RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen einen Rechtsanwalt wurde beim Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer Disziplinaranzeige erstattet. Die darin erhobenen, im veröffentlichten Text nicht näher beschriebenen Vorwürfe bezogen sich auf einen Zeitpunkt im April 2026. [2] [3]
Der Kammeranwalt beantragte am 18. Mai 2026 beim zuständigen Disziplinarrat die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und zugleich die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat. [3]
Der angezeigte Rechtsanwalt war vom 22. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2026 Mitglied des Disziplinarrats jener Rechtsanwaltskammer, bei der das Verfahren anhängig war. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH entschied als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [2] [3]
- Wichtiger Grund: Nach § 25 Abs 1 DSt kann ein Disziplinarverfahren wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] [3]
- Mitgliedschaft im Disziplinarrat: Die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im zuständigen Disziplinarrat während des präsumtiven Tatzeitraums stellt nach Auffassung des OGH einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar. [3] [3]
- Vorgelagertes Verfahren: In analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt ist die Delegierung auch für das dem Disziplinarverfahren vorgelagerte Verfahren zur Entscheidung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig. [3] [3]
- Anderer Disziplinarrat: Aufgrund dieses Übertragungsgrundes war die Sache dem Disziplinarrat einer benachbarten Rechtsanwaltskammer zu übertragen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Übertragungsantrag im Ergebnis Folge und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen, im veröffentlichten Text anonymisierten Rechtsanwaltskammer. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Delegierungsregel des Disziplinarstatuts und deren analoge Anwendung auf das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt. [3] [3]
- § 25 Abs 1 DSt: Übertragung eines Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen an einen anderen Disziplinarrat. [3] [3]
- § 22 Abs 3 DSt: Im vorliegenden Fall betraf die Delegierung auch das vorgelagerte Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag des Kammeranwalts auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs und der Entscheidung über einen Verfolgungsantrag. [3]
- RIS-Justiz RS0055598: Vom OGH als Beleg dafür angeführt, dass die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im Disziplinarrat während des präsumtiven Tatzeitraums einen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 DSt bildet. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]: Vom OGH zur analogen Anwendung der Delegierungsbestimmung auf das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt herangezogen. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Verfahrensrechtlicher Hinweis auf die nichtöffentliche Beschlussfassung nach Anhörung der Generalprokuratur. [2] [3]
Spruch
War der angezeigte Rechtsanwalt während des mutmaßlichen Tatzeitraums Mitglied des zuständigen Disziplinarrats, liegt ein wichtiger Grund für die Übertragung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer vor. § 25 Abs 1 DSt ist analog auch auf das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt anwendbar.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die darin enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf einen Zeitpunkt im April 2026. [2] Mit Schreiben vom 18.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [6] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt während des präsumtiven Tatzeitraums Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * war, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS-Justiz RS0055598; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). [7] In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinar...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KO 199/26 des Kammeranwalts bei der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260709_OGH0002_0230NS00004_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die frühere Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im zuständigen Disziplinarrat kann einen wichtigen Übertragungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt bilden.
- Maßgeblich war hier, dass die Mitgliedschaft während des mutmaßlichen Tatzeitraums bestand.
- Die Delegierung kann in analoger Anwendung auch das vorgelagerte Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt erfassen.
- Der OGH übertrug die Sache an den Disziplinarrat einer benachbarten Rechtsanwaltskammer.
Häufige Fragen
Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren an einen anderen Disziplinarrat übertragen werden?
Nach § 25 Abs 1 DSt ist eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder oder aus anderen wichtigen Gründen möglich. Antragsberechtigt sind nach dem wiedergegebenen Entscheidungstext der Beschuldigte, der Kammeranwalt und der Disziplinarrat selbst.
Ist die Mitgliedschaft des angezeigten Rechtsanwalts im Disziplinarrat ein Übertragungsgrund?
Nach dieser OGH-Entscheidung stellt die Mitgliedschaft während des mutmaßlichen Tatzeitraums einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.
Erfasst die Delegierung auch das Verfahren nach § 22 Abs 3 DSt?
Ja. Der OGH wendete § 25 Abs 1 DSt analog auf das vorgelagerte Verfahren zur Entscheidung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt an.
Wie entschied der OGH zu 23 Ns 4/26d?
Der OGH übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen, benachbarten Rechtsanwaltskammer.
Quelle und Hinweis
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Die konkreten Vorwürfe sowie die beteiligten Rechtsanwaltskammern sind in den Quellen anonymisiert und werden daher nicht näher bezeichnet.
Die Darstellung dient der neutralen Dokumentation der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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