RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Rechtsanwältin hatte als alleinige Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin einer GmbH die Jahresabschlüsse 2020 bis 2022 nicht beim zuständigen Firmenbuchgericht eingereicht. Wegen dieses Vorwurfs war sie bereits am 23. Oktober 2025 disziplinarrechtlich verurteilt worden. Auch danach blieb die Offenlegung aus. [6]
Der Disziplinarrat stellte das Verfahren hinsichtlich dieser Abschlüsse teilweise ein, weil er eine neuerliche Verfolgung für unzulässig hielt. Wegen der fehlenden Abschlüsse 2023 und 2024 leitete er hingegen ein Verfahren ein. Die Beschuldigte räumte die fortgesetzte Nichtoffenlegung ein und verwies auf einen Streit über die Bilanzierung eines Honorars sowie befürchtete Folgeanzeigen. Die fortbestehende Einreichungspflicht stellte sie nicht infrage. Der Kammeranwalt bekämpfte die Teileinstellung. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Beschwerde für berechtigt. Er unterschied zwischen der im Einleitungsstadium erforderlichen Verdachtsprüfung und dem erst in der mündlichen Disziplinarverhandlung zu erbringenden Schuldbeweis. Die frühere Verurteilung beseitigte weder die Offenlegungspflicht noch die Möglichkeit, das nachfolgende Unterlassen disziplinarrechtlich zu verfolgen. [3] [6]
- Verdacht statt Schuldbeweis: Im Einleitungsstadium genügt, dass der Verdacht eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden kann. Ob sich dieser zum Schuldbeweis verdichtet, bleibt dem erkennenden Senat vorbehalten. [6]
- Voraussetzungen einer Einstellung: Eine Einstellung kommt insbesondere bei rechtlichen Verfolgungshindernissen oder dann in Betracht, wenn eine Verurteilung nach dem Tatsachensubstrat nicht einmal möglich erscheint und weitere Ermittlungen keine Verdachtsverdichtung erwarten lassen. [6]
- Fortdauernde Offenlegungspflicht: Die Pflicht nach § 277 Abs 1 UGB bestand nach der Disziplinarverurteilung weiter. Die Möglichkeit wiederholter Zwangsstrafen nach § 283 Abs 1 UGB unterstreicht ihren fortdauernden Charakter. [6]
- Keine unzulässige Doppelverfolgung: Durch die fortgesetzte Nichteinreichung wurde der rechtswidrige Zustand im noch nicht abgeurteilten Zeitraum aufrechterhalten. Das Verbot wiederholter Strafverfolgung hinderte die Verfolgung dieses nachfolgenden Verhaltens daher nicht. [6]
- Disziplinarrechtliche Einordnung: Die fortgesetzte Pflichtverletzung in der Geschäftsführerfunktion kann den Verdacht einer Berufspflichtenverletzung begründen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes erfordert eigenständige Feststellungen zur Publizität und zu den konkreten Auswirkungen. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde statt, hob den angefochtenen Beschluss auf und bejahte den Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung wegen der weiterhin fehlenden Jahresabschlüsse 2020 bis 2022. Die Akten wurden dem Disziplinarrat zur Durchführung des weiteren Verfahrens zugeleitet. Die Entscheidung ist kein Schuldspruch. [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verknüpft die unternehmensrechtliche Offenlegungspflicht mit den Voraussetzungen der disziplinarrechtlichen Verfolgung. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen dem bereits abgeurteilten Verhalten und der danach fortgesetzten Unterlassung. [6]
- § 277 Abs 1 UGB: Die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse besteht auch nach einer disziplinarrechtlichen Verurteilung wegen ihrer Verletzung fort. [6]
- § 283 Abs 1 UGB: Die Durchsetzung durch wiederholte Zwangsstrafen unterstreicht den fortdauernden Charakter der Einreichungspflicht. [6]
- § 77 Abs 3 DSt iVm § 17 Abs 1 StPO: Das Verbot wiederholter Strafverfolgung greift hier für die fortgesetzte Nichteinreichung im noch nicht abgeurteilten Zeitraum nicht ein. [6]
- § 28 Abs 3 DSt und § 212 Z 1 StPO: Diese Bestimmungen sind für die Einstellung mangels hinreichenden Verdachts oder wegen eines rechtlichen Hindernisses einer Disziplinarverurteilung maßgeblich. [6]
- § 1 Abs 1 erster Fall DSt iVm § 10 Abs 2 RAO: Die fortgesetzte Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht durch eine Rechtsanwältin als Geschäftsführerin kann den Verdacht einer Berufspflichtenverletzung begründen. [6]
- § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt: Eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes bedarf eigenständiger Feststellungen zur Publizität und zu den konkreten Auswirkungen des Verhaltens. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die frühere Disziplinarverurteilung steht einer Verfolgung wegen der danach fortgesetzten Nichteinreichung von Jahresabschlüssen nicht entgegen. Die Offenlegungspflicht besteht weiter. Der OGH hob die Teileinstellung auf und bejahte den Grund zur mündlichen Disziplinarbehandlung. Über die Schuld wurde damit noch nicht entschieden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, *, Rechtsanwältin in *, habe ab 23. Oktober 2025 bis dato als alleinige Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der * GmbH die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 nicht beim * als zuständigem Firmenbuchgericht eingereicht, obwohl die jeweiligen Jahresabschlüsse innerhalb der gesetzlich maßgeblichen Offenlegungsfristen für 2020 und 2021 spätestens zwölf Monate und für den Jahresabschluss 2022 spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag einzureichen gewesen wären.
Zur Durchführung des weiteren Verfahrens werden die Akten dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * zugeleitet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
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In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, *, Rechtsanwältin in *, habe ab 23. Oktober 2025 bis dato als alleinige Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der * GmbH die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 nicht beim * als zuständigem Firmenbuchgericht eingereicht, obwohl die jeweiligen Jahresabschlüsse innerhalb der gesetzlich maßgeblichen Offenlegungsfristen für 2020 und 2021 spätestens zwölf Monate und für den Jahresabschluss 2022 spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag einzureichen gewesen wären.
Zur Durchführung des weiteren Verfahrens werden die Akten dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0240DS00008_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (Teil-)Einstellungsbeschluss verneinte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer *, dass Grund zur Disziplinarbehandlung der Beschuldigten wegen des Vorwurfs vorliegen würde, sie habe als alleinige Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der * GmbH ab 23. Oktober 2025 bis dato die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 nicht beim * als zuständigem Firmenbuchgericht eingereicht, obwohl die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 entsprechend den Offenlegungsvorschriften spätestens zwölf Monate und der Jahresabschluss 2022 spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag einzureichen gewesen wären; dies mit der Begründung, dass die Beschuldigte wegen dieses Vorwurfs bereits am 23. Oktober 2025 disziplinarrechtlich verurteilt worden sei. Einer neuerlichen Verfolgung dieses Vorwurfs stehe der Grundsatz des Verbots wiederholter Strafverfolgung entgegen (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 17 Abs 1 StPO).
[2] Wegen der nicht eingereichten Jahresabschlüsse 2023 und 2024 leitete der Disziplinarrat hingegen mit Einleitungsbeschluss vom selben Tag, GZ D 248/25-10, das Disziplinarverfahren gegen die Beschuldigte ein.
[3] Die Beschuldigte hat in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2026 (ON 5) eingeräumt, die in der Disziplinaranzeige genannten Jahresabschlüsse weiterhin nicht im Firmenbuch offengelegt zu haben. Der Grund liege in einer streitigen Auseinandersetzung über die Bilanzierung eines Honorars und befürchtete Folgeanzeigen. Die fortbestehende Pflicht zur Einreichung stellte sie aber nicht in Frage.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0240DS00008_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der gegen den Einstellungsbeschluss erhobenen, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrenden Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:
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[4] Der gegen den Einstellungsbeschluss erhobenen, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrenden Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:
[5] Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen, also eines ein Disziplinarvergehen begründendes Verhalten vorliegt (RIS‑Justiz RS0056969 und RS0057005). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist einerseits dann auszugehen, wenn die zur Last gelegte Tat weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründet oder sonst ein Grund vorliegt, der eine Disziplinarverurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO, § 77 Abs 3 DSt; vgl RIS‑Justiz RS0056969 [T7]), sowie andererseits, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (vgl zum Ganzen Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 9).
[6] Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß § 28 DSt, während dem erkennenden Senat gemäß § 30 DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet hat (RIS‑Justiz RS0056973 [T5]). Im Einleitungsstadium genügt es, dass der Verdacht eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden kann.
[7] Zutreffend zeigt die Beschwerde des Kammeranwalts auf, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss auf einer unzutreffenden Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem beruht. Denn die – zugestandenermaßen nicht erfüllte – Offenlegungspflicht des § 277 Abs 1 UGB besteht auch nach dem Disziplinarerkenntnis vom 23. Oktober 2025 weiterhin. Die gesetzliche Durchsetzung durch wiederholte Zwangsstrafen (§ 283 Abs 1 UGB) unterstreicht vielmehr den fortdauernden Charakter der Verpflichtung zur Einreichung der Jahresabschlüsse. Durch die fortgesetzte Nichteinreichung nach Ablauf der Einreichungsfrist wurde der rechtswidrige Zustand auch im gegenständlichen, noch nicht abgeurteilten Zeitraum aufrechterhalten und damit der Tatbestand weiter verwirklicht (vgl RIS-Justiz RS0076137; RS0090716; 15 Os 100/24f). Der Grundsatz des Verbots wiederholter Strafverfolgung (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 17 Abs 1 StPO) kommt hier somit nicht zur Anwendung.
[8] Die fortgesetzte Nichtbeachtung einer gesetzlichen Offenlegungspflicht durch eine Rechtsanwältin in ihrer Geschäftsführerfunktion kann zumindest den Verdacht einer Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt iVm § 10 Abs 2 RAO begründen. Ob darüber hinaus auch der zweite Fall des § 1 Abs 1 DSt erfüllt ist, bedarf einer eigenständigen Feststellung zur Publizität und den konkreten Auswirkungen des Verhaltens auf Ehre oder Ansehen des Standes.
[9] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0057005) und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit der Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0110142), ist der angefochtene Beschluss – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – aufzuheben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0240DS00008_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Mag. Stangl und die Rechtsanwältin Dr. Ley‑Grassner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 15. April 2026, GZ D 248/25-9, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0240DS00008_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0240DS00008_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, *, Rechtsanwältin in *, habe ab 23. Oktober 2025 bis dato als alleinige Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der * GmbH die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 nicht beim * als zuständigem Firmenbuchgericht eingereicht, obwohl die jeweiligen Jahresabschlüsse innerhalb der gesetzlich maßgeblichen Offenlegungsfristen für 2020 und 2021 spätestens zwölf Monate und für den Jahresabschluss 2022 spätestens neun Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag einzureichen gewesen wären.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0240DS00008_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Disziplinarverurteilung beendet die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht.
- Die danach fortgesetzte Nichteinreichung kann für einen noch nicht abgeurteilten Zeitraum erneut verfolgt werden.
- Die Einleitung des Disziplinarverfahrens setzt keinen bereits erbrachten Schuldbeweis voraus.
- Eine Beeinträchtigung des Standesansehens erfordert eigenständige Feststellungen.
Häufige Fragen
Verhindert eine frühere Disziplinarverurteilung jede weitere Verfolgung wegen fehlender Jahresabschlüsse?
Nein. Nach dieser Entscheidung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Die fortgesetzte Nichteinreichung im noch nicht abgeurteilten Zeitraum kann erneut Gegenstand disziplinarrechtlicher Verfolgung sein.
Hat der OGH die Rechtsanwältin in 24Ds8/26z schuldig gesprochen?
Nein. Der OGH hob die Teileinstellung auf und bejahte den Grund zur mündlichen Disziplinarbehandlung. Ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
Warum war die Geschäftsführerfunktion disziplinarrechtlich relevant?
Die fortgesetzte Missachtung einer gesetzlichen Offenlegungspflicht durch eine Rechtsanwältin als Geschäftsführerin kann nach dem OGH den Verdacht einer Berufspflichtenverletzung begründen.
Ist mit der Pflichtverletzung automatisch eine Beeinträchtigung des Standesansehens verbunden?
Das nahm der OGH nicht an. Für diesen zusätzlichen Disziplinartatbestand sind eigenständige Feststellungen zur Publizität und zu den konkreten Auswirkungen auf Ehre oder Ansehen des Standes erforderlich.
Quelle und Hinweis
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