufgefordert und unangemeldet in den Wohnräumlichkeiten des L* V* aufgehalten,

freigesprochen.

Für den ihr weiterhin zur Last liegenden Schuldspruch wird eine

Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro

verhängt.

Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Beschuldigte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwältin * mehrerer Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße von 10.000 Euro verurteilt.

[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie

a./ im Rahmen des Aufteilungsverfahrens des Bezirksgerichts *, AZ *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwieg, dass ihre Mandantin bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn übergeben hatte,

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwältin * mehrerer Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße von 10.000 Euro verurteilt.

[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie

a./ im Rahmen des Aufteilungsverfahrens des Bezirksgerichts *, AZ *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwieg, dass ihre Mandantin bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn übergeben hatte,

b./ sich im Frühjahr, Sommer und Herbst 2022 mehrfach unaufgefordert und unangemeldet in den Wohnräumlichkeiten von L* V* aufgehalten und

c./ während eines stationären Krankenhausaufenthalts von L* V* diesen am Krankenbett besucht und zu überreden versucht, alle Verfahren zu beenden, die Vollmachten zu widerrufen und dies schriftlich zu erklären.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die, auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierende (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) Berufung wegen Schuld und Strafe der Disziplinarbeschuldigten, der teilweise Berechtigung zukommt.

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[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die, auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO relevierende (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) Berufung wegen Schuld und Strafe der Disziplinarbeschuldigten, der teilweise Berechtigung zukommt.

[4] Zum Schuldspruch a./ hat die Disziplinarbeschuldigte nach den Annahmen des Disziplinarrats eine ihr von ihrer Mandantin K* V* anvertraute Information, nämlich dass diese den ihr gehörenden Hälfteanteil an einer Liegenschaft bereits an ihren Sohn übertragen hatte, im Aufteilungsverfahren nicht zur Sprache gebracht. Dieser Übergabevertrag war mit der notwendigen Bewilligung durch die Grundverkehrskommission aufschiebend bedingt, zum Tatzeitpunkt war somit der Eigentumsübergang rechtlich noch nicht vollzogen. Die Disziplinarbeschuldigte wollte durch ihr Verhalten allfällige Einflussnahmen auf das Verfahren vor der Grund‑

verkehrsbehörde hintanhalten, um ihre Mandantin vor einem finanziellen Nachteil zu bewahren. Die Genehmigung zum Eigentumsübertrag wurde von der Grundverkehrskommission letztlich nicht erteilt.

[5] Insoweit die Beschuldigte somit lediglich das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient schützen und ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 9 Abs 2 RAO nachkommen wollte, erreicht ihr – der Redlichkeitsverpflichtung des § 10 Abs 2 RAO widerstreitendes – Verhalten, dass in einer Gesamtabwägung einem aktivem wissentlich falschem Vorbringen nicht gleich zu halten ist, noch nicht die Schwelle eines Disziplinarvergehens.

[6] Im Ergebnis zutreffend zeigt die (der Sache nach) Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Schuldspruch b./ auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Annahme einer Verletzung von Berufspflichten und einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nicht zu tragen vermögen.

[7] Vorauszuschicken ist, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich befugt ist, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreitet (§ 9 Abs 1 zweiter Satz RAO). Sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel darf er dabei jedoch weder ankündigen noch anwenden (vgl § 17 RL‑BA 2015; RIS‑Justiz RS0056346; RS0055886; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 50).

[8] Nach § 19 RL‑BA 2015 darf der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen. Diese Bestimmung verbietet dem Anwalt jeglichen direkten Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite (in einer bestimmten Rechtssache oder einer damit konnexen Angelegenheit), sei es telefonisch, sei es in einer persönlichen Unterredung, sei es durch direktes Anschreiben (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 71/2; Engelhart ebd § 19 RL‑BA 2015 Rz 4 f mwN).

[9] Dass sich die Disziplinarbeschuldigte mehrfach unaufgefordert im Haus der Ehegatten V* und dabei auch in den von (vom gegnerischen Mandanten) L* V* benutzten Räumlichkeiten aufhielt, ohne dabei jedoch mit L* V* in Kontakt zu treten, stellt für sich genommen – ungeachtet des Umstands, dass ihre Anwesenheit für den Genannten unangenehm und stark belastend war (ES 3) – kein unzulässiges Druckmittel und somit keinen Verstoß gegen die in § 17 und § 19 RL‑BA 2015 normierten Standespflichten dar.

[10] Es begründet – im Übrigen auch mangels Annahmen dahingehend, dass das Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte (RIS‑Justiz RS0054876; RS0055086), – ebenso keine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes.

[11] Die Schuldsprüche a./ und b./ und somit auch der Strafausspruch waren daher aufzuheben und die Disziplinarbeschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen, weil nach der Aktenlage Sachverhaltsannahmen, die einen Schuldspruch tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (RIS‑Justiz RS0100239).

[12] Zum Schuldspruch c./ hingegen geht die Berufung fehl.

[13] Die Feststellungen in objektiver Hinsicht zu c./ stützte der Disziplinarrat mängelfrei auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen * R* und * S* (ES 5). Entgegen der Unvollständigkeit einwendenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) blieben die Aussage des Zeugen M* V* sowie die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten nicht unerörtert, sondern wurden ausdrücklich als widersprüchlich verworfen (ES 5).

[14] Die im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Einwände, die Angaben der Zeugen R* und S* seien aufgrund ihres Eigeninteresses, in den Besitz des Oberreitguts zu gelangen, nicht geeignet, die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten zu widerlegen, und es sei nicht festgestellt worden, welchen Vorteil sich die Genannte durch ihr Vorgehen erwartet hätte, sie habe M* V* bloß aus freundschaftlicher Verbundenheit an das Krankenbett seines Vaters begleitet, vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden – den Schuldspruch c./ tragenden – Sachverhaltsannahmen des Disziplinarrats hervorzurufen.

[15] Mit der Behauptung (Z 9 lit a), der Disziplinarrat habe zu c./ keinerlei Feststellungen zu den tatsächlichen Tathandlungen getroffen, legt die Berufung nicht dar, weshalb die Annahmen, die Disziplinarbeschuldigte habe L* V* am Krankenbett zu überreden versucht, alle Verfahren zu beenden, die Vollmachten zu widerrufen und dies schriftlich zu erklären (ES 3), in rechtlicher Hinsicht ungenügend sein sollten und welche weiteren Konstatierungen zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig wären.

[16] Insoweit war die Berufung zu verwerfen.

[17] Bei der durch die Aufhebungen notwendig gewordenen Strafneubemessung wurde das Ausnützen der Hilflosigkeit des L* V* als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten.

[18] Bei Abwägung dieser Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat und der unangemessenen Vermengung von persönlichem Interesse und beruflicher Tätigkeit ist eine Geldbuße in der Höhe von 5.000 Euro tat‑ und schuldangemessen.

[19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Bucher, LL.M. als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28‑22, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, LL.M., des Kammeranwalts Dr. Hüttinger sowie der Beschuldigten zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2024, AZ Disz/28‑22, in den Schuldsprüchen a) und b) aufgehoben und in der Sache entschieden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

a) im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu AZ *, Bezirksgericht *, ein wissentlich falsches Vorbringen erstattet, indem sie den Umstand verschwiegen hat, dass ihre Mandantin bereits im Zeitpunkt der Verhandlung am 24. September 2018 ihren einzig erheblichen Vermögenswert an ihren Sohn M* V* übergeben hatte;

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260121_OGH0002_0240DS00002_25S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Das Verschweigen einer anvertrauten Information erreichte hier trotz eines Redlichkeitsverstoßes nicht die Disziplinarschwelle.
  • Die bloße Anwesenheit in Wohnräumen ohne Kontakt zur vertretenen Gegenseite trug hier keinen Schuldspruch.
  • Der Schuldspruch wegen des Überredungsversuchs am Krankenbett blieb bestehen.
  • Nach zwei Teilfreisprüchen setzte der OGH die Geldbuße mit 5.000 Euro neu fest.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 24Ds2/25s?

Der OGH sprach die Rechtsanwältin von zwei Vorwürfen frei: dem Verschweigen einer Vermögensübertragung und den Aufenthalten in Wohnräumen der Gegenseite. Der Schuldspruch wegen des Überredungsversuchs am Krankenbett blieb bestehen. Die Geldbuße wurde mit 5.000 Euro neu bemessen.

Warum führte das Verschweigen der Vermögensübertragung zum Freispruch?

Der OGH wertete das Verhalten zwar als der Redlichkeitspflicht widerstreitend. In der konkreten Gesamtabwägung stand aber der Schutz der anvertrauten Information im Vordergrund. Das Verhalten war keinem aktiven wissentlich falschen Vorbringen gleichzuhalten und erreichte hier nicht die Disziplinarschwelle.

Warum verstießen die Aufenthalte nicht gegen das anwaltliche Umgehungsverbot?

Nach den Feststellungen nahm die Rechtsanwältin bei diesen Aufenthalten keinen Kontakt mit der vertretenen Gegenseite auf. Die bloße Anwesenheit stellte im konkreten Fall auch kein unzulässiges Druckmittel dar, obwohl sie für den Betroffenen unangenehm und stark belastend war.

Welche Umstände berücksichtigte der OGH bei der Geldbuße?

Der OGH wertete das Ausnützen der Hilflosigkeit als erschwerend und die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit als mildernd. Er berücksichtigte außerdem den erheblichen Unrechtsgehalt und die unangemessene Vermengung persönlicher Interessen mit beruflicher Tätigkeit.

Quelle und Hinweis

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