RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
23Ns4/26d
Entscheidungsdatum
2026-07-09
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0230NS00004.26D.0709.000
Dokumentnummer
JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000

Sachverhalt

Gegen einen Rechtsanwalt wurde beim Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer Disziplinaranzeige erstattet. Die darin erhobenen, im veröffentlichten Text nicht näher beschriebenen Vorwürfe bezogen sich auf einen Zeitpunkt im April 2026. [2] [3]

Der Kammeranwalt beantragte am 18. Mai 2026 beim zuständigen Disziplinarrat die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und zugleich die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat. [3]

Der angezeigte Rechtsanwalt war vom 22. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026 Mitglied des Disziplinarrats jener Rechtsanwaltskammer, bei der das Verfahren anhängig war. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH entschied als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [2] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Übertragungsantrag im Ergebnis Folge und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen, im veröffentlichten Text anonymisierten Rechtsanwaltskammer. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Delegierungsregel des Disziplinarstatuts und deren analoge Anwendung auf das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt. [3] [3]

Spruch

War der angezeigte Rechtsanwalt während des mutmaßlichen Tatzeitraums Mitglied des zuständigen Disziplinarrats, liegt ein wichtiger Grund für die Übertragung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer vor. § 25 Abs 1 DSt ist analog auch auf das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt anwendbar.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die darin enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf einen Zeitpunkt im April 2026. [2] Mit Schreiben vom 18.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [6] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumtiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). [7] In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinar...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KO 199/26 des Kammeranwalts bei der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die frühere Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im zuständigen Disziplinarrat kann einen wichtigen Übertragungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt bilden.
  • Maßgeblich war hier, dass die Mitgliedschaft während des mutmaßlichen Tatzeitraums bestand.
  • Die Delegierung kann in analoger Anwendung auch das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt erfassen.
  • Der OGH übertrug die Sache an den Disziplinarrat einer benachbarten Rechtsanwaltskammer.

Häufige Fragen

Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren an einen anderen Disziplinarrat übertragen werden?

Nach § 25 Abs 1 DSt ist eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder oder aus anderen wichtigen Gründen möglich. Antragsberechtigt sind nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext der Beschuldigte, der Kammeranwalt und der Disziplinarrat selbst.

Ist die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im Disziplinarrat ein Übertragungsgrund?

Nach dieser OGH-Entscheidung stellt die Mitgliedschaft während des mutmaßlichen Tatzeitraums einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.

Erfasst die Delegierung auch das Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt?

Ja. Der OGH wendete § 25 Abs 1 DSt analog auf das vorgelagerte Verfahren zur Entscheidung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt an.

Wie entschied der OGH zu 23 Ns 4/26d?

Der OGH übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen, benachbarten Rechtsanwaltskammer.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die konkreten Vorwürfe sowie die beteiligten Rechtsanwaltskammern sind in den Quellen anonymisiert und werden daher nicht näher bezeichnet.

Die Darstellung dient der neutralen Dokumentation der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen